Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozialleistungsmissbrauch zu erteilen.
Der Fall:
Geklagt hatte ein Mann, der über einen Zeitraum von 8 Monaten arbeitsunfähig war und in dieser Zeit von seiner Krankenkasse Krankengeld von insgesamt rund 17.000 Euro bezogen hatte. 3 Jahre später ging bei der Krankenkasse ein Hinweis ein, wonach der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Eine Überprüfung bei der Minijobzentrale ergab, dass er in diesem Zeitraum 2 geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausgeübt hatte. Die Krankenkasse forderte daraufhin zunächst die vollständige Rückzahlung des Krankengeldes; im Widerspruchsverfahren verfolgte sie die Erstattungsforderung aber nicht weiter. Der Mann verlangte anschließend Auskunft über die Person des Hinweisgebers, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen zu können. Die Krankenkasse lehnte dies unter anderem unter Hinweis auf das Sozialdatengeheimnis ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Die Rechtsauffassung der Krankenkasse wird bestätigt. Die Belange des Sozialdatenschutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität sind zu berücksichtigen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt hat, oder der Behörde leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt worden seien. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Vielmehr hat sich bestätigt, dass der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen ist. Damit haben nachvollziehbare Anhaltspunkte bestanden, die die Krankenkasse zu Ermittlungen veranlassen durften.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2026 – L 16 KR 1/26