Laufendes Verfahren hemmt nicht die Wählbarkeit zum Betriebsrat
Beschäftigte, die sich gerichtlich gegen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen, sind bei der Betriebsratswahl wählbar.
Arbeitsgericht München, Beschluss vom 23. April 2026 – 19 BVGa 26/26