Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist.
Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2026 – L 4 KR 289/21