Rückzahlung von Arbeitslosengeld
Die Agentur für Arbeit kann die Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur verlangen, wenn dem Leistungsempfänger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der*die Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Bei einem juristischen Laien ist dabei Voraussetzung, dass er*sie auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm*ihr die Leistung so nicht zusteht.
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 15. Dezember 2025 – S 16 AL 83/24
Laufendes Verfahren hemmt Wählbarkeit nicht
Beschäftigte, die sich gerichtlich gegen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen, sind bei der Betriebsratswahl wählbar.
Arbeitsgericht München, Beschluss vom 23. April 2026 – 19 BVGa 26/26