Aufruf des DGB zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2026
Vom 1.Oktober bis 30.November 2026 werden die Schwerbehindertenvertretungen gewählt. In allen Betrieben und Dienststellen mit mindestens 5 schwer behinderten Beschäftigten oder ihnen gleichgestellten behinderten Beschäftigten haben diese das Recht auf eine spezielle Interessenvertretung – die Schwerbehindertenvertretung (SBV).
Diese Vertretung sorgt dafür, dass die Belange schwer behinderter und gleichgestellter Beschäftigter bei betrieblichen Entscheidungen berücksichtigt und ihre gesetzlichen Rechte gewahrt werden. Bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen oder Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gesetzlich vorgeschrieben. Gemeinsam mit Betriebs- oder Personalrat wirkt sie darauf hin, gute Lösungen für eine inklusive Arbeitswelt zu finden. Sie berät Beschäftigte in Fragen der Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung und unterstützt sie nach Krankheit oder Unfall dabei, ihren Arbeitsplatz zu erhalten – etwa durch die Organisation behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen.
Die SBV kann zudem Inklusionsvereinbarungen mit gestalten und die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Deshalb genießt sie – ebenso wie Betriebs- und Personalräte – einen besonderen Kündigungsschutz. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die Schwerbehindertenvertretung im gesetzlich vorgesehenen Umfang von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Die Schwerbehindertenvertretung trägt durch ihre Arbeit Tag für Tag dazu bei, die Interessen der über eine Million schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten zu wahren. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit, tiefgreifender Transformationen und Personalabbaus ist eine starke Interessenvertretung wichtiger denn je. Sie setzt sich dafür ein, Arbeitsplätze zu sichern, Benachteiligungen zu verhindern und Teilhabe im Arbeitsleben zu gewährleisten. Die SBV-Wahlen ab Oktober sind deshalb weit mehr als ein formaler Wahltermin – sie sind eine Chance, betriebliche Demokratie zu stärken und den Beschäftigten eine starke Stimme zu geben.
Die Gewerkschaften unterstützen die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen. Sie setzen sich dafür ein, die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen weiter zu stärken und ihre zeitlichen sowie personellen Ressourcen auszubauen. Der Aufruf wird durch die Bundesministerin für Arbeit und Soziales sowie den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen unterstützt.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Mitgliedsgewerkschaften rufen auf:
Beteilige Dich an den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung – als Wählerin oder Wähler oder kandidiere selbst für dieses wichtige Ehrenamt.
Dein Engagement zählt!
Fotos: Joanna Kosowska (Anja Piel), photothek (Bärbel Bas), Behindertenbeauftragter/Anna Spindelndreier (Jürgen Dusel)
Der Aufruf zum Download
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Aufruf des DGB zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen 2026 Vom 1.Oktober bis 30.November 2026 werden die Schwerbehindertenvertretungen gewählt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Mitgliedsgewerkschaften rufen auf: Beteilige Dich an den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung – als Wählerin oder Wähler oder kandidiere selbst für dieses wichtige Ehrenamt. Dein Engagement zählt! 128 KB Download PDF
Leitfäden, Tipps und Gesetze für SBVen und für solche, die es werden wollen
Wahlhilfen
- ver.di-SBV Kampagne “ALLE
IN”: Kurzleitfaden, Materialien. Informationen in Leichter Sprache - BIH (Integrationsämter) : Wahlbroschüre, auch in Leichter Sprache, Formulare
Gesetze
- Gesetze im Internet: SGB IX: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Gesetze im Internet: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Literatur für SBVen
- BUND Verlag: Behindertenrecht in der Arbeitswelt
- BUND Verlag: Basiskommentar Schwerbehindertenrecht (inkl. barrierefreies PDF)
Für Beschäftigte
Hans-Christan Plambeck
Die meisten Vorurteile verschwinden nicht durch Diskussionen oder Schulungen, sondern durch gemeinsame Erfahrungen im Arbeitsalltag.
Was macht die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?
Die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) sind die Interessenvertretungen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb. Die Schwerbehindertenvertretungen haben wichtige Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte im Betrieb. Sie nehmen an den Sitzungen des Betriebsrates teil und an den Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Zentrale Anliegen von Schwerbehindertenvertreter*innen sind gute und barrierefreie Arbeit sowie eine inklusive Teilhabepolitik. Das heißt: Sie machen sich im Betrieb dafür stark, dass alle Menschen gleichberechtigt miteinander arbeiten können, dass ihnen die gleichen Chancen und Möglichkeiten offen stehen und niemand ausgegrenzt wird.
Die SBV hat mehrere Aufgaben:
- Sie wacht darüber, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Vorschriften für schwerbehinderter Menschen erfüllt.
- Die SBV beantragt Hilfeleistungen und Unterstützungsmaßnamen für die Schwerbehinderten im Betrieb. Dazu gehören zum Beispiel bauliche Veränderung für eine barrierefreie Umgebung.
- Sie ist Ansprechpartnerin für Anregungen und Beschwerden der schwerbehinderten Kolleg*innen und sorgt dafür, dass der Arbeitgeber diese umsetzt.
- Die SBV unterstützt Kolleg*innen bei Anträgen auf Schwerbehinderung und Gleichstellung.
- Die SBV trägt dazu bei, dass Menschen mit Behinderung ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Und dass sie bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden.
- Sie kümmert um die Prävention von Behinderungen, die unter anderem durch die Arbeit entstehen können.
Was läuft besser mit Schwerbehindertenvertretung?
Studie des DGB-Index Gute Arbeit
Wie wirkt sich eigentlich eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) auf die Arbeitsbedingungen von Schwerbehinderten aus? In seiner Studie wertete der DGB-Index Gute Arbeit die Antworten von 6.400 abhängig Beschäftigten in Betrieben und Dienststellen aus.
Das Ergebnis dieser Befragung zeigt eindeutig den positiven Einfluss einer SBV auf die Qualität der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Beschäftigter. Wo eine SBV existiert, bewerten schwerbehinderte Menschen die Arbeitsbedingungen deutlich positiver als in Betrieben ohne gewählte SBV. Das betrifft sowohl die Einkommenssituation als auch die betrieblichen Sozialleistungen und die Weiterbildungsmöglichkeiten.
Was sagen die Beschäftigten in Betrieben und Dienststellen?
Mehr Geld und bessere Aufstiegschancen mit SBV
Eine SBV wirkt sich positiv auf die Eingruppierung in qualifizierte Tätigkeiten und auf die Aufstiegschancen von Beschäftigten mit Schwerbehinderung im Betrieb aus. Denn die Schwerbehindertenvertretung wird bei personellen Einzelmaßnahmen beteiligt und hat damit Einfluss auf Einstellungen und Eingruppierungen. So ist mit SBV die Schwerbehindertenquote in den niedrigen Lohngruppen deutlich geringer (10 Prozent) als ohne (23 Prozent). In den höheren Lohngruppen liegt die Schwerbehinderten-Quote mit SBV bei 34 Prozent. Ohne SBV sind es nur 19 Prozent.
Mehr Lohngerechtigkeit mit Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben mit SBV finden mehr als zwei Drittel der schwerbehinderten Beschäftigten, dass ihre Bezahlung zur Tätigkeit passt, also leistungsgerecht ist. Ohne Schwerbehindertenvertretung fühlt sich weniger als die Hälfte leistungsgerecht bezahlt.
Bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben
Großen Einfluss auf die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Freizeit hat der persönliche Spielraum bei der Arbeitszeitgestaltung. Mit Schwerbehindertenvertretung (SBV) haben 55 Prozent der schwerbehinderten Beschäftigten einen großen Einfluss auf ihre Arbeitszeit. In Betrieben ohne SBV sind es nur 35 Prozent.
Bessere betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Solche Angebote gibt es allerdings längst nicht in allen Betrieben. In Betrieben mit SBV erhält mehr als die Hälfte der Beschäftigten positiv bewertete Zusatzangebote der betrieblichen Altersvorsorge. Ohne Schwerbehindertenvertretung weniger als ein Viertel.
Mehr betriebliche Weiterbildungsangebote
Betriebliche Weiterbildungsangebote existieren für 63 Prozent der Beschäftigten mit Schwerbehinderung, wenn es eine SBV gibt, und für 41 Prozent, wenn keine Interessenvertretung vorhanden ist.
Mehr betriebliche Gesundheitsförderung
Wie bei der betrieblichen Altersvorsorge macht die SBV auch bei der Gesundheitsförderung für Beschäftigte mit Schwerbehinderung den Unterschied. Mit Schwerbehindertenvertretung sehen sich 43 Prozent gut versorgt bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. In der Gruppe ohne SBV ist es weniger als ein Fünftel.
Starke Bindung an den Arbeitgeber
Je besser die Arbeitsbedingungen, desto größer ist die Bindung an das Unternehmen. Hohe Arbeitsbelastung, geringe Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten und ein Einkommen, das nicht als leistungsgerecht wahrgenommen wird, lassen den Wunsch nach Veränderung steigen.
DGB-Index kompakt zu Arbeitsbedingungen in Betrieben mit und ohne SBV
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DGB-Index Gute Arbeit Kompakt 03/2022: Besser mit Schwerbehindertenvertretung. Wie bewerten Menschen mit Schwerbehinderung ihre Arbeitsbedingungen? In der repräsentativen Beschäftigtenbefragung mit dem DGB-Index Gute Arbeit 2021 wurde sowohl nach einer anerkannten Schwerbehinderung gefragt als auch nach der Existenz einer SBV im Betrieb oder der Dienststelle. Die Auswertung verdeutlicht, wie wichtig die Arbeit der SBV für die Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Menschen ist: Wo eine SBV existiert, wird die Arbeitssituation von Menschen mit Behinderung in der Regel deutlich besser bewertet als ohne SBV. 2 MB Download PDF
Fragen und Antworten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung
FAQ zur SBV-Wahl
Wann wird die Schwerbehindertenvetretung gewählt – und warum ist 2026 wichtig?
Die SBV wird alle 4 Jahre zwischen 1. Oktober und 30. November gewählt (§ 177 Abs. 5 SGB IX).
2026 ist wieder Wahljahr: Von 1. Oktober bis 30. November 2026 wird in den Betrieben und Dienststellen abgestimmt.
Auch außerhalb dieses 4-Jahres-Zeitraums kann eine Wahl nötig werden, zum Beispiel:
- wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig endet und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
- wenn eine frühere Wahl wirksam angefochten wurde,
- wenn bisher eine SBV gewählt wurde, obwohl die Voraussetzungen das sind: Also mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte, mit “nicht nur vorübergehender Beschäftigung”.
Wenn du dir unsicher bist, ob in deinem Betrieb eine SBV gewählt werden muss: Sprich deine Gewerkschaft oder den Betriebs- oder Personalrat an.
Welche Voraussetzungen sind nötig, damit die SBV gewählt werden kann?
In allen Betrieben, Dienststellen und in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfMB) wird eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt (§ 177 SGB IX).
Am Tag der Wahl müssen dort mindestens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt sein. Die Beschäftigung darf nicht nur "vorübergehend“ sein.
Was unter “vorübergehend” genau zu verstehen ist, legt das Sozialgesetzbuch (SGB) zeitlich nicht fest. In der Regel sind Arbeitnehmer*innen gemeint, die zur Aushilfe, also nicht ständig eingestellt sind. Für eine Einschätzung im konkreten Fall solltet ihr eure Gewerkschaft oder den Betriebs- bzw. Personalrat fragen.
Faustregel:
Mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen müssen im Betrieb oder in der Dienststelle am Wahltag beschäftigt sein – und zwar nicht nur vorübergehend für kurze Zeit.
Und was ist, wenn in eurem Betrieb oder eurer Dienststelle weniger als 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Kolleg*innen arbeiten?
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung räumlich naheliegende kleinere Betriebe oder gleichstufige Dienststellen des gleichen Arbeitgebers zusammenzufassen.
Das kann der Betriebs- oder Personalrat beim Arbeitgeber beantragen. Die Entscheidung darüber liegt beim Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.
Hinweis: Der Begriff “Betrieb” richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Von daher gilt für die Schwerbehindertenvertretung der gleiche räumliche Zuständigkeitsbereich wie für den Betriebsrat. Ausgenommen sind davon nur die oben genannten “zusammengefassten Betriebe”.
Gibt es eine Wahlpflicht zur SBV?
Rein rechtlich gibt es keine Wahlpflicht. Aber wo es keine SBV gibt, fehlt eine wichtige Stimme im Betrieb. Ob gewählt wird, liegt vor allem in euren Händen – in den Händen
- der schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleg*innen,
- der Interessenvertretungen vor Ort (Betriebs-/Personalrat, Mitarbeitervertretung),
- des Integrationsamts, das eine Wahl anregen kann.
Tipp: Wenn ihr die Voraussetzungen für eine Schwerbehindertenvertretung bereits erfüllt sind oder bald erfüllen werdet, dann sprecht frühzeitig mit eurer Gewerkschaft. Hier bekommt ihr professionelle Unterstützung für die Wahl und den Aufbau einer Schwerbehindertenvertretung.
Wer darf die SBV wählen (aktives Wahlrecht)?
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten Menschen einschließlich der Gleichgestellten (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Alle bedeutet tatsächlich alle. Die arbeitsrechtliche Stellung im Betrieb spielt dabei keine Rolle! Im Gegensatz zur Betriebsrats- oder Personalratswahl sind auch leitende Angestellte wahlberechtigt.
Gleichgestellt bedeutet: Wer einen Grad der Behinderung (GdB) ab 30 und weniger als 50 hat, kann sich auf Antrag von der Arbeitsagentur Schwerbehinderten (ab GdB 50) am Arbeitsplatz gleichstellen lassen. Damit sind Rechte wie zum Beispiel der Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz, die Befreiung von Überstunden verbunden – und auch das aktive Wahlrecht zur SBV. Weitere Informationen dazu findest du in der kostenlosen DGB-Broschüre “Was ist, wenn es mir passiert? Tipps für Beschäftigte mit (drohender) Behinderung”.
Als Nachweis für das aktive Wahlrecht dient dein Schwerbehindertenausweis. Als Gleichgestellte*r legst du den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gleichstellung vor.
Zusammengefasst: Egal, welche Staatsangehörigkeit, welche Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit), wie lange du im Betrieb bist, ob du geringfügig beschäftigt bist: Alle schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten dürfen am Wahltag die SBV bestimmen.
Wer kann als SBV gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Wählbar sind alle Kolleg*innen im Betrieb, wenn sie
- nicht nur vorübergehend beschäftigt sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören.
Wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl weniger als ein Jahr besteht, fällt die sechsmonatige Zugehörigkeit als Voraussetzung weg.
Die Kandidat*innen für das Amt der SBV und der Stellvertreter*innen müssen selbst nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sein.
Für die Wählbarkeit gilt:
- Nichtbehinderte Menschen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie schwerbehinderte Menschen wählbar.
- Auch ohne deutschen Pass bist du wählbar.
- Egal, ob du Teilzeit oder Vollzeit arbeitest: Für die Wählbarkeit ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgeschrieben.
Einzelne Personengruppen sind für das Amt der SBV nicht wählbar:
- Alle Beschäftigten, die keine Arbeitnehmer*innen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind und nicht dem Betriebsrat angehören können. Das gilt insbesondere für leitende Angestellte mit Personalverantwortung.
- Beschäftigte, die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, darf 5 Jahre lang weder öffentlichen Ämter bekleiden noch Rechte aus öffentlichen Wahlen erlangen.
Wie wird die Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt?
Wichtig: Es folgt ein knapper Überblick über die beiden möglichen Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung. Für die Wahl zur SBV gelten verbindlich allein die gesetzlichen Regelungen der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Wenn ihr die SBV wählt, müsst ihr Vorgaben der Wahlordnung unbedingt einhalten. Weicht ihr von der Wahlordung ab, kann das dazu führen, dass eine Wahl angefochten und in der Folge für ungültig erklärt wird.
Grundsätzlich gilt: Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist geheim und unmittelbar. Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl: Wer die meisten Stimmen bekomm, gewinnt die Wahl. Je nach Anzahl der Wahlberechtigten ist die SBV-Wahl entweder im vereinfachten oder im förmlichen Wahlverfahren durchzuführen.
Gibt es bereits eine Schwerbehindertenvertretung, leitet sie innerhalb von festgesetzten Fristen die Wahl ein.
Gibt es im Betrieb bisher noch keine SBV, können
- 3 Wahlberechtigte
- oder der Betriebs- oder Personalrat
- oder das Integrationsamt
zur Wahl einladen. Die Wahlberechtigten, also die schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, wählen dann den Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*n in einer Versammlung.
Die Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Amtszeit endet nach vier Jahren, spätestens aber am 30. November des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums.
Vereinfachtes Wahlverfahren
In einem einzelnen Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 50 Wahlberechtigten ist die Schwerbehindertenvertretung im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Im vereinfachten Wahlverfahren kann nur am Wahltag vor Ort gewählt werden; eine Abstimmung per Briefwahl ist nicht möglich.
Einladung zur Wahl
Die bestehende Schwerbehindertenvertretung lädt spätestens 3 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zur Wahl ein. Das kann durch Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise geschehen, also etwa per E-Mail oder im Intranet.
Die Wahl
Die anwesenden Wahlberechtigten wählen mit einfacher Stimmenmehrheit eine Person zur Wahlleitung, die durch die Wahl führt.
Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit die Zahl der stellvertretenden SBV-Mitglieder.
Die Wählenden geben ihre Stimmen für die SBV in geheimer Wahl mittels Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Unmittelbar nach der Stimmabgabe zählt die Wahlleitung die Stimmen öffentlich aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Gewählten sind durch die Wahlleitung zu benachrichtigen, das Ergebnis der Wahl muss durch Aushang bekannt gegeben werden. Die Wahlunterlagen werden an die gewählte Schwerbehindertenvertretung übergeben. Der Arbeitgeber meldet das Wahlergebnis dem Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit.
Förmliches Wahlverfahren
Ab 50 Wahlberechtigten im Betrieb oder Dienststelle gilt das förmliche Wahlverfahren. Es ist auch Pflicht, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht – in diesem Fall auch bei weniger als 50 Beschäftigten (§ 177 Abs. 6 SGB IX).
Wahlvorstand und Wähler*innenliste
Die Schwerbehindertenvertretung bestellt spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus 3 volljährigen Beschäftigten. Über den Vorsitz des Wahlvorstandes entscheidet die noch amtierende Schwerbehindertenvertretung.
Der Wahlvorstand stellt die Liste der Wahlberechtigten zusammen. Die Wählerliste enthält die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum sowie dem Betrieb beziehungsweise der Dienststelle. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand dafür die erforderlichen Angaben und notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Nur wer in der Wählerliste eingetragen ist, kann am Wahltag seine Stimme abgeben.
Das Wahlausschreiben
Das Wahlausschreiben ist der offizielle Startschuss zur Wahl. Der Wahlvorstand muss es spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag erlassen und bekannt geben (§ 5 SchwbVWO).
Es enthält folgende Informationen:
- Ab wann und wo du die Wählerliste einsehen kannst,
- bis zu welchem Datum Einsprüche gegen die Wählerliste möglich sind,
- wie viele stellvertretende Mitglieder gewählt werden,
- Zeit und Ort der Stimmabgabe,
- ob und wie Briefwahl möglich ist,
- Zeit und Ort der Auszählung.
Für dich als wahlberechtigte Person sind vor allem 3 Dinge wichtig:
- Stehst du in der Wählerliste? Wenn nicht: Einspruch einlegen!
- Willst du kandidieren oder jemanden unterstützen? Dann die Frist für Wahlvorschläge notieren.
- Geh am Wahltag wählen!
Die Wahl
Am Wahltag wird in geheimer und persönlicher Wahl abgestimmt: mit Wahllokal, Wahlkabine, Urne und Stimmzettel.
Möglichkeit einer Unterstützung bei der Stimmabgabe: Wenn du aufgrund einer Behinderung den Wahlzettel nicht selbst lesen oder ankreuzen kannst, darfst du eine Person deines Vertrauens hinzuziehen. Diese Hilfe musst du dem Wahlvorstand kurz mitteilen. Während der Wahl müssen im Wahllokal immer mindestens 2 Personen im Namen des Wahlvorstands anwesend sein.
Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe)
Wenn du zum Wahltermin nicht persönlich abstimmen kannst, gibt es zwei Varianten:
- Du beantragst Briefwahl, weil du am Wahltag verhindert bist.
- Der Wahlvorstand beschließt, dass generell schriftlich gewählt wird (für alle oder bestimmte Gruppen).
In beiden Fällen bekommst du das Wahlausschreiben, Stimmzettel und Wahlumschlag, eine Erklärung, mit der du versicherst, dass du den Stimmzettel selbst (oder wegen deiner Behinderung mit Hilfe einer Vertrauensperson) ausgefüllt hast, einen Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstands und dem Vermerk “Schriftliche Stimmabgabe”.
Wichtig: Auch wenn der Wahlvorstand flächendeckend Briefwahl beschließt, muss trotzdem eine persönliche Stimmabgabe möglich sein.
Auszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand zählt die abgegebenen Stimmen öffentlich aus. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift mit dem Ergebnis der Wahl an.
Anschließend benachrichtigt der Wahlvorstand die gewählte Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen schriftlich. Sie erhalten eine Frist zur Ablehnung von 3 Arbeitstagen. Das Wahlergebnis wird mindestens 2 Wochen lang öffentlich ausgehängt; Arbeitgeber beziehungsweise Dienststellenleitung und Betriebs-/Personalrat werden informiert.
Der Arbeitgeber meldet das Wahlergebnis dem Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit.
Urteile zu Behinderung und Schwerbehindertenvertretung
Ergebnisse:
Kein Blindengeld bei psychisch bedingter Blindheit
Verwaltungsrecht/Sozialrecht
Urteil02. Juli 2026
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Arbeitsrecht / Verwaltungsrecht
Urteil22. August 2024
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Arbeitsrecht
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