Räumungsklage: Kosten werden nicht übernommen

Datum

Dachzeile Sozialrecht

Die Kosten einer Räumungsklage sind weder Unterkunftskosten noch Schulden. Sie sind nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeträger zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage gekommen ist.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. August 2025 - L 4 SO 38/25

zurück