Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob der Tag am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber weigerte sich, für die am 1. November erbrachte Arbeitsleistung den Feiertagszuschlag zu zahlen. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht:
Dem Arbeitnehmer stehen die Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24