Die Krankenkasse ist zuständig für die Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes.
Der Fall:
Die Grundschülerin leidet an Diabetes mellitus Typ 1. Sie ist insulinpflichtig, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist. Zur Sicherstellung der Insulintherapie und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die ggf. rechtzeitig eingreifen und so Gefahren für das Kind abwenden können. Der Schulbesuch war zunächst nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zusätzlich zu ihren pädagogischen Aufgaben sicherzustellen. Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten für die Schulbegleitung zu übernehmen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht:
Die Schulbegleitung ist ein Fall der “häuslichen Krankenpflege”. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, zum Beispiel in der Schule, gewährt werden. Man kann nicht von den Lehrerinnen und Lehrern erwarten, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung mit übernehmen. Dies zählt zum einen nicht zu den Aufgaben einer Lehrkraft. Im Übrigen könnten Lehrkräfte diese Aufgabe nicht hinreichend ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse wahrnehmen.
Sozialgericht Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025 – S 13 KR 262/23