Datenschutzverstoß – Schmerzensgeld nur bei konkretem Schaden

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Dachzeile Arbeitsrecht

Die Veröffentlichung von Name und Adresse in einem Werbeflyer ohne Erlaubnis verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nur bei nachweisbarem Schaden. Der Datenschutzverstoß reicht für das Schmerzensgeld nicht aus.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2024 - 5 SLa 66/24

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