Beim Verlangen der Belegschaft oder eines Teils der Belegschaft auf Entlassung eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber diesem nicht ohne weiteres nachgeben.
Der Fall:
Mehrere Beschäftigte hatten mit Kündigung gedroht, falls der betreffende Kollege nicht aus dem Betrieb entfernt würde. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Kündigung aufgrund der Drucksituation aus, eine sog. „Druckkündigung“. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht:
Die Voraussetzungen einer Druckkündigung sind nicht erfüllt. Der Arbeitgeber hat sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Dazu zählt auch eine mögliche Mediation. Nur wenn daraufhin trotzdem ein Verhalten in Aussicht gestellt wird, z. B. Streik oder Massenkündigung, und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. Im Prozess kann der Arbeitgeber nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 10 SLa687/24