Auch Gewerkschafter*innen, die im Alltag nur wenige beruflich bedingte Ausgaben (also geringe “Werbungskosten”) haben, können ab diesem Jahr zusätzlich Steuern sparen. Ab dem 1. Januar 2026 wirken sich Gewerkschaftsbeiträge steuerermäßigend aus, selbst wenn die jährlichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht überschreiten. Einzige Voraussetzung: Die Mitglieder müssen eine Steuererklärung abgeben.
Was galt bisher?
Viele Beschäftigte müssen keine Steuererklärung abgeben. Wenn jemand ausschließlich Arbeitslohn bezieht und die Werbungskosten – Arbeitsweg, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeitrag – unter 1.230 Euro liegen, brauchte man bisher keine Erklärung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag deckt diese Kosten bereits pauschal ab. Die Lohnabrechnung berücksichtigt ihn automatisch.
Was hatte der DGB daran kritisiert?
Das bisherige System war nachteilig für Gewerkschaftsmitglieder: Während ein durchschnittlicher Gewerkschaftsbeitrag den Pauschbetrag bereits zur Hälfte aufzehrt – ohne jedoch einen steuerlichen Vorteil zu bringen –, hatten Nicht-Mitglieder keinen vergleichbaren finanziellen Aufwand, erhielten aber die gleiche steuerliche Erleichterung. Die DGB-Gewerkschaften kritisierten, dass das System Gewerkschaftsmitglieder gegenüber Unorganisierten benachteiligt.
Was ändert sich und wen betrifft das?
Der Gesetzgeber hat diese Kritik aufgegriffen. Das im Dezember beschlossene Steueränderungsgesetz löst das Problem. Auf Betreiben des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften gilt ab 2026: Der Arbeitnehmerpauschbetrag deckt alle Werbungskosten außer dem Gewerkschaftsbeitrag bis 1.230 Euro ab. Den Gewerkschaftsbeitrag können Mitglieder nun zusätzlich geltend machen. Wer ohnehin eine Steuererklärung abgibt, muss nichts weiter tun.
Was muss man dafür tun?
Die Mitglieder müssen eine Steuererklärung ausfüllen – das ist aber nicht kompliziert. Man benötigt nur die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber und die Beitragsbescheinigung der Gewerkschaft. Je nach Steuersatz erhalten die meisten Kolleg*innen 25 bis 35 Prozent des Gewerkschaftsbeitrags zurück.
Wann kann man die Rückerstattung erhalten?
Da die Neuregelung zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, müssen Mitglieder erst nach Ablauf 2026 eine Steuererklärung abgeben, um von der neuen Regelung zu profitieren. Wer jedoch mindestens 50 Euro Gewerkschaftsbeitrag pro Monat zahlt, kann bereits vorher profitieren: Bei steuerlich absetzbaren Kosten von mindestens 600 Euro jährlich können Mitglieder bis zum 30. November einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen. Das Finanzamt übermittelt dem Arbeitgeber den Freibetrag; an Stelle einer Rückerstattung im folgenden Jahr, steigt dann der Nettolohn entsprechend. Das Finanzamt teilt dem Arbeitgeber den Grund nicht mit. Auch dieser Weg verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung.