Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch

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Dachzeile Arbeitsrecht

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion vor.

Der Fall:

Die Frau hat sich auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Die Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem die Frau im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Frau sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte vom Unternehmen eine Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Mit ihrer Klage hatte sie Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht:

Die Frau hat ausreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat das Unternehmen nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des Gesetzes für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Das Unternehmen kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25

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