Der Arbeitgeber darf einen schwerbehinderten Bewerber nicht als “offensichtlich ungeeignet” von einem Vorstellungsgespräch ausschließen, weil seiner Bewerbung keine Nachweise über “sehr gute MS-Office-Kenntnisse” beigefügt sind. Selbst sehr gute MS-Office-Kenntnisse können heute in der Praxis ohne längere Schulungen erworben werden. Die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch durch den öffentlichen Arbeitgeber begründet eine Vermutung der Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung.
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24. Juni 2025 - 2 Ca 463/25