Diese Website bezieht sich auf die Energiepreispauschale, die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlt wurde und für Studierende im Jahr 2023 einmalig ausgezahlt wird.
Von der Energiepreispauschale (EPP) 2022 profitierten alle Arbeitnehmer*innen. Das Geld wurde 2022 vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt, bei Selbstständigen wurde stattdessen die Steuer-Vorauszahlung gesenkt. Für Studierende gibt es 200 Euro ab März 2023! Wir beantworten Ihre Fragen rund um den Bonus.
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Alle, die einer Beschäftigung nachgehen, haben einen Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale. Auch Auszubildende haben Anspruch auf die 300 Euro, genauso wie Minijobber*innen, Leute im Bundesfreiwilligendienst oder Studierende im bezahlten Praktikum.
Die Energiepreispauschale haben auch Selbstständige, Auszubildende und Minijobber*innen, die in 2022 nur einen Tag einer Beschäftigung nachgegangen sind, bekommen.
Die Energiepreispauschale erhöhte im Monat der Auszahlung den steuerpflichtigen Bruttolohn. Dadurch will der Gesetzgeber erreichen, dass bei geringeren Einkommen mehr von der Energiepreispauschale ankommt, als bei höheren Verdiensten. Wer also beispielsweise im Minijob arbeitet und dazu nun diese Einmalzahlung erhalten hat, braucht nicht zu befürchten, dass er oder sie dann Steuern zahlen muss. Das liegt daran, dass mit diesem geringen Einkommen alle in Frage kommenden Freibeträge gar nicht ausgeschöpft werden können.
Die Energiepauschale wurde im Herbst 2022 automatisch mit dem Gehalt ausgezahlt. Extra was beantragen musste man dafür nicht, da war der Arbeitgeber gefragt.
Doch nicht alle haben die Pauschale wie vorgesehen mit dem Gehalt vom Arbeitgeber erhalten. Hat der Arbeitgeber dies versäumt, können Betroffene das Geld mit der Steuererklärung für das Jahr 2022 bekommen. Wie das geht, erklärt das Bundesfinanzministerium.
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist für alle diejenigen vorgesehen, die einer Beschäftigung nachgehen. Dazu gehören auch Auszubildende.
Studierende sowie Fachschüler*innen bekommen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese kann ab dem 15. März 2023 über www.einmalzahlung200.de beantragt werden.
Außerdem können Studierende, (Fach)Schüler*innen und Auszubildende von den sogenannten Heizkostenzuschüssen profitieren, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Für die Heizkostenzuschüsse ist keine Registrierung oder Antragsstellung erforderlich, diese werden den Empfänger*innen automatisch ausgezahlt.
Rentner*innen haben eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgte im Dezember 2022.
Selbstständige haben die Pauschale ebenfalls erhalten – und zwar in Form eines Steuernachlasses. Sie konnten die Pauschale bei der Steuervorauszahlung im September abziehen.
Minijobber*innen mit mehreren Stellen wurde die Energiepreispauschale nur im Rahmen des „ersten Dienstverhältnisses“ ausbezahlt. Welches das ist, musste der oder die Arbeitnehmer*in in einer schriftlichen Erklärung festlegen. Ohne diese Bestätigung durfte der Arbeitgeber die Einmalzahlung nicht leisten.
Die Ansprüche auf die Energiepauschale, den Kinderbonus oder den Hartz-IV-Bonus schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger*innen – etwa den Zuschuss zu Hartz IV oder den Kinderbonus 2022 – erhält, konnte neben dem Hartz-IV-Bonus aus dem Entlastungspaket 2022 auch die Energiepreispauschale beziehen, sofern sie oder er erwerbstätig war.
Die Auszahlung sollte über den Arbeitgeber im September oder Oktober 2022 erfolgt sein. Wer die Zahlung nicht erhalten hat, kann sich das Geld über die Steuererklärung für das Jahr 2022 direkt vom Fiskus holen.
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