Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmer*innen auf Kurzarbeitergeld ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2025 – L 7 AL 5/23