Eine Einigungsstelle nimmt ihre Arbeit auf, wenn Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind. Allerdings ist eine Ausnahme möglich: Wenn Verhandlungen von vorneherein aussichtslos erscheinen.
Arbeitsgericht Weiden, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 3 BV 13/25