Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Der Fall:
Eine Pflegehilfskraft hatte sich ein Tattoo auf dem Unterarm stechen lassen. In der Folge entzündete sich die Haut und sie wurde krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung, argumentierend, dass es sich hierbei um eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit handle. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht:
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch ist deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitnehmerin die Arbeitsverhinderung selbst verschuldet hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit finanziell abzusichern. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Hier hat die Arbeitnehmerin gegen diese Obliegenheit verstoßen. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliches Verhalten herbeigeführt. Die Tätowierung stellt einen kosmetischen Eingriff in den unversehrten Körper dar, der medizinisch nicht indiziert ist. Mit der Tätowierung hat sie die Komplikation, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, billigend in Kauf genommen. Entzündungen gehören zu einer vorhersehbaren Folge einer Tätowierung.
Das normale Krankheitsrisiko ist damit überschritten worden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025 - 5 Sa 284 a/24