Das vorsätzliche Löschen aller dienstlich angefertigten Katzenfotos und Katzen-Impfdaten, die zur Datenbank eines Tierasyls gehören, ist ein hinreichend schwerer Verstoß, um die fristlose Kündigung eines Tierheimleiters zu rechtfertigen. Allerdings muss die Tat auch nachgewiesen sein – eine bloß unterstellte Böswilligkeit genügt nicht.
Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 24. Juli 2025 - 1 Ca 459/25