Schulbusfahrer muss Distanz zu den Kindern wahren
Der Fall:
Als Fahrer eines Schulbusses beförderte der Arbeitnehmer regelmäßig Schulkinder. Veranlasst durch eine Beschwerde von Eltern, wurde er mit Vorwürfen konfrontiert. Er habe Kindern Bonbons geschenkt und einem Kind die Lippen mit einem Lippenstift bemalt. Außerdem sei der Busfahrer zur Belustigung der im Bus beförderten Kinder mehrfach im öffentlichen Straßenverkehr in Schlangenlinien gefahren. Der Busfahrer gab zu und begründete sein Verhalten damit, dass er den Kindern Freude bereitet hätte. Der Arbeitgeber sprach
eine Änderungskündigung aus. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht:
Der Arbeitnehmer hat gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstoßen. Ein Busfahrer im Schülerverkehr muss ein angemessenes Distanzverhalten wahren. Das Bemalen der Lippen eines Grundschulkindes überschreitet eindeutig die Grenze zulässigen Umgangs. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob das Kind dies positiv empfunden habe. Entscheidend ist die objektive Unangemessenheit aus Sicht der Eltern und des Arbeitgebers. Arbeitgeber im Schülertransport tragen eine besondere Verantwortung. Denn Eltern müssen darauf vertrauen können, dass ihre Kinder sicher und professionell befördert werden. Bereits der Anschein unangemessener Nähe kann das Vertrauen nachhaltig zerstören.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juli 2025 - 2 SLa 34/25