Auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Getränkemarken, die sein Arbeitgeber Außendienstmitarbeitenden zugesteht; denn sie gelten als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 2024 - 7 AZR 291/23