Home Office: Fenstersprung nicht versichert

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Dachzeile Arbeitsrecht

Wer im Homeoffice arbeitet und zur Selbstrettung aus dem Fenster seiner Wohnung springt, nachdem die Akkus seines E-Rollers in Brand geraten sind, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Fall: 

Der Versicherte, Softwareentwickler, lebte in einer Wohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses. Das Wohnzimmer nutzte er als Homeoffice. Als er sich gerade in einer Telefonkonferenz befand, bemerkte er, dass Rauch in das Wohnzimmer eintrat. Er öffnete die Tür zum Wohnungsflur, um nach der Ursache zu schauen. In diesem Moment explodierten die beiden E-Roller-Akkus, die er innerhalb der Wohnung gelagert hatte, und es entstand eine Stichflamme. Wegen der starken Qualm-Entwicklung flüchtete der Versicherte zum Fenster des Wohnzimmers und ließ sich schließlich vom Fensterbrett in den Innenhof fallen. Hierbei zog er sich Knochenbrüche an beiden Füßen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.


Das Landessozialgericht: 

Bei dem Sprung aus dem Fenster hat der Mann in erster Linie sein eigenes Leben retten wollen und damit ein überragend wichtiges privates Motiv verfolgt. Vollkommen nachrangig ist demgegenüber, dass er hierdurch (auch) seine Arbeitskraft erhalten wollte, um etwa die Telefonkonferenz fortsetzen zu können. Die E-Roller-Akkus dienten auch nicht der beruflichen Tätigkeit. Sie waren nicht dazu bestimmt gewesen, die Telefonkonferenz durchzuführen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2025 - L 21 U 47/23

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