Weg zur Tiefgarage ohne Versicherungsschutz

Datum

Dachzeile Arbeitsrecht

Ein Sturz auf den Weg zum Auto, das in der heimischen Tiefgarage geparkt ist, kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Der Fall:

Der versicherte Arbeitnehmer erlitt einen Unfall, als er morgens auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Garage in einem Mehrfamilienhaus stürzte. In der Unfallanzeige hatte er angegeben, der Garagenstellplatz sei durch einen direkten Zugang vom Wohnhaus erreichbar und dieser Zugang sei auch am Unfalltag genutzt worden. Die Unfallversicherung weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Das Landessozialgericht:

Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich ein Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Das kann auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sein, also dem Arbeitsweg. Der Arbeitnehmer hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg in seine Garage auf einer Treppe stürzte. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs; dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs.

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2025 - L 2 U 30/24

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