Deutscher Gewerkschaftsbund

04.12.2014
Mindestlohn-Check No. 4

Sind Langzeitarbeitslose wirklich vom Mindestlohn ausgenommen?

Eine der Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gilt tatsächlich für ehemals Langzeitarbeitslose. Sie bekommen den gesetzlichen Mindestlohn nicht sofort.

Langzeitarbeitslose, die seit mindestens einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet sind, haben erst sechs Moante, nachdem sie eine neue Arbeit aufgenommen haben, das Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn. Tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne gelten jedoch auch sofort auch für Langzeitarbeitslose.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn sind keine Ausnahmen von Branchenmindestlöhnen

Der gesetzliche Mindestlohn und die bereits existierenden Branchenmindestlöhne sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe: Branchenmindestlöhne sind per Tarifvertrag vereinbart. Und Tarifverträge haben Bestand – völlig unabhängig vom Mindestlohngesetz. Das heißt auch, dass alle im Mindestlohngesetz vorgesehenen Ausnahmen – wie die für Langzeitarbeitslose oder Minderjährige – nur für den gesetzlichn Mindestlohn gelten. Auf Branchenmindestlöhne haben diese Ausnahmen keinen Einfluss. Ehemals Langzeitarbeitslose haben auf tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne sofort Anspruch: Tarifverträge wirken!

Überblick über die Mindestlohn-Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1. Januar 2015 – allerdings gibt es einige Ausnahmen.

  • Beschäftigte unter 18 Jahren erhalten keinen Mindestlohn
  • Auch für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen und Pflicht-Praktika gilt kein Mindestlohn.
  • Für freiwillige Orientierungs-Praktika gibt es den Mindestlohn erst ab dem 4. Monat.
  • Für Langzeitarbeitslose (seit mindestens einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet) gibt es den Mindestlohn erst ab dem 7. Monat auf der neuen Stelle.
  • Für Zeitungszusteller/innen gelten vor 2017 Ausnahmen.
  • Wenn Tarifverträge in einer Branche für allgemeinverbindlich erklärt sind, kann dieser Branchenmindestlohn während einer Übergangsfrist vor 2017 noch unter 8,50 Euro liegen.

In jedem Fall gilt aber: Ab dem 1. Januar 2017 müssen nach Mindestlohngesetz mindestens 8,50 Euro gezahlt werden.

Die Details gibt's hier oder in unserer Grafik:

Mindestlohn-Grafik

DGB/mindestlohn.de


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