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Mindestlohn 2026

Wer bekommt den Mindestlohn? Welche Ausnahmen gibt es? Was passiert bei Verstößen?

Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 14,60 Euro

  • Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. (2025 waren es 12,82 Euro.) Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro je Arbeitsstunde in Deutschland.
  • Der gesetzliche Mindestlohn soll vor Ausbeutung und Dumpinglöhnen schützen und einen Mindestschutz der Beschäftigten gewährleisten. Er ist die absolute Untergrenze für die Bezahlung von Arbeit in Deutschland. Wenn kein höherer Lohn vereinbart ist, zum Beispiel durch einen Tarifvertrag, gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Beschäftigten in Deutschland, mit ganz wenigen Ausnahmen.
  • In einigen Branchen haben Arbeitgeber und Gewerkschaften eigene Mindestlöhne ausgehandelt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Diese Lohnuntergrenzen werden in einem Tarifvertrag vereinbart und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt. Sie stellen somit Branchenmindestlöhne dar. Das heißt: Alle Unternehmen dieser Branche müssen sich daran halten.
DGB - Stefan Koerzell Portraet
Der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro
Vollzeitbeschäftigte mit Mindestlohn haben bei einer 40-Stunden-Woche ab Januar 2026 pro Monat brutto rund 190 Euro mehr in der Tasche. Im Jahr 2027 ergibt sich ein monatliches Plus von brutto 310 Euro im Gegensatz zum Jahr 2025. Aufs Jahr gerechnet ist das ein Plus von 3700 Euro brutto.
Stefan Körzell, DGB-Vorstandsmitglied

Die wichtigsten Fragen auf einem Blick

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. (2025 waren es 12,82 Euro.) 

Bei einer 40-Stunden-Woche liegt der Bruttoverdienst mit Mindestlohn bei etwa 2.410 Euro im Monat. Wie viel netto, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, davon übrig bleibt, ist individuell verschieden und hängt von Faktoren wie Steuerklasse, Familienstand, Anzahl der Kinder, Religionszugehörigkeit und Bundesland ab.

Tipp: Mit dem Brutto-Netto-Rechner der Hans-Böckler-Stiftung kannst du dir auf Grundlage deines Bruttolohns deinen Nettoverdienst online berechnen lassen – natürlich auch für den Mindestlohn.

13,90 Euro Mindestlohn ab Januar 2026: Warum das ein wichtiger Erfolg für Millionen Beschäftigte ist

Die Mindestlohnkommission hat nach intensiven Verhandlungen einen deutlichen Anstieg des Mindestlohns beschlossen: Zum 1. Januar 2026 steigt er von 12,82 Euro auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro je Stunde. Die Gewerkschaftsseite in der Kommission hat damit ein Plus von insgesamt 13,9 Prozent durchgesetzt – das sind 1,78 Euro mehr je Arbeitsstunde.

Für Vollzeitbeschäftigte (40 Stunden) bedeutet das ab Januar 2026 rund 190 Euro brutto mehr pro Monat, im Jahr 2027 sogar 310 Euro mehr als heute. Aufs Jahr gerechnet ergibt sich ein Plus von 3.700 Euro brutto. Netto steht bei Vollzeitbeschäftigten (Steuerklasse 1, ein Kind) insgesamt 11,2 Prozent mehr zu Buche – für viele Millionen Menschen eine der größten Gehaltssteigerungen, die sie jemals erhalten haben.

Rund 6 Millionen Beschäftigte, insbesondere in Niedriglohnsektoren wie Einzelhandel, Logistik oder Gastgewerbe, profitieren von dieser Erhöhung. Besonders Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland werden davon begünstigt. Mit 14,60 Euro erreicht der Mindestlohn 2027 erstmals die wichtige Schwelle von 60 Prozent des Medianeinkommens – ein armutsfester Mindestlohn, den die Gewerkschaften durchgesetzt haben.

Wann wird der Mindestlohn das nächste Mal erhöht?

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn um 70 Cent auf 14,60 Euro pro Stunde. 

Darauf hat sich die Mindestlohnkommission nach langen Verhandlungen im Juni 2025 geeinigt. Zusammen mit der ersten Steigerung seit Januar 2026 ist das ein Plus von 13,9 Prozent. Für viele Millionen Menschen wird das eine der größten Gehaltssteigerungen sein, die sie jemals erhalten haben. 

Wer entscheidet über die Höhe des Mindestlohns?

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus Vertreter*innen von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und aus der Wissenschaft zusammensetzt und Vorschläge zur Höhe des Mindestlohns macht. 

Mehr Infos zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung der Mindestlohnkommission findest du auf unserer Themenseite zum Mindestlohn und direkt bei der Mindestlohnkommission

Wer bekommt den Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn für ganz Deutschland. Er gilt, mit wenigen Ausnahmen, für alle Arbeitnehmer*innen; egal, in welchem Bundesland sie leben oder arbeiten. 

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in einigen Branchen eigene Mindestlöhne. Diese Lohnuntergrenzen werden in einem Tarifvertrag vereinbart und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt. Damit sind sie sogenannte Branchenmindestlöhne. Alle Unternehmen dieser Branche müssen diese einhalten.

Welche Branchenmindestlöhne gibt es?

Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Leiharbeit und Pflege: Das sind nur einige der Branchen, in denen Gewerkschaften mit den Arbeitgebern eigene Mindestlöhne ausgehandelt haben. Sie liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn, zum Teil deutlich. Die Branchenmindestlöhne werden in Tarifverträgen geregelt und von der Politik für allgemeingültig erklärt.

Mehr erfährst du in unserem Ratgeber Branchenmindestlöhne.

Was passiert bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?

Zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung, kurz FKS. Sie prüft unter anderem, ob Arbeitgeber den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn oder den geltenden Branchenmindestlohn zahlen. Sie prüft auch, ob die Arbeitgeber ihren Dokumentationspflichten nachkommen, das heißt, ob die Arbeitszeiten korrekt erfasst werden. 

Für geringfügig Beschäftigte und in Branchen, in denen es viel Schwarzarbeit gibt – etwa dem Bau- oder Gaststättengewerbe, in der Logistik oder der Gebäudereinigung – müssen Arbeitgeber zwingend die Arbeitszeiten der Beschäftigten erfassen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro fällig. Bei Verstößen gegen die Zahlung des Mindestlohns drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro. 

Wichtig: Wenn ein Unternehmen andere (Sub)Unternehmen beauftragt, eine Werk- oder Dienstleistung zu erbringen, ist es im Rahmen der Auftraggeberhaftung dafür verantwortlich, dass dieses Subunternehmen das Mindestlohngesetz einhält.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber trickst?

Wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Mindestlohn zu zahlen, ist das ein klarer Gesetzesverstoß. Das gilt auch für Tricksereien bei der Arbeitszeit – wenn also zum Beispiel weniger Stunden bezahlt werden, als gearbeitet wurden und so der Mindestlohn nur rein rechnerisch gezahlt wird, aber nicht tatsächlich. 

Bei solchen Betrügereien solltest du zunächst deinen Vorgesetzten auf den Mindestlohnverstoß hinweisen, am besten schriftlich. Wenn es hart auf hart kommt, muss leider jede und jeder betroffene Beschäftigte einzeln den Arbeitgeber auf Auszahlung des Mindestlohns verklagen. Gewerkschaftsmitglieder können sich dazu bei ihrer Gewerkschaft kostenlos rechtlich beraten lassen und erhalten im Ernstfall Rechtsschutz. Deshalb: Mitglied werden und vom Rechtsschutz profitieren!

Informationen und ein kostenloses Bürgertelefon gibt es auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Hotline: 030/60 28 00 28 (montags bis donnerstags 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr).

Zudem können Mindestlohnverstöße bei dem zuständigen Hauptzollamt und den angeschlossenen Arbeitsbereichen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gemeldet werden. Hinweise können dort auch anonym abgegeben werden. Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn?

Auch im Jahr 2025 gibt es noch Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt weiterhin nicht für

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätigkeiten.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig davon, wie oft oder wie viele Stunden jemand arbeitet – also auch für Minijobber*innen

Für das Jahr 2026 bedeutet das konkret: Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro brutto pro Stunde, die Einkommensgrenze für Minijobs bei 603 Euro (Jahresgrenze 7.236 Euro). Wer den gesetzlichen Mindestlohn bekommt, darf also bis zu 43,3 Stunden im Monat – oder 10 Stunden pro Woche – im Minijob arbeiten. Wird ein höherer Lohn als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gezahlt, sinkt die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden im Minijob entsprechend.

Mit der nächsten Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Einkommensgrenze für Minijobs (2027: 632 Euro), so dass die Anzahl der Stunden, die man als Minijobber*in zum Mindestohn arbeiten kann, gleich bleibt.

Gibt es einen Mindestlohn für Auszubildende?

Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung. Sie wird umgangssprachlich oft "Mindestlohn für Azubis" genannt, ist jedoch nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verwechseln. 

2025 beträgt die Mindestausbildungsvergütung:

  • 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
  • 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
  • 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr,
  • 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

Wie hat sich der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland entwickelt?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführt. Damals lag er bei 8,50 Euro brutto pro Stunde, ab 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. Er markiert die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Anders ausgedrückt: Wer arbeitet, darf – mit wenigen Ausnahmen – nicht weniger als 13,90 Euro pro Stunde verdienen – wenn doch, macht sich der Arbeitgeber strafbar. Damit sollen Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung und Dumpinglöhnen geschützt werden. 

Die Mindestlohnkommission befindet turnusmäßig alle 2 Jahre über die künftige Höhe des Mindestlohns. Dabei werden unter anderem wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt. Zum 1. Oktober 2022 gab es einen einmaligen, außerplanmäßigen Sprung auf 12 Euro brutto pro Stunde. Diese Erhöhung wurde durch die Bundesregierung vorgenommen, um den Mindestlohn auf ein existenzsicherndes Niveau anzuheben. Denn der Mindestlohn war schon bei seiner Einführung zu gering angesetzt und in der Mindestlohnkommission war ein solcher Schritt mit den Vertreter*innen der Arbeitgeber – ein Plus von 1,55 Euro – nicht möglich. 

2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde.

Wie hat sich der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland entwickelt?

Entwicklung des Mindestlohns seit 2015:

JahrMindestlohn (in €/Std.)
20158,50
20168,50
20178,84
20188,84
20199,19
20209,35
2021 (01.01.-30.06.)9,50
2021 (01.07.-31.12.)9,60
2022 (01.01.-30.06.)9,82
2022  (01.07.-30.09.)10,45
2022 (01.10.-31.12.)12,00
202312,00
202412,41
202512,82
202613,90
202714,60
Mindestlohn

Warum der Mindestlohn so wichtig ist und wir uns für für eine Erhöhung des Mindestlohns einsetzen, erfährst du auf unserer Themenseite.

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