Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

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Dachzeile Arbeitsrecht

Kirchliche Arbeitgeber dürfen eine Religionszugehörigkeit von Bewerber*innen verlangen und eine solche bei Einstellungen zur Bedingung machen. Deshalb steht übergangenen konfessionslosen Bewerber*innen nicht ohne Weiteres eine Diskriminierungsentschädigung zu. 

ver.di hat den Beschluss  folgendermaßen kommentiert: “Für das grundgesetzlich verbriefte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen zieht nun das Bundesverfassungsgericht klare Grenzen”, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. "Die Kirche darf ihre eigenen Angelegenheiten nur im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst regeln." Gerichte müssten im Konfliktfall zwischen dem kirchlichen Selbstordnungsrecht und zum Beispiel dem Schutz von Beschäftigten vor Diskriminierung abwägen.

Im Fall der Klägerin als Sozialpädagogin habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies nicht ausreichend getan, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, weshalb sie der Verfassungsbeschwerde der Kirche in diesem konkreten Fall stattgaben. “Die Selbstbestimmung anderer ist ein hohes Gut. Deshalb sollte die Kirche das Urteil zum Anlass nehmen, ihr Beharren auf ein sehr weitgehendes Selbstverwaltungsrecht zu überdenken”, appellierte die Gewerkschafterin.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvR 934/19

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