Keine Korrektur der Wählerliste

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Dachzeile Arbeitsrecht

Wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die von dem Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste für die Betriebsratswahl tatsächlich fehlerhaft ist, kann der Arbeitgeber keine Berichtigung der Wählerliste im einstweiligen Verfahren beantragen. Ihm bleibt der Weg einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren offen.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 9 BVGa 2/26

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