DGB-Jugend Düsseldorf-Bergisch Land: Arbeiten in den Ferien

Was Schüler*innen bei Ferienjobs beachten sollten

Datum

Ordnungsnummer PM 03

Am 20. Juli 2026 starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. Für viele Jugendliche in der Region stehen dann nicht nur Erholung, Freizeit und Urlaub auf dem Programm, sondern auch die Möglichkeit, mit einem Ferienjob erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln und das eigene Taschengeld aufzubessern. Doch welche rechtlichen Vorgaben gelten für Ferienjobs und worauf sollten junge Beschäftigte besonders achten? 

Die DGB-Jugend informiert über die wichtigsten Regelungen und gibt praktische Tipps für einen gelungenen Start in den Ferienjob:

Vor dem ersten Arbeitstag sollte unbedingt ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der eindeutig festlegt, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung vereinbart sind. Nur so sind die vereinbarten Bedingungen nachvollziehbar und die eigenen Rechte während der Beschäftigung bestmöglich abgesichert.

Für alle Kinder und Jugendliche regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz unter welchen Bedingungen Ferienarbeit erlaubt ist. Für 13- bis 14-Jährige sind nur leichte und geeignete Tätigkeiten wie Zeitung austragen, Botengänge oder Nachhilfe zulässig. Gefährliche oder schwere körperliche Arbeiten sind verboten.

Die erlaubten Arbeitszeiten richten sich nach dem Alter. Kinder von 13 bis 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern täglich bis zu zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen während der Ferien höchstens vier Wochen arbeiten – maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche. Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten in einigen Branchen verlängerte Arbeitszeiten.

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause. „Vor allem bei der hohen Anzahl an Hitzetagen in diesem Jahr ist es wichtig, dass die vorgegebenen Pausenzeiten eingehalten werden“, bekräftigt DGB-Jugendbildungsreferent Xavier Domain. 

Wer in den Sommerferien arbeitet, um sich etwas Geld dazu verdienen, sollte seine Rechte kennen: Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz auch für Ferienjobs. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn – der derzeit 13,90 Euro pro Stunde beträgt – haben jedoch nur volljährige Beschäftigte. Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung greift diese Regelung nicht. 

Sigrid Wolf, DGB- Regionsgeschäftsführerin, findet deutliche Worte für diese Ausnahmeregelung: „Minderjährige trotz der Möglichkeit zur Ausübung einer vorrübergehenden Erwerbstätigkeit von dem gesetzlichen Mindestlohn auszuschließen, ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung. Diese Regelung gehört endlich abgeschafft.“

Sollte im Unternehmen, bei dem der Ferienjob ausgeübt wird, jedoch ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gelten, muss dieser auch bei Minderjährigen angewendet werden. 

Abschließend empfehlen wir: Wer seine Rechte kennt, kann den Ferienjob sicher und fair gestalten. Einen weiteren Vorteil hat, wer bereits vor Beginn eines Ferienjobs einer Gewerkschaft beigetreten ist, da diese bei Problemen sowie der Durchsetzung gesetzlicher und tarifvertraglicher Rechte auch im Ferienjob unterstützen.

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