DGB begrüßt Bürgergelderhöhung
Bürgergeld
Pressemitteilung13. September 2023
Artikel lesenWir beantworten die wichtigsten Fragen rund ums Bürgergeld.
Das Bürgergeld hat den sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit gestärkt. Ersparnisse sind besser geschützt, die vollen Kosten für eine Wohnung werden länger übernommen. Die Fördermaßnahmen, vor allem bei der beruflichen Weiterbildung, wurden gegenüber Hartz 4 stark verbessert und ein Weiterbildungsgeld eingeführt. Mehr dazu findest du auf dieser Seite in unseren Fragen und Antworten zum Bürgergeld.
Die Bundesregierung will jedoch einige fortschrittliche Elemente der Bürgergeldreform wieder rückabwickeln. Mit einer „Neuen Grundsicherung“ sollen Pflichten und Strafen deutlich verschärft werden – voraussichtlich im ersten Haljahr 2026.
Das Bürgergeld gibt es seit 1. Januar 2023. Es hat das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz 4, abgelöst. Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für alle, die arbeiten können, also erwerbsfähig sind. Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist “leistungsberechtigt”. Wer Bürgergeld bezieht wird “Leistungsempfänger” genannt.
Die Mehrheit der Menschen, die zu den “Leistungsberechtigten” gehören ist nicht arbeitslos. Sie “stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung”, wie es im amtlichen Deutsch heißt. Sie können keine bezahlte Arbeit annehmen, weil sie zum Beispiel unbezahlte Tätigkeiten leisten müssen wie
Es gibt auch Leistungsempfänger, die einer bezahlten Arbeit nachgehen – die so genannten Aufstocker. Sie haben Anspruch auf Bürgergeld, weil der Lohn zu niedrig ist, um eine Familie mit Kindern zu versorgen.
Die Regelsätze wurden zuletzt zum 1. Januar 2024 erhöht. Doch obwohl die Preise auch danach weiter stiegen, wurde das Bürgergeld zum 1. Januar 2025 erstmals nicht erhöht. Auch 2026 bleiben die Regelsätze unverändert. Das heißt der reale Wert der Regelsätze sinkt, man kann weniger dafür einkaufen.
Für Alleinstehende beträgt das Bürgergeld (Regelsatz) 563 Euro. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten 506 Euro.
| Personen | Regelsatz |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Paare | 506 Euro |
| 18- bis 24-jährige Kinder | 451 Euro |
| 14- bis 17-jährige Kinder | 471 Euro |
| 6- bis 13-jährige Kinder | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Quelle: Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2024
Wer das Bürgergeld bekommt - das hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Du bist erwerbsfähig und bedürftig. Das heißt, wenn dein Einkommen niedriger ist, als dir beim Bürgergeld an Leistungen zustehen würden. Du musst mindestens 15 Jahre alt sein. Und du darfst die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben.
Wenn du diese Bedingungen erfüllst, dann bekommen auch deine Partnerin oder dein Partner und die Kinder Leistungen aus dem Bürgergeld. Das gilt auch, wenn sie z. B. nicht erwerbsfähig oder jünger als 15 Jahre sind.
Ja. Du hast Anspruch auf die Leistungen aus dem Bürgergeld, wenn du deinen “gewöhnlichen Aufenthalt” in Deutschland hast. Das heißt, du hast deinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland und du hältst dich hier die meiste Zeit des Jahres auf.
Sonderregeln mit Einschränkungen gelten
Damit du Bürgergeld beantragen kannst, musst du “erwerbsfähig” sein. Diese Erwerbsfähigkeit ist eindeutig definiert:
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.
Doch was ist, wenn du akut erkrankt und deshalb vorübergehend arbeitsunfähig bist? Dann giltst du trotzdem als erwerbsfähig, wenn du voraussichtlich in spätestens 6 Monaten wieder arbeiten kannst.
Und wenn du keiner bezahlten Arbeit nachgehen oder nur in Teilzeit arbeiten kannst? Zum Beispiel, weil du zuhause bleibst, weil du dich um die Kinder und ihre Erziehung kümmerst, oder weil du Angehörige pflegst?
Auch dann bist du erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt für das Bürgergeld.
Diese Regelungen sind übrigens nicht neu. Sie galten auch schon bei Hartz 4.
Kurz gesagt: Du bist hilfebedürftig, wenn dein Einkommen oder dein Erspartes niedriger als die Bürgergeld-Leistungen sind.
Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen oder kein erhebliches Vermögen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können.
Ob du hilfebedürftig bist, das prüfen die Jobcenter. Dazu vergleichen sie dein Einkommen mit den Bürgergeld-Leistungen. Zu den Bürgergeld-Leistungen gehören der Regelsatz für den Lebensunterhalt, die Warmmiete und eventuelle “Mehrbedarfe”.
Ist dein Einkommen niedriger als die Bürgergeld-Leistungen, besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter zahlt dann den Differenzbetrag.
Wichtig: Wenn du einen Antrag auf Bürgergeld stellst, dann bist du rechtlich bereits eine Bedarfsgemeinschaft. Lebst du mit also anderen Menschen zusammen und übernehmt ihr alle gegenseitig Verantwortung füreinander, dann bildet ihr gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft.
Alle, die zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Vermögen füreinander einsetzen. Also die Partner*innen füreinander, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen.
Hat ein Kind ein ausreichendes eigenes Einkommen (z. B. wenn es Unterhalt oder eine Ausbildungsvergütung erhält), dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. In diesem Fall wird das Kindergeld bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch.
Arbeit lohnt sich auch finanziell nach wie vor. Auch wenn manche sagen, “Arbeit lohnt sich nicht”, wenn es Bürgergeld gibt, so sind die Unterschiede zwischen Arbeit-Einkommen und Bürgergeld sehr deutlich.
Dass sich Arbeit sehr wohl lohnt, zeigen auch unsere aktuellen Beispielrechnungen für das Bürgergeld 2026.
(Rechnung gültig ab dem 1. Januar 2026)
| Arbeitnehmer*in, alleinstehend (38-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro) | Bürgergeldempfänger*in, alleinstehend |
|---|---|
| Brutto: 2.290 Euro | |
| Netto: 1.650 Euro | Regelsatz: 563 Euro |
| Warmmiete: 440 Euro | |
| Geld zum Leben: 1.650 Euro | Geld zum Leben: 1.003 Euro |
Die Rechnung zeigt: Wer alleinstehend ist und zum Mindestlohn in Vollzeit arbeitet, hat im Monat 647 Euro mehr für Lebensunterhalt und Wohnen als eine Person, die Bürgergeld bezieht.
| Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), ein Verdienst (38-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro) | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), im Bürgergeldbezug |
|---|---|
| Brutto: 2.290 Euro | |
| Netto: 1.810 Euro | |
| Kindergeld: 518 Euro | Kindergeld: 518 Euro |
| Kinderzuschlag: 594 Euro | Regelsätze: 1.324 Euro |
| Wohngeld: 581 Euro | Warmmiete: 860 Euro |
| Geld zum Leben: 3.503 Euro | Geld zum Leben: 2.702 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der ein Elternteil Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, hat 801 Euro mehr zur Verfügung als eine Familie im Bürgergeldbezug.
| Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), 2 Verdienste (je 28,5-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro | Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug |
|---|---|
| Brutto: 3.430 Euro | |
| Netto: 2.680 Euro | |
| Kindergeld: 510 Euro | Kindergeld: 518 Euro |
| Kinderzuschlag: 459 Euro | Regelsätze: 1.324 Euro |
| Wohngeld: 393 Euro | Warmmiete: 860 Euro |
| Geld zum Leben: 4.050 Euro | Geld zum Leben: 2.702 Euro |
Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der beide Elternteile Teilzeit zum Mindestlohn arbeiten, hat 1.348 Euro mehr zur Verfügung als eine Familie im Bürgergeldbezug.
| Alleinerziehende, 1 Kind (10 Jahre alt), ein Verdienst (28,5-h-Woche, Mindestlohn von 13,90 Euro) | Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug |
|---|---|
| Brutto: 1.720 Euro | Kindergeld: 259 Euro |
| Netto: 1.380 Euro | Regelsatz: 563 Euro |
| Kindergeld: 259 Euro | Unterhaltsvorschuss: 299 Euro |
| Kinderzuschlag: 162 Euro | Mehrbedarf: 68 Euro |
| Unterhaltsvorschuss: 299 Euro | Warmmiete: 483 Euro (Da das Kind Einkommen hat, wird die Warmmiete – 626 Euro – nicht voll erstattet) |
| Wohngeld: 237 Euro | |
| Geld zum Leben: 2.337 Euro | Geld zum Leben: 1.672 Euro |
Die Rechnung zeigt: Wer alleinerziehend mit einem Kind ist und zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, hat 665 Euro mehr im Monat zur Verfügung als ein*e Alleinerziehende*r im Bürgergeldbezug.
Die Grundlage dieser Vergleichstabellen sind unsere eigenen Berechnungen nach den Vorgaben der entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Berücksichtigt sind u.a. die geringfügigen Erhöhungen um 4 Euro beim Kindergeld (neu 259 Euro) und der ab dem 1.1.2026 geltende Mindestlohn von 13,90 Euro die Stunde.
Die Warmmieten in den Beispielen entsprechen dem Bundesdurchschnitt der Wohnkosten, die beim Bürgergeld anerkannt werden (Statistik der BA: Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), Erstelldatum 02.12.2024).
Die Nettolöhne wurden mit dem netto-brutto-rechner.net ermittelt, die Wohngeldansprüche mit dem www.smart-rechner.de.
Verschiedene Einkommensarten werden unterschiedlich aufs Bürgergeld angerechnet, d.h. das Einkommen reduziert den Leistungsanspruch, der ausgezahlt wird. Welche Einkommen wie angerechnet werden, haben wir für dich zusammengestellt:
| Bruttoverdienst | Daraus berechnete Freibeträge |
|---|---|
| 100 Euro | 100 Euro |
| 200 Euro | 120 Euro |
| 400 Euro | 160 Euro |
| 800 Euro | 268 Euro |
| 1.000 Euro | 328 Euro |
| 1.200 Euro | 348 Euro |
| 1.500 Euro (mit Kind) | 378 Euro |
Ersparnisse müssen nicht mehr aufgebraucht werden, bevor Bürgergeld in Anspruch genommen werden kann.
Beim Bürgergeld gelten relativ hohe Freibeträge beim Vermögen. Deshalb spielt die Vermögensprüfung im 1. Jahr des Leistungsbezugs, der Karenzzeit, für viele Haushalte faktisch keine Rolle. Die 1. Person darf 40.000 Euro besitzen, jede weitere 15.000 Euro. Eine 4-köpfige Familie darf somit während der einjährigen Karenzzeit zusammen 85.000 Euro Vermögen besitzen (40.000 + 3 x 15.000 Euro). Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt bei der Anrechnung ganz außer Betracht.
Nach der einjährigen Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Der Freibetrag für die 4-köpfige Familie schrumpft damit auf 60.000 Euro (4 x 15.000 Euro).
Selbstgenutztes Wohneigentum zählt auch nach der einjährigen Karenzzeit weiterhin nicht zum Vermögen, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden: Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen liegt die Grenze bei 140 qm Wohnfläche (Eigenheim) bzw. 130 qm (Eigentumswohnung).
Bestimmte Formen der Altersvorsorge – insbesondere bei Selbständigen – sind zusätzlich geschützt.
Mit dem Bürgergeld sind Ersparnisse damit deutlich besser geschützt als früher bei Hartz 4. Dort war der Vermögensfreibetrag sehr niedrig und lag beispielsweise für eine 50-Jährige bei nur 7.500 Euro.
Das Jobcenter erstattet die tatsächlichen Wohnkosten, also die Bruttokaltmiete plus Heizkosten, solange diese angemessen sind. Dazu legt jede einzelne Kommune die Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.
Für Wohnkosten gibt es keine Pauschalen, sondern maßgebend sind die tatsächlichen individuellen Kosten. Das ist auch gut so, denn die Warmmieten sind bekanntlich sehr unterschiedlich. Selbst innerhalb einer Stadt oder Gemeinde können sie sich je nach Viertel und Wohngegend in der Höhe deutlich unterscheiden.
Dabei gilt auch hier: im 1. Jahr des Leitungsbezugs (Karenzzeit) muss das Jobcenter die tatsächliche Warmmiete immer in voller Höhe übernehmen. Die kommunalen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete und die Heizkosten sind in dieser Karenzzeit ausgesetzt.
Arbeitnehmer*innen, die Heizkosten nachzahlen müssen, haben möglicherweise einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch das Jobcenter. Denn der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen werden beim Bürgergeld gegengerechnet.
Bei einer hohen Heizkosten-Nachforderung, kann es sein, dass die betroffene Person für einen Monat leistungsberechtigt wird. Denn in dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch deutlich – eventuell sogar über das vorhandene Einkommen.
Einem Paar mit einem Kind stehen beim Bürgergeld monatlich 1.900 Euro zu. Das Paar verfügt einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.100 Euro. Sie haben damit keinen laufenden Anspruch auf Bürgergeld. Nun erhalten sie eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro. Damit steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.900 Euro auf 2.500 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich.
Damit besteht in diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 400 Euro.
Damit diese Kosten erstattet werden können, muss der Antrag im Monat der Fälligkeit bzw. der Rechnung gestellt werden.
Musteranträge zum Herunterladen gibt es bei der Kampagne energie-hilfe.org der Initiative Tacheles e. V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Kinder unter 25 Jahren haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Diese Leistungen gibt es für
Diese Personen können zusätzliche Leistungen wegen Mehrbedarf beantragen:
Wer Bürgergelt erhält muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Das gilt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wird, oder wenn es sich um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelt. Diese Regelungen wurden gegen die Forderungen der Gewerkschaften aus Hartz 4 unverändert übernommen.
Doch die Rechte der Leistungsberechtigten wurden beim Bürgergeld deutlich gestärkt.
Nun müssen sich Jobcenter und Leistungsberechtigte einvernehmlich einigen, in welche Tätigkeit(en) auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll. Durch diesen so genannten Kooperationsplan haben die Leistungsberechtigen ein Mitspracherecht, wenn es um für sie passende Arbeitsplätze geht.
Weiterhin darf niemanden eine Arbeit zugemutet werden, wenn
Was passiert eigentlich, wenn man als Bürgergeld-Empfänger*in eine zumutbare Arbeit oder Fördermaßnahme ohne guten Grund aufgibt oder ablehnt?
Dann wird der Regelsatz (maximal 563 Euro) gekürzt: Beim 1. Fehlverhalten um 10 Prozent (56 Euro) für 1 Monat, beim 2. Mal um 20 Prozent (113 Euro) für 2 Monate und beim 3. Mal um 30 Prozent (169 Euro) für 3 Monate. Wer “nur” einen Termin versäumt, bekommt einen Monat lang 10 Prozent weniger.
Laut Gesetzestext kann bei „wiederholter Arbeitsverweigerung“ der Regelsatz sogar ganz für zwei Monate gestrichen werden. Hier sind aber die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass der Lebensunterhalt “unmittelbar und tatsächlich” über Erwerbsarbeit gedeckt werden kann. Diese Strafe wird in der Praxis so gut wie nie verhängt.
Eine Sanktion ist generell nur zulässig, wenn das Jobcenter vorher dich als Leistungsempfänger*in konkret zu etwas aufgefordert hat und du dem nicht nachkommst. Das kann die Aufforderung sein, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, eigene Bewerbungen nachzuweisen oder an einer Fördermaßnahme teilzunehmen.
Sanktionen sind eine herbe Einbuße – und sollten daher möglichst vermieden werden. Darum verhandele offensiv, wenn das Jobcenter mit dir einen sogenannten Kooperationsplan aushandelt, in dem steht, was du tun musst und was das Jobcenter dir an Hilfe anbietet.
Sprich offen an, wenn dir ein Stellenangebot oder eine Fördermaßnahme für dich nicht passend erscheint und frage nach Alternativen. Und: Lass Dich beraten! Adressen von unabhängigen Beratungsstellen findest du auf der Webseite erwerbslos.de des Fördervereins gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e. V.
Auch wichtig zu wissen: Du kannst die Dauer einer bereits verhängten Sanktion verkürzen, wenn du die Pflicht nachholst oder glaubhaft machst, dass du deine Pflichten zukünftig erfüllen wirst.
Mit dem Bürgergeld wurden die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert. Vor allem der Zugang zur beruflichen Weiterbildung wurde erleichtert.
Wer an einer Weiterbildung für einen Berufsabschluss teilnimmt, erhält jeden Monat zusätzlich zum Regelsatz 150 Euro Weiterbildungsgeld. Leistungsberechtigte haben ganze 3 Jahre Zeit, eine Umschulung zu meistern.
Die schnelle Vermittlung in irgendeine, auch prekäre Arbeit hat keinen Vorrang vor einer Weiterbildung.
Das Bürgergeld stellte eine Reihe vom Förderleistungen bereit. Das sind zum Beispiel:
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen bietet vielfältige Informationen rund ums Bürgergeld und weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen auf www.erwerbslos.de.
Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der du wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen finden kannst.
DGB/Joanna Kosowska
Es ging nie darum, den Haushalt zu sanieren, denn dafür reicht das Geld nicht. Es geht um das Festhalten an gesellschaftlichen Machtverhältnissen – und um eine Umverteilung von unten nach oben. Weil die Vermögen der einen mehr geschützt werden als die Menschenwürde der anderen.
Mit dem Bürgergeldgesetz wurden spürbare Verbesserungen eingeführt: So wurden u.a. Ersparnisse und die vertraute Wohnung besser und länger geschützt. Das hat Arbeitnehmer*innen, denen Arbeitslosigkeit droht, Ängste vor einem schnellen sozialen Abstieg genommen. Zudem stand mit dem Bürgergeld das Nachholen von Berufsabschlüssen im Fokus – nicht mehr die schnelle Vermittlung in irgendeine, auch prekäre Arbeit.
Die Bundesregierung will jedoch einen Teil dieser fortschrittlichen Reformen wieder zurückdrehen. Insbesondere sollen die Mitwirkungspflichten und die Sanktionen drastisch verschärft werden – bis hin zum vollständigen Entzug der gesamten Leistungen einschließlich der Wohnkosten.
Im ersten Halbjahr 2026 sollen Bundestag und Bundesrat über die Pläne beraten. Die Bundesregierung strebt an, dass die Neuregelungen dann zum 1.7. 2026 in Kraft treten.
Bürgergeld
Pressemitteilung13. September 2023
Artikel lesen