Die Grundsicherung: Unterstützung für erwerbsfähige und hilfsbedürftige Menschen
Rechtsanspruch, Regelsätze, Anspruch auf Weiterbildung, Schutz von Ersparnissen
Das erst 2023 eingeführte Bürgergeld ist schon wieder Geschichte. Zum 1.7.2026 wurden einige fortschrittliche Regelungen wieder rückabgewickelt. Mitwirkungspflichten und Sanktionen wurden erheblich verschärft – bis hin zum vollständigen Entzug aller Leistungen.
Die neue, geänderte Sozialleistung heißt nun Grundsicherung, die ausgezahlten Geldleistungen Grundsicherungsgeld. Auf dieser Seite erklären wir, welche Regeln jetzt gelten.
Was ist die Grundsicherung genau?
Die Grundsicherung ist das unterste soziale Netzt und eine Art Sozialhilfe für alle, die arbeiten können, also erwerbsfähig sind.
Anders als oft gedacht, ist die Mehrheit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht arbeitslos. Sie "stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung", wie es im amtlichen Deutsch heißt. Sie können aktuell keine bezahlte Arbeit annehmen, weil sie zum Beispiel
- Kinder erziehen,
- Angehörige pflegen,
- noch zur Schule gehen,
- krank sind.
Es gibt auch Leistungsberechtigte, die bereits einer bezahlten Arbeit nachgehen – die sogenannten Aufstocker. Sie haben Anspruch auf Grundsicherung, weil der Lohn zu niedrig ist, um eine Familie mit Kindern zu versorgen.
Für nicht-erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen gibt es ein gesondertes Leistungssystem mit eigenständigen Regelungen, die Grundsicherung nach dem zwölften Sozialgesetzbuch.
Die Grundsicherung: Wie hoch sind die aktuellen Regelsätze 2026?
Die Regelsätze wurden zuletzt zum 1. Januar 2024 erhöht. Doch obwohl die Preise auch danach weiter stiegen, wurden die Regelsätze zum 1. Januar 2025 erstmals nicht erhöht und auch 2026 bleiben die Regelsätze unverändert. Das heißt, der reale Wert der Regelsätze sinkt, man kann weniger dafür einkaufen.
Für Alleinstehende beträgt die Grundsicherung (Regelsatz) 563 Euro. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten 506 Euro.
So hoch ist die Grundsicherung: Diese Regelsätze gelten 2026
| Personen | Regelsatz |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Paare | 506 Euro |
| 18- bis 24-jährige Kinder | 451 Euro |
| 14- bis 17-jährige Kinder | 471 Euro |
| 6- bis 13-jährige Kinder | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Quelle: Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2024
Allgemeine Fragen zur Grundsicherung
Wer bekommt Grundsicherung?
Wer bekommt das Grundsicherungsgeld?
Bei der Prüfung, ob ein Anspruch besteht, wird der gesamte Haushalt zusammenbetrachtet, die so genannte Bedarfsgemeinschaft.
Mindestens eine Person muss erwerbsfähig sein, mindestens 15 Jahre alt und darf die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben. Ist diese Bedingung erfüllt, sind auch die Haushaltsangehörigen – der*die Partner*in und die Kinder – leistungsberechtigt, auch wenn sie selbst die Kriterien nicht erfüllen.
Außerdem muss der Haushalt "hilfebedürftig" sein. Das heißt, das im Haushalt vorhandene Einkommen muss niedriger sein als die Summe der Leistungen, die ihm bei der Grundsicherung zustehen
Muss ich in Deutschland wohnen, um Grundsicherung zu bekommen?
Ja. Du hast Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung, wenn du deinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hast. Das heißt, du hast deinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland und du hältst dich hier die meiste Zeit des Jahres auf.
Sonderregeln mit Einschränkungen gelten
- für Menschen ohne deutschen Pass und
- für Personen, die gerade eine Ausbildung machen.
Wer gilt als erwerbsfähig?
Damit du Grundsicherung beantragen kannst, musst du "erwerbsfähig" sein. Diese Erwerbsfähigkeit ist eindeutig definiert:
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.
Doch was ist, wenn du akut erkrankt und deshalb vorübergehend arbeitsunfähig bist? Dann giltst du trotzdem als erwerbsfähig, wenn du voraussichtlich in spätestens 6 Monaten wieder arbeiten kannst.
Und wenn du aktuell keiner bezahlten Arbeit nachgehen oder nur in Teilzeit arbeiten kannst? Zum Beispiel, weil du zuhause bleibst, weil du dich um die Kinder und ihre Erziehung kümmerst, oder weil du Angehörige pflegst?
Auch dann bist du erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt.
Wer gilt als hilfebedürftig?
Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können. Zudem dürfen die Ersparnisse gewisse Obergrenzen nicht übersteigen.
Ob du hilfebedürftig bist, das prüfen die Jobcenter. Dazu vergleichen sie dein Einkommen bzw. dein Haushaltseinkommen mit den Grundsicherungs-Leistungen. Zu diesen gehören der Regelsatz für den Lebensunterhalt, die Warmmiete und eventuelle “Mehrbedarfe”.
Ist das Einkommen niedriger als die Grundsicherungs-Leistungen, besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter zahlt dann die Lücke, den Differenzbetrag, aus.
Wichtig: Wenn du einen Antrag auf Grundsicherung stellst, dann bist du rechtlich bereits eine Bedarfsgemeinschaft. Lebst du verpartnert und mit Kindern zusammen, dann bildet ihr gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft.
Alle, die zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Ersparnisse füreinander einsetzen. Also die Partner*innen füreinander, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen.
Hat ein Kind ein ausreichendes eigenes Einkommen (z. B. wenn es Unterhalt oder eine Ausbildungsvergütung erhält), dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Das Kindergeld wird ganz oder teilweise bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch, wenn es nicht benötigt wird, um den Lebensunterhalt des Kindes zu decken.
Lohnt sich mit Grundsicherung das Arbeiten noch? Ja!
Beispielrechnungen ab Januar 2026
Arbeit lohnt sich auch finanziell nach wie vor. Auch wenn manche sagen, "Arbeit lohnt sich nicht", da es Grundsicherung gibt, so sind die Unterschiede bei den verfügbaren Einkommen zwischen denen, die arbeiten und denen, die nur Grundsicherung beziehen, sehr deutlich.
Dass sich Arbeit sehr wohl lohnt, zeigen auch unsere aktuellen Beispielrechnungen für das Jahr 2026.
Single mit Mindestlohn im Vergleich zu Single im Grundsicherungsbezug
(Rechnung gültig ab dem 1. Januar 2026)
| Arbeitnehmer*in, alleinstehend (38-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro) | Grundsicherungsbezieher*in, alleinstehend |
|---|---|
| Brutto: 2.290 Euro | |
| Netto: 1.650 Euro | Regelsatz: 563 Euro |
| Warmmiete: 440 Euro | |
| Geld zum Leben: 1.650 Euro | Geld zum Leben: 1.003 Euro |
Die Rechnung zeigt: Wer alleinstehend ist und zum Mindestlohn in Vollzeit arbeitet, hat im Monat 647 Euro mehr für Lebensunterhalt und Wohnen als eine Person, die Grundsicherung bezieht.
Familie mit einem Verdienst zu Mindestlohn im Vergleich zu Familie im Grundsicherungsbezug
| Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), ein Verdienst (38-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro) | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), im Grundsicherungsbezug |
|---|---|
| Brutto: 2.290 Euro | |
| Netto: 1.810 Euro | |
| Kindergeld: 518 Euro | Kindergeld: 518 Euro |
| Kinderzuschlag: 594 Euro | Regelsätze: 1.324 Euro |
| Wohngeld: 581 Euro | Warmmiete: 860 Euro |
| Geld zum Leben: 3.503 Euro | Geld zum Leben: 2.702 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der ein Elternteil Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, hat 801 Euro mehr zur Verfügung als eine Familie im Grundsicherungsbezug.
Familie mit 2 Verdiensten zu Mindestlohn in Teilzeit im Vergleich zu Familie im Grundsicherungsbezug
| Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), 2 Verdienste (je 28,5-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt) im Grundsicherungsbezug |
|---|---|
| Brutto: 3.430 Euro | |
| Netto: 2.680 Euro | |
| Kindergeld: 510 Euro | Kindergeld: 518 Euro |
| Kinderzuschlag: 459 Euro | Regelsätze: 1.324 Euro |
| Wohngeld: 393 Euro | Warmmiete: 860 Euro |
| Geld zum Leben: 4.050 Euro | Geld zum Leben: 2.702 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der beide Elternteile Teilzeit zum Mindestlohn arbeiten, hat 1.348 Euro mehr zur Verfügung als eine Familie im Grundsicherungsbezug.
Alleinerziehende*r mit einem Kind mit Verdienst zu Mindestlohn in Teilzeit im Vergleich zu Alleinerziehende*r im Grundsicherungsbezug
| Alleinerziehende, 1 Kind (10 Jahre alt), ein Verdienst (28,5-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro) | Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt) im Grundsicherungsbezug |
|---|---|
| Brutto: 1.720 Euro | Kindergeld: 259 Euro |
| Netto: 1.380 Euro | Regelsatz: 563 Euro |
| Kindergeld: 259 Euro | Unterhaltsvorschuss: 299 Euro |
| Kinderzuschlag: 162 Euro | Mehrbedarf: 68 Euro |
| Unterhaltsvorschuss: 299 Euro | Warmmiete: 483 Euro (Da das Kind Einkommen hat, wird die Warmmiete – 626 Euro – nicht voll erstattet) |
| Wohngeld: 237 Euro | |
| Geld zum Leben: 2.337 Euro | Geld zum Leben: 1.672 Euro |
Die Rechnung zeigt: Wer alleinerziehend mit einem Kind ist und zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, hat 665 Euro mehr im Monat zur Verfügung als ein*e Alleinerziehende*r im Grundsicherungsbezug.
Wie die Beispiel-Berechnungen zustande kommen
Die Grundlage dieser Vergleichstabellen sind unsere eigenen Berechnungen nach den Vorgaben der entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Berücksichtigt sind u. a. die geringfügigen Erhöhungen um 4 Euro beim Kindergeld (neu 259 Euro) und der ab dem 1.1.2026 geltende Mindestlohn von 13,90 Euro die Stunde.
Die Warmmieten in den Beispielen entsprechen dem Bundesdurchschnitt der Wohnkosten, die vormals beim Bürgergeld und jetzt bei der Grundsicherung anerkannt werden (Statistik der BA: Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), Erstelldatum 02.12.2024).
Die Nettolöhne wurden mit dem netto-brutto-rechner.net ermittelt, die Wohngeldansprüche mit dem www.smart-rechner.de.
Einkommen, Vermögen und Wohnkosten: Was gilt bei der Grundsicherung?
Welche Einkommen werden bei der Grundsicherung angerechnet? Wie werden sie angerechnet?
Verschiedene Einkommensarten werden unterschiedlich bei der Grundsicherung angerechnet, das heißt: Das Einkommen reduziert den Leistungsanspruch, der ausgezahlt wird. Welche Einkommen wie angerechnet werden, haben wir für dich zusammengestellt:
Einkommen ohne Anrechnung bei der Grundsicherung
- Mutterschaftsgeld oder bestimmte Entschädigungen ("Schmerzensgeld"): Keine Anrechnung als Einkommen.
- Erwerbseinkommen von Schüler*innen während der Schulferien (Ferienjob): Vollständig anrechnungsfrei, wenn die Einnahmen keine Ausbildungsvergütung sind.
Einkommen mit teilweiser Anrechnung bei der Grundsicherung
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld: Diese Einkommen werden nur im Monat der Auszahlung angerechnet. Dadurch kann der Anspruch auf Grundsicherung im Auszahlungsmonat unter Umständen aussetzen. In den Folgemonaten kann er allerdings wieder aufleben.
- Einnahmen aus Erwerbsarbeit: Es gelten nach der Höhe des Einkommens gestaffelte Freibeträge (siehe Tabelle unten), das heißt, ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei und mindert die Grundsicherung nicht. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens; abgezogen wird der Freibetrag aber vom Nettoeinkommen.
- Erwerbseinkommen von Schüler*innen außerhalb der Ferienzeit: Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 Euro sind Schüler*innenjobs anrechnungsfrei. Alles darüber wird angerechnet. Es gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen.
- Einkommen von Auszubildenden unter 25 Jahren: Bis 603 Euro anrechnungsfrei. Das gleiche gilt bei berufsvorbereitenden Maßnahmen und geförderten Einstiegsqualifizierungen im Betrieb. Darüber gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen.
- Teilnehmer*innen unter 25 Jahren am Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst: Einkommen bis 603 Euro sind anrechnungsfrei. Darüber gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Für Teilnehmer*innen ab 25 Jahren gilt ein Freibetrag von 250 Euro.
- Aufwandsentschädigungen z. B. für Trainer*innen in Sportvereinen, Chorleiter*innen: Bis zur steuerlichen Freibetragsgrenze von zurzeit 3.000 Euro im Jahr werden Aufwandsentschädigungen nicht angerechnet. Zur Höhe siehe § 3 Nr. 26 oder 26a ESTG) .
Beispiele von Freibeträgen bei Erwerbstätigen
| Bruttoverdienst | Daraus berechnete Freibeträge |
|---|---|
| 100 Euro | 100 Euro |
| 200 Euro | 120 Euro |
| 400 Euro | 160 Euro |
| 800 Euro | 268 Euro |
| 1.000 Euro | 328 Euro |
| 1.200 Euro | 348 Euro |
| 1.500 Euro (mit Kind) | 378 Euro |
Wie werden Ersparnisse bei der Grundsicherung berücksichtigt?
Ersparnisse, die gewisse Freibeträge übersteigen, müssen aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung in Anspruch genommen werden kann.
Beim Bürgergeld galten im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) relativ hohe Freibeträge (zum Beispiel 85.000 für eine vierköpfige Familie). Deshalb spielte die Vermögensprüfung im 1. Jahr des Leistungsbezugs für die meisten Haushalte faktisch keine Rolle.
Dies alles gilt nicht mehr. Stattdessen gelten nun, deutlich abgesenkte, nach dem Alter gestaffelte Freibeträge:
| Alter | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.500 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 |
Selbstgenutztes Wohneigentum zählt nicht zum Vermögen, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden: Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen liegt die Grenze bei 140 Quadratmeter Wohnfläche (Eigenheim) bzw. 130 Quadratmeter (Eigentumswohnung).
Bestimmte Formen der Altersvorsorge – insbesondere bei Selbständigen – sind zusätzlich geschützt.
Welche Wohnkosten werden bei der Grundsicherung übernommen?
Das Jobcenter erstattet die tatsächlichen Wohnkosten, also die Bruttokaltmiete plus Heizkosten, solange diese angemessen sind. Dazu legt jede einzelne Kommune die Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.
Für Wohnkosten gibt es somit keine Pauschalen, sondern maßgebend sind die tatsächlichen individuellen Kosten. Das ist auch gut so, denn die Warmmieten sind bekanntlich sehr unterschiedlich. Selbst innerhalb einer Stadt oder Gemeinde können sie sich je nach Viertel und Wohngegend in der Höhe deutlich unterscheiden.
Übersteigt deine Warmmiete die Angemessenheitsgrenze, dann fordert das Jobcenter dich auf, die Kosten zu senken – theoretisch durch Verhandlungen mit dem Vermieter, Untervermietung (falls zulässig) oder Umzug. Dafür hast du ein halbes Jahr Zeit, solange zahlt das Jobcenter deine Miete vollständig weiter.
Angesichts hoher Mieten und angespannter Wohnungsmärkte wird oftmals keine billigere Wohnung zu finden sein und auch die anderen Möglichkeiten der Kostensenkung nicht funktionieren. Nach unserer Rechtsauffassung muss das Jobcenter auch unangemessen hohe Mieten zahlen, wenn trotz nachgewiesener Wohnungssuche keine Wohnung mit angemessener Miete zu bekommen ist.
Der DGB empfiehlt: Such eine Beratungsstelle auf, falls du eine Kostensenkungsaufforderung vom Jobcenter bekommst. Adressen findest du hier.
Achtung: Seit dem 1.7.2026 gilt ein zweiter, folgenschwerer Deckel bei der Miete: Das Jobcenter zahlt nie mehr für deine Wohnkosten als das 1,5-fache der Miete, die das Jobcenter für angemessen hält. Dieser Deckel gilt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.
Auch in diesem Fall gilt: Lass dich beraten und unterstützen! In der Regel wird ein Widerspruch und gegebenenfalls eine Klage vorm Sozialgericht notwendig sein.
Gut zu wissen: Der gewerkschaftliche Rechtschutz gilt auch bei Konflikten mit dem Jobcenter.
Wird bei der Grundsicherung die Heizkostennachforderung übernommen?
Im laufenden Leistungsbezug übernimmt das Jobcenter Nachforderungen des Vermieters bei Betriebs- und Heizkosten, soweit diese angemessen sind.
Aber auch Arbeitnehmer*innen, die (bisher) keine Grundsicherung beziehen und Heizkosten nachzahlen müssen, haben möglicherweise einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch das Jobcenter. Denn der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen werden bei der Grundsicherung gegengerechnet.
Bei einer hohen Heizkostennachforderung, kann es sein, dass die betroffene Person für einen Monat leistungsberechtigt wird. Denn in dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch deutlich – eventuell sogar über das vorhandene Einkommen.
Beispielrechnung Grundsicherungsanspruch durch eine Heizkostennachforderung
Einem Paar mit einem Kind stehen bei der Grundsicherung monatlich 1.900 Euro zu. Das Paar verfügt einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.100 Euro. Sie haben damit keinen laufenden Anspruch auf Grundsicherung. Nun erhalten sie eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro. Damit steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.900 Euro auf 2.500 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich.
Damit besteht in diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 400 Euro.
Damit diese Kosten erstattet werden können, muss der Antrag im Monat der Fälligkeit bzw. der Rechnung gestellt werden.
Musteranträge für Erstattung der Heizkosten
Musteranträge zum Herunterladen gibt es bei der Kampagne energie-hilfe.org der Initiative Tacheles e. V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Wer hat Anspruch auf Zusatzleistungen und Mehrbedarf bei der Grundsicherung?
Grundsicherung: Welche Zusatzleistungen werden für Kinder gezahlt?
Kinder unter 25 Jahren haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Diese Leistungen gibt es für
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (195 Euro im Jahr)
- Beförderung von Schüler*innen zur Schule
- angemessene Lernförderung (Nachhilfe), wenn erforderlich
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort
- 15-Euro-Pauschale für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Pauschale gibt es nur bis zum 18. Lebensjahr.
Wer kann Leistungen für Mehrbedarf beantragen?
Diese Personen können zusätzliche Leistungen wegen Mehrbedarf beantragen:
- Alleinerziehende
- Menschen mit Behinderung
- Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
- Schwangere
Beispiele für Mehrbedarf
- Der Mehrbedarf für eine Alleinerziehende mit einem 12-jährigen Kind beträgt beispielsweise rund 68 Euro, der für eine Schwangere 96 Euro monatlich.
- Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn Warmwasser im Haushalt mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen im Haushalt ab und beträgt maximal 12,95 Euro pro Person im Monat.
- In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf einen "unabweisbaren besonderen Mehrbedarf" entstehen. Das können beispielsweise die Kosten für eine Brille sein. Oder die Kosten, die nach einer Trennung anfallen, um das Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen, zum Beispiel Fahrtkosten.
Das sagt der DGB zur Rückabwicklung des Bürgergeldes
DGB/Joanna Kosowska
Für das populistische Signal der Härte gegen Arbeitslose nimmt diese Regierung sogar in Kauf, indirekt auch bei Kindern zu kürzen. Wer wirklich mehr Beschäftigung will, der muss nicht nach denen treten, die wieder auf die Füße kommen sollen, sondern er muss sie vielmehr beim Aufstehen unterstützen.
Arbeitssuche und Weiterbildung als Grundsicherungsbezieher*in
Welche Arbeit muss man als Grundsicherungs-Bezieher*in annehmen?
Wer Grundsicherung erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Das gilt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wird, oder wenn es sich um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelt. Als zumutbare Pendelzeiten gelten für den Hin- und Rückweg zusammen 2,5 Stunden, bei einer täglichen Arbeitszeit bis 6 Stunden sind es 2 Stunden.
Die Jobcenter und die/der Leistungsberechtigte sollen sich in einem sogenannten Kooperationsplan auf gemeinsame Integrationsziele und Schritte einvernehmlich einigen. Darin wird auch festgehalten in welche Tätigkeit(en) auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll. Durch diesen Kooperationsplan haben die Leistungsberechtigen ein Mitspracherecht, wenn es um für sie passende Arbeitsplätze geht.
Weiterhin darf niemanden eine Arbeit zugemutet werden, wenn
- sie ein Kind erzieht, dass jünger als 14 Monate alt ist oder ein älteres Kind, dessen Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- die Pflege von Angehörigen damit nicht mehr möglich ist,
- ein anderer, wichtiger Grund der Arbeitsaufnahme entgegensteht.
Dürfen Grundsicherungsbezieher*innen eine Arbeit ablehnen?
Was passiert eigentlich, wenn man als Grundsicherungsbezieher*in eine zumutbare Arbeit oder Fördermaßnahme ohne guten Grund aufgibt oder ablehnt?
Dann wird der Regelsatz für 3 Monate um 30 Prozent gekürzt. Ein Single bekommt statt dem vollen Regelsatz in Höhe von 563 Euro nur noch 394 Euro, ein Verlust von 169 Euro. Auf die Kürzungsdauer von 3 Monaten gerechnet beträgt der Verlust 507 Euro.
Die 30-Prozent-Kürzung wird auch verhängt, wenn eine Fördermaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen oder nicht angetreten wird.
Laut Gesetzestext kann bei "willentlicher Arbeitsverweigerung" der Regelsatz sogar ganz für 2 Monate gestrichen werden. Hier sind aber die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass der Lebensunterhalt "unmittelbar und tatsächlich" über Erwerbsarbeit gedeckt werden kann. Die Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers muss weiter gegeben sein und die Stelle sofort angetreten werden können.
Diese Strafe wird in der Praxis so gut wie nie verhängt.
Eine Sanktion ist generell nur zulässig, wenn das Jobcenter dich vorher konkret zu etwas aufgefordert hat und du dem nicht nachkommst. Das kann die Aufforderung sein, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, eigene Bewerbungen nachzuweisen oder an einer Fördermaßnahme teilzunehmen.
Eine Sanktion ist nicht zulässig, wenn sie eine besondere Härte darstellen würde. Dies gilt z. B. für Personen mit einer psychischen Erkrankung oder während einer persönlichen Lebenskrise.
Sanktionen: Was tun, wenn die Kürzung einen selbst trifft?
Sanktionen sind eine herbe Einbuße – und sollten daher möglichst vermieden werden. Darum verhandele offensiv, wenn das Jobcenter mit dir einen sogenannten Kooperationsplan aushandelt, in dem steht, was du tun musst und was das Jobcenter dir an Hilfe anbietet.
Sprich offen an, wenn dir ein Stellenangebot oder eine Fördermaßnahme für dich nicht passend erscheint und frage nach Alternativen. Und: Lass dich beraten! Adressen von unabhängigen Beratungsstellen findest du auf der Webseite erwerbslos.de des Fördervereins gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e. V.
Auch wichtig zu wissen: Du kannst die Dauer einer bereits verhängten Sanktion verkürzen, wenn du die Pflicht nachholst oder glaubhaft machst, dass du deine Pflichten zukünftig erfüllen wirst.
Welche Strafen drohen nach versäumten Terminen?
Die härtesten Strafen drohen, wenn wiederholt Termine beim Jobcenter nicht eingehalten werden. Wer unentschuldigt 3 aufeinander folgende Termine versäumt, der bekommt den Regelsatz ganz gestrichen. Erscheint man im Folgemonat nach dem Wegfall des Regelsatzes nicht persönlich im Jobcenter, dann wird bei Single-Haushalten zusätzlich auch die Erstattung der Warmmiete gestrichen, das heißt, das Grundsicherungsgeld wird vollständig eingestellt.
Diese Strafe kann niemand verkraften, es drohen Mietschulden und der Verlust der Wohnung.
Sag Termine ab, wenn du verhindert bist und bitte um einen neuen. Generell gilt: Informiere das Jobcenter, wenn du psychische Probleme hast oder in einer Lebenskrise steckst, etwa weil ein nahestehender Mensch gestorben ist. Das fällt vielen verständlicherweise sehr schwer, hilft aber, Strafen zu vermeiden.
Bevor die Grundsicherung ganz eingestellt wird, muss das Jobcenter zu einem klärenden Gespräch einladen, der sogenannten persönlichen Anhörung. Nimm diesen Termin auf jeden Fall wahr und schildere deine Lebenssituation und warum du Termine nicht wahrnehmen konntest. Zu diesem Gespräch kannst du eine Person deines Vertrauens, einen sogenannten Beistand, mitnehmen, der Dir den Rücken stärkt.
Lass dich beraten und dabei unterstützen, dich rechtlich gegen eine drohende Sanktion zu wehren. Adressen von örtlichen Beratungsstellen findest du hier. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der vollständige Leistungsentzug verfassungsgemäß ist.
Welche Hilfen und Förderungen gibt es bei der Grundsicherung?
Die Jobcenter haben eine große Palette an Möglichkeiten, Arbeitslose mit Eingliederungsmaßnahmen zu fördern (siehe Auflistung unten). Besonders erfolgversprechend sind Qualifizierungsmaßnahmen, vor allem solche, die zu einem Berufsabschluss führen.
Sprich deine Integrationsfachkraft aktiv darauf an, welche Fördermaßnahmen für dich in Frage kommen.
Wer an einer Weiterbildung für einen Berufsabschluss teilnimmt, erhält jeden Monat zusätzlich zum Regelsatz 150 Euro Weiterbildungsgeld.
Zwar gilt seit Juli 2026 wieder, dass die schnelle Vermittlung in Arbeit Vorrang hat vor einer Fördermaßnahme. Doch die Jobcenter vor Ort können davon abweichen und entscheiden, dass eine Fördermaßnahme für die dauerhafte Integration erfolgversprechender ist und eine solche Fördermaßnahme gewähren.
Möglich sind folgende Förderleistungen:
- Übernahme von Bewerbungskosten
- zusätzliche Hilfen zur Arbeitsaufnahme, wie Fahrtkosten oder ein Zuschuss zum Führerschein
- meist kürzere, so genannte Aktivierungsmaßnahmen wie ein Bewerbungstraining
- Qualifizierungsmaßnahmen unterschiedlicher Dauer, bis hin zum Nachholen eines Berufsabschlusses oder einer Umschulung mit neuem Abschluss
- Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die Leistungsberechtigte einstellen
- beim Instrument “Sozialer Arbeitsmarkt” werden Arbeitsplätze sogar bis zu 5 Jahre gefördert
- Lohnzuschuss für Beschäftigte nach einer Arbeitsaufnahme
- Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (sogenannte 1-Euro-Jobs)
Wo bekomme ich weitere Informationen zur Grundsicherung?
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen bietet vielfältige Informationen rund um die Grundsicherung und weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen auf www.erwerbslos.de.
Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der du wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen finden kannst.
„Neue Grundsicherung“ – Keine Einsparungen, aber unsozial
Pressemitteilung17. Dezember 2025
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