Schwerbehindertenvertretung bleibt auch bei weniger als 5 schwerbehinderten Beschäftigten im Amt
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung (SBV) endet nicht vorzeitig, wenn die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb während der Amtszeit unter den Schwellenwert von 5 Personen sinkt.
Der Fall:
In einem Kölner Betrieb wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb auf nur noch 4 Personen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass damit das Amt der Schwerbehindertenvertretung automatisch endet. Denn laut SGB § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX wird eine Schwerbehindertenvertretung nur in Betrieben mit wengistens 5 dauerhaft beschäftigten Schwerbehinderten gewählt.
Das Bundesarbeitsgericht:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, anders als die Vorinstanzen, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung in diesem Fall nicht vorzeitig beendet wird. Zwar lege das Gesetz den Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auf 5 fest. Doch im Gesetz gebe es keine ausdrückliche Regelung, die die Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung vorsieht, wenn die Zahl schwerbehinderten Beschäftigten unter den Schwellenwert sinkt. Daher darf, so das BAG, die gewählte Schwerbehindertenvertretung bis zum Ende ihrer Amtszeit weiter ihr Amt ausüben.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21)