Betriebsratsmitglied steht eigene Mailadresse zu

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Dachzeile Arbeitsrecht

Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann für sich eigenständig Ansprüche auf die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik wie ein eigenes E-Mail-Postfach geltend machen, wenn das für die Ausübung seines Amts erforderlich ist. Ein Beschluss des Betriebsrats ist nicht zwingend erforderlich. Ansprüche des Gremiums als Ganzes würden einen Betriebsratsbeschluss erfordern.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25. April 2025 - 17 TaBV 63/24

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