Jobcenter als Ausfallbürge der Krankenkasse

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Dachzeile Sozialrecht

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt, so hat der Grundsicherungsträger die entsprechende Leistung zu gewähren. Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum durch Übernahme der Kosten für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenkasse übernommen würden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2025 - L 12 AS 116/23

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