Ein Betriebsratsmitglied kann aus dem Gremium ausgeschlossen werden, wenn es dienstliche E-Mails mit sensiblen personenbezogenen Daten an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitet und diese Daten auf privaten Geräten verarbeitet. Dies stellt eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. März 2025 - 16 TaBV 109/24