Auch eine bei Zugang der Kündigung nicht festgestellte Schwangerschaft schützt vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Fall:
Der Arbeitnehmerin war die ordentliche Kündigung am 14. Mai zugegangen. Am 29. Mai (Sonntag) führte sie einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Hierüber informierte sie den Arbeitgeber am selben Tag per E-Mail und bemühte sich umgehend um eine Vorstellung bei ihrer Frauenärztin. Einen Termin erhielt sie erst für den 17. Juni. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 20. Juni hatte die Schwangerschaft am 28. April begonnen. Sie reichte die Kündigungsschutzklage nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist ein und beantragte die nachträgliche Zulassung der Klage. Damit hatte sie Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht:
Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes unwirksam. Nach dem Gesetz ist auf Antrag eines Arbeitnehmers die Klage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 156/24