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In der Corona-Krise stellen sich für Arbeitnehmer*innen viele Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Muss ich Kurzarbeitergeld beantragen oder mein Arbeitgeber? Was ist, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde? Bin ich in der Kurzarbeit weiter sozialversichert und krankenversichert? Kann es auch Kurzarbeitergeld für Teilzeitkräfte und Minijobber*innen geben? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Den Ratgeber Kurzarbeit für Beschäftigte, Betriebsräte und Personalräte finden Sie hier als PDF.
DGB/kzenon/123RF.com
In diesem Ratgeber erläutern wir die Einzelheiten. Unbedingt sollten sich – neben den Arbeitgeber*innen – auch die Betriebsräte von der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen. Dazu kann man sich an die örtliche Agentur für Arbeit wenden oder auch an die
⇒bundesweite Hotline 0800 45555 20.
Der DGB bittet um Verständnis, dass eine individuelle Beantwortung von Fragen derzeit nicht möglich ist.
Den DGB-Ratgeber finden Sie hier als PDF .
Kurzarbeit bedeutet, dass alle oder nur ein Teil der Beschäftigten in einem Betrieb weniger Stunden arbeiten, als sie normalerweise arbeiten müssten. Es kann auch sein, dass in der Kurzarbeit die betroffenen Beschäftigten gar nicht arbeiten. Dann spricht man von "Kurzarbeit null".
Arbeitgeber*innen können Kurzarbeit anordnen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein kurzfristiger erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nicht zu vermeiden ist. Eigentlich tragen Arbeitgeber*innen das Risiko dafür, dass im Betrieb genug Arbeit vorhanden ist. Gibt es im Betrieb nicht genug Arbeit für alle, müssen Arbeitgeber*innen grundsätzlich den vollen Lohn weiterzahlen, selbst wenn diese Beschäftigte nach Hause schickt.
Eine Ausnahme davon ist die Kurzarbeit. Wenn für ein Unternehmen durch Kurzarbeit in einem begrenzten Zeitraum vermieden werden kann, Insolvenz zu beantragen oder Beschäftigte zu entlassen, kann es Kurzarbeit einführen. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann entsprechend weniger Lohn. Um diesen Verlust ein Stück weit zu kompensieren, erhalten sie Kurzarbeitergeld.
Arbeitgeber*innen können Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) für den gesamten Betrieb, einen Betriebsteil oder eine Abteilung anordnen. (s. DGB-Rechtsschutz)
Unternehmen können schon ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld beträgt in den ersten drei Monaten 60 Prozent für Beschäftigte ohne Kinder und 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Unter der Voraussetzung eines Entgeltausfalls von 50 Prozent oder mehr beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent. Berechtigt sind alle Beschäftigten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Arbeitgeber*innen bekommen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn die Zeit der Kurzarbeit für Weiterbildung genutzt wird (bis 31.12.21 waren es noch 50 Prozent für alle und 100 Prozent bei Weiterbildung). Das Kurzarbeitergeld gilt bis 31. März 2022 auch für Beschäftigte in der Leiharbeit.
Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine*n abhängig beschäftige*n Arbeitnehmer*in geben.
Unternehmen des Öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen. Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z.B. behördlich angeordnete Schließungen), kann auch für diese Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der "unabwendbare Grund" muss dabei immer einen direkten Bezug zum Betrieb haben. Die Arbeitsagentur entscheidet, ob die Gründe ausreichend sind.
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen.
Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die anderen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für bestimmte Gruppen gibt es allerdings Sonderregelungen oder Ausnahmen, die zu beachten sind.
Minijobber*innen sind aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Auszubildende erhalten normalerweise kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte z.B. bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiter gezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall für die Beschäftigten zumindest teilweise ausgleichen. Es wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind ca. 60 Prozent, bzw. ab dem 1. März 2020 ab dem 4. Monat 77 bzw. 70 Prozent und ab dem 7. Monat 87 bzw. 80 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettoentgelt. Diese Regelung wurde verlängert bis zum 30. Juni 2022 und gilt nun für alle Beschäftigten (bis Jahresende 2021 waren Beschäftigte ausgeschlossen, deren Anspruch erst nach dem 1. April 2021 entstand).
Wenn es im Betrieb eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen die Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) zur Vermeidung von Arbeitsausfällen anteilig eingebracht werden, außer es gelten gesonderte tarifliche Regelungen. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sind, empfehlen wir, sich bei offenen Fragen an die BA zu wenden.
Erholungsurlaub für das laufende Jahr muss vor Beginn der Kurzarbeit nicht genommen werden. Die Urlaubsplanung für das laufende Kalenderjahr sollte aber bereits bei der Anzeige von Kurzarbeit vorliegen. Es soll den Beschäftigten nicht zugemutet werden, diesen Urlaub vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Resturlaub aus dem vergangenen Jahr muss vor der Kurzarbeit abgebaut, mindestens aber festgelegt werden.
Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen.
Wenn Arbeitnehmer*innen in der Zeit, in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank und arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für sechs Wochen fort (sog. Kranken-Kurzarbeitergeld).
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ein, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des ungekürzten Gehaltes bis zum Beginn der Kurzarbeit. Ab Beginn der Kurzarbeit gilt:
Nach Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Entsteht Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten (z.B. Verkehrsunfall), müssen Arbeitgeber*innen Name und Anschrift des Dritten mitgeteilt werden. Der Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Dritten geht in Höhe des Kurzarbeitergeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen, ohne dass der daraus erzielte Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes.
Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen oder die bestehende Nebentätigkeit erweitert, gelten folgende Zuverdienstregelungen:
Wichtig ist: die Vorlage der Nebenverdienstbescheinigung bei den Arbeitgeber*innen. Denn diese müssen die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnen unter Berücksichtigung der ausgefallenen Arbeitszeit und des Gesamtverdienstes (einschließlich möglicher Aufstockungsbeträge) des bzw. der Beschäftigten.
Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird auch auf das Kurzarbeitergeld gewährt.
Auf Vorschlag des DGB wurde der Zugang zu Hartz-IV-Leistungen gesetzlich erleichtert. Ersparnisse werden nicht geprüft, sofern sie nicht erheblich sind (Grenze 1. Person 60.000 Euro, jede weitere Person + 30.000 Euro). Zudem werden die tatsächlichen Wohnkosten akzeptiert - ohne Prüfung, ob diese angemessen sind. Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen.
Auch Soloselbstständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, können natürlich Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie aufgrund der Krise keine Aufträge mehr erhalten.
Rechtlich ist die Ablehnung von Kurzarbeit möglich, praktisch aber sehr schwierig.
Möglich ist das nur, wenn
Kurzarbeit bedeutet eine Änderung der arbeitsvertraglichen Grundlagen, der die Beschäftigten oder die Betriebsräte zustimmen müssen.
Wenn diese Zustimmung verweigert wird, dürfen Arbeitgeber*innen nicht deshalb kündigen. Er kann aber eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung aussprechen. Arbeitnehmer*innen sollten Kurzarbeit nur dann nicht zustimmen, wenn sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder Sonderkündigungsschutz haben. Vor einer Ablehnung der Kurzarbeit sollten sich die Beschäftigten ggf. rechtlich beraten lassen.
Bei einer Änderungskündigung bieten Arbeitgeber*innen Kurzarbeit an und kündigen den Arbeitsvertrag, wenn der/die Beschäftigte dieser nicht zustimmt.
Auch eine Beendigungskündigung ist möglich: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber*innen im Antrag auf Kurzarbeitergeld begründen, dass Arbeitsplätze wegfallen, wenn die Kurzarbeit nicht genehmigt wird. Denn Kurzarbeit wird ja nur beantragt bei Arbeitsausfall. Wird die Kurzarbeit nicht genehmigt, kann es zu Beendigungskündigungen kommen. Diese wiederum müssen nicht die Beschäftigten treffen, die die Kurzarbeit verweigert haben.
Auf Grund eines EuGH-Urteils ist die Diskussion tatsächlich aufgekommen, Kurzarbeit mit vorübergehender Teilzeitbeschäftigung gleichgesetzt ist und sich demzufolge der Urlaubsanspruch verringert. Der DGB ist nicht der Meinung, dass sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern.
Mehr zum Thema Kurzarbeit und Urlaub...
Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021 entschieden, dass der Urlaubsanspruch für Zeiten einer Kurzarbeit Null gekürzt werden darf.
Mehr zum Urlaub und Kurzarbeit gibt es hier...
Nein, Arbeitgeber*innen dürfen Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.
Kurzarbeit bedarf immer einer Rechtsgrundlege:
Wie wird die Aufstockung bei Kurzarbeit berechnet?
Neben der gesetzlichen Regelung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei mindestens 50 Prozent Arbeitsausfall ab dem 4. bzw. 7. Monat haben auch Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, bis zu 100 Prozent.
Beispiel: (Arbeitnehmer*innen ohne Kind = 60 Prozent, ab dem 4. Monat 70 und ab dem 7. Monat 80 Prozent)
Das monatliche Nettoentgelt beträgt 2.000 Euro.
Bei Kurzarbeit "0":
Das Entgelt beträgt 0 Euro (vollständiger Arbeitsausfall). Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ersten drei Monate jeweils 1.200 Euro, ab dem 4. Monat jeweils 1.400 Euro und ab dem 7. Monat jeweils 1.600 Euro.
Arbeitgeber*innen können das Entgelt aufstocken. Solange Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag das Nettoentgelt nicht übersteigt, bleibt der Aufstockungsbetrag bezüglich der Sozialversicherung beitragsfrei.
Komplizierter ist die Berechnung, wenn der Arbeitsausfall nicht 100 Prozent beträgt. Dann wird Kurzarbeitergeld nur für die Ausfallzeit berechnet. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden 80 Prozent des Bruttoentgelts der ausgefallenen Arbeitszeit zugrunde gelegt.
Wenn Arbeitgeber*innen das Kurzarbeitergeld aufstocken, dürfen das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag die 80 Prozent des Bruttoentgelts nicht überschreiten, um sv-beitragsfrei zu bleiben.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt der Progressionsvorbehalt und das heißt: Kurzarbeitergeld muss gesondert auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden.
Der Zuschuss des Arbeitgebers ist von Anfang an steuerpflichtig.
Die Zeit der Kurzarbeit kann auch für Qualifizierung genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2021 werden die Bedingungen für die Durchführung von Weiterbildung bei Kurzarbeit deutlich vereinfacht. Die Arbeitgeber*innen bekommen – gestaffelt nach Betriebsgröße – einen Teil der Maßnahmekosten erstattet.
Zum DGB-Ratgeber: Das Arbeit-von-morgen-Gesetz: Weiterbildung bei Kurzarbeit erleichtert
Die Höhe des Steuersatzes ist in der deutschen Lohn- und Einkommensteuer grundsätzlich abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens. Dahinter steht der Gedanke der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Wer mehr verdient, soll auch einen größeren Teil seines Einkommens als Steuern zahlen müssen.
Da sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aber nicht nur an den steuerpflichtigen Einkünften bemisst, sondern auch steuerfreie Bezüge diese Leistungsfähigkeit erhöhen können, kommt es zu diesem Effekt. Der Gesetzgeber hat dafür den Progressionsvorbehalt vorgesehen. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist der Vorbehalt deshalb nicht von vornherein als ungerecht abzulehnen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Mechanismus gebilligt. Allerdings kann es nun in der Corona-Pandemie bzw. in Zeiten von Kurzarbeit dazu kommen, dass Beschäftigte von diesem Effekt betroffen sind. Der DGB hat einige Fakten zum Thema Kurzarbeit & Progressionsvorbehalt zusammen gestellt...
DGB/Simone M. Neumann
1. Schritt: Kurzarbeitergeld wird generell von den Arbeitgeber*innen beantragt. Dafür müssen Arbeitgeber*innen die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Der schriftlichen Anzeige muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der BA abrufbar.
Um eine Anzeige einreichen zu können, müssen Arbeitgeber*innen den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber*innen und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen. Achtung: Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z.B. durch Störungen im Postlablauf – zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.
2. Schritt: Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Danach haben Arbeitgeber*innen drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.
3. Schritt: Arbeitgeber*innen errechnen das Kurzarbeitergeld auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und zahlen es an die Beschäftigten aus. Danach beantragen diese die Erstattung des von ihnen gezahlten Betrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
⇒Achtung: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein.
Der Betriebsrat hat ein umfassendes und zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Es reicht auch nicht, dass der Betriebsrat nur unterrichtet wird oder einen Arbeitgebervorschlag "abnickt". Er muss aktiv in die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit einbezogen und an der Gestaltung der Modalitäten beteiligt werden.
Folgende Aspekte müssen in einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geregelt sein.
⇒Achtung: Wenn hierüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber*innen und Betriebsrat erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber*innen und Betriebsrat.
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, gilt das Individualarbeitsrecht.
In betriebsratslosen Betrieben bedarf Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung der Arbeitnehmer*innen. Zum Teil ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. In dem Fall können Arbeitgeber*innen Kurzarbeit anordnen. Gibt es keine Vereinbarung zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, müssen Arbeitgeber*innen der Anzeige zur Kurzarbeit eine Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten beifügen.
Weil mit Kurzarbeit der Arbeitsplatz erhalten wird, Kurzarbeit auch nicht auf einen möglichen späteren Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet wird, empfehlen wir Beschäftigten, die Zustimmung zu erteilen. Je nach Leistungsfähigkeit des Unternehmens sollte dabei auch verhandelt werden, ob eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber möglich ist.
Die Wirksamkeit von Änderungskündigungen kann – genauso, wie die der Beendigungskündigungen – innerhalb von drei Wochen gerichtlich überprüft werden.
⇒Achtung: DGB und Gewerkschaften raten allen Beschäftigten in diesem Fall, die Änderungskündigung nicht zu unterschreiben sondern erst Rat bei der Gewerkschaft einzuholen.
DGB-Webseite zur Coronakrise
Die Coronakrise kann laut Expert*innen noch Monate andauern. Die Folgen für die Arbeitswelt sind bisher nicht abzusehen. Die DGB-Internetredaktion aktualisiert fortlaufend das Dossier "Corona: Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld - Was Beschäftigte wissen müssen". Zur Webseite...
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Der DGB informiert mit dieser Publikation über die neuen Regelungen zur Kurzarbeit zur Unterstützung von Betrieben und ihren Beschäftigten in Folge der Corona-Krise - Ratgeber für Betriebsräte, Personalräte und Beschäftigte. (Stand Februar 2022)
Supporting Businesses and their Staff During the Corona Crisis. Guidelines For Works Councils, Staff Committees, And Employees. Diese Übersetzung wurde durch die freiwillige Arbeit der Sprach AG Frankfurt erstellt. Vielen Dank an alle Projektbeteiligten! Bitte beachten Sie, dass dies keine professionelle Übersetzung ist, sodass Fehler bei der Übersetzung auftreten können.“
Special Regulations on Short-Time Work for Foreign Employees
FAQs für Leiharbeitnehmer*innen in der Corona-Krise mit dem Schwerpunkt Kurzarbeit. Informationen für Beschäftigte, Betriebs- und Personalräte.