Jedes Kind zwischen einem und drei Jahren hat ab 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Für viele Eltern dürfte die Suche nach einem Kita-Platz erfolglos bleiben. DGB/Simone M. Neumann
Ab 1. August 2013 haben Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder auf Tagespflege. Doch die vorhandenen Plätze werden zum Stichtag wahrscheinlich nicht ausreichen. Wir informieren Eltern über ihre Rechte und geben Tipps, wie sie den Anspruch auf einen Kindergartenplatz durchsetzen können.
Die Gesetzesnovelle des Bundesfamilienministeriums garantiert jedem Kind im Alter zwischen eins und drei ab August dieses Jahres einen Betreuungsplatz. Paragraph 24, Absatz 2 des SGB VIII ordnet an:
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
Das Gesetz nimmt die Jugendämter in die Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Städte und Gemeinden ausreichend und bedarfsgerecht Ganztagsplätze zur Verfügung stellen. Mehr noch: die Jugendämter sind damit gezwungen, den rechtlichen Anspruch der Eltern auf den benötigten Kita-Platz oder auf eine Tagespflege zu erfüllen.
Viele Eltern werden wahrscheinlich zum Stichtag am 1. August vergebens einen freien Betreuungsplatz für ihre Kinder suchen. Denn noch im November 2012 fehlten laut Daten des Statistischen Bundesamtes rund 220.000 Plätze. Damit zeichnet sich ab, dass die Jugendämter längst nicht alle Betreuungsansprüche erfüllen werden, obwohl sie dazu verpflichtet sind.
Wer für sein Kind eine Betreuung benötigt, kann schon jetzt seinen Bedarf beim zuständigen Träger einer Kita geltend machen. In den meisten Bundesländern sind die örtlichen Jugendämter dafür zuständig, im Zweifelsfall nennen die Bürgerämter die Ansprechpartner.
Findet sich kein Betreuungsplatz, im Kindergarten oder bei Tageseltern, haben die Eltern folgende Möglichkeiten:
Das Merkblatt des DGB informiert die Eltern ausführlich über ihre Rechte und das Antragsverfahren. Mit dem beiliegenden Musterformular kann beim Jugendamt der Anspruch beantragt werden.
Am 01.08.2013 tritt die Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt besteht für ein- und zweijährige Kinder bundesweit ein individueller Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der DGB informiert über Rechtsansprüche und Handlungsmöglichkeiten.
Musterantrag zum Ausdrucken und Ausfüllen
Musterantrag als bearbeitbare Version im DOC-Format (Word).