Sportverletzung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

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Dachzeile Sozialrecht

Die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, ist als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Der Fall: 

Der Jugendliche hatte einen sogenannten Fördervertrag mit einem Bundesligaverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Während eines Freundschaftsspiels erlitt er als 15-Jähriger einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Jugendliche habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Er sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landessozialgericht: 

Der Jugendliche war als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Maßgeblich hierfür sind vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche ist fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, hat am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und ist umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem hat er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. September 2025 - L 9 U 65/23

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