Ein Minijob ist der kleinste Job auf dem Arbeitsmarkt und eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung. Arbeitsrechtlich wird nur zwischen Teilzeit- und Vollzeitjobs unterschieden. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Verdienstes dabei spielen keine Rolle. Vollzeit ist Vollzeit und Teilzeit ist alles, was nicht Vollzeit ist. Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde! In der Sozialversicherung sind Minijobs jedoch eine Besonderheit, da für die Beiträge geringfügig Beschäftigter in die Sozialversicherung andere Regeln gelten als für regulär Beschäftigte. Das betrifft die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
DGB/Simone M. Neumann
Zwei Merkmale sind für Minijobs bestimmend:
Diese Regelungen gelten bis 31. Dezember 2018. Ab Januar 2019 gilt wieder die bisherige Zeit-Begrenzung von 50 Tagen oder zwei Monaten.
Es gibt beim Minijob an sich keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Durch den gesetzlichen Mindestlohn mit 8,50 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2015 kann sie jedoch maximal 52,5 Stunden pro Monat betragen.
Ein Minijob kann in bestimmten Lebensphasen, z.B. für Schüler/innen oder Rentner/innen, Sinn machen. Manchmal dient er dazu, nach einer langen Familienphase wieder in den Job zu kommen. Auch für kurzfristige Aufgaben oder saisonbedingte Spitzen können Minijobs angemessen sein. Aber Vorsicht: gerade für Frauen und Männer nach der Familienphase, die den Wiedereinstieg in einen sozialversicherungspflichtigen (Teilzeit)Job suchen, werden Minijobs zur Sackgasse. Ein Umstieg ist oft gar nicht so leicht wie geplant!
Minijobs bieten meist keine Perspektive auf Qualifizierung und Aufstieg in Ihrem Beruf bzw. in Ihrem Betrieb. Da es bisher keine Stundenbegrenzung gab, sanken die Stundenlöhne bei Minijobs teilweise extrem. Das ändert sich nun durch den gesetzlichen Mindestlohn.
Denken Sie daran, dass auch für Sie als Minijobber/in bestehende Tarifverträge gelten! Sie haben ein Recht auf gleiche Bezahlung wie Ihre voll- oder teilzeitbeschäftigten Kolleg/innen. Die Rechnung brutto gleich netto geht nicht selten zu Ihren Lasten, da Ihnen nicht der Lohn gezahlt wird, auf die Sie Anspruch haben.
Für Sie als Beschäftigte ist vor allem die Tatsache, dass Sie über den Minijob keine bzw. nur eingeschränkte Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung erwerben, problematisch. Insbesondere, wenn Sie zu den gut 5 Mio. abhängig Beschäftigten gehören, die neben dem Minijob keine weitere Beschäftigung haben.
Absolut! Seit 1. Januar 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt auch für Sie als Minijobberin und Minijobber! Das ist ein Erfolg, sollten Sie doch als Ausnahme deklariert und schlechter gestellt werden. Das bedeutet, Sie müssen pro Stunde mindestens 8,50 Euro auch tatsächlich ausgezahlt bekommen. Die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt ausschließlich der Arbeitgeber, er darf diese Beiträge nicht vom Lohn einbehalten. Die Einführung der Dokumentationspflicht ist gerade für MinijobberInnen sehr zu begrüßen. Damit Ihr Status als MinijobberIn erhalten bleibt, darf der Verdienst von 450€ nicht überschritten werden. Das bedeutet maximale 52,5 Stunden Arbeit pro Monat.
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass alle Arbeitgeber von MinijobberInnen (bis auf die Privathaushalte) zukünftig die täglichen Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten genau dokumentieren müssen. Sie müssen Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit festhalten oder diese Daten von den Beschäftigten aufzeichnen lassen. Die Aufzeichnung muss spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung stattfinden. Zwei Jahre sind diese Belege aufzubewahren.
Für Personen mit mobilen Tätigkeiten (zum Beispiel als KurierfahrerIn und ZeitungszustellerIn) wird die Aufzeichnungspflicht durch eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums stark eingeschränkt. In diesen Fällen muss nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden, sondern nur die Dauer in Arbeitsstunden. Die Gewerkschaften haben dies scharf kritisiert, weil in diesen Fällen Missbräuche durch die Arbeitgeber nur schwer bewiesen werden können.
Die Dokumentation der Arbeitszeit durch Ihren Arbeitgeber hilft Ihnen aber bei Streitigkeiten nur bedingt weiter. Denn sie dient in erster Linie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls und anderen Prüfbehörden, um die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohnes durchzuführen. Wir empfehlen die Aufzeichnung einmal wöchentlich gemeinsam zu unterschreiben bzw. gegenzuzeichnen, damit bei Streitigkeiten keine Zweifel entstehen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht zulassen will, sollten Sie die Arbeitszeit ergänzend auch selbst aufzeichnen.
Zwei oder mehrere Minijobs werden grundsätzlich zusammengerechnet. Sie müssen in jedem Fall Ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass Sie mehr als einen Minijob haben oder einen weiteren aufnehmen. Die Minijob-Zentrale informiert dann alle Ihre Arbeitgeber, wenn Sie sich aus der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen (vgl. Abschnitt Sozialversicherung). Wird mit allen Minijobs zusammen die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschritten, dann gelten die Regelungen wie für einen Minijob. Wird die Grenze überschritten, werden alle Minijobs so wie reguläre Jobs sozialversicherungspflichtig.
Auch in der kurzfristigen Beschäftigung werden alle Beschäftigungen zusammengezählt. Werden die 50 Tage oder die 2 Monate überschritten, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, allerdings erst ab den Tag der Überschreitung. Bei jeder neuen kurzfristigen Beschäftigung wird das geprüft. Ist von vornherein erkennbar, dass es mehrere Folgebeschäftigungen gibt, sind alle diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.
Minijobs aus Entgelt- und solche aus Zeitgeringfügigkeit werden nicht zusammengerechnet. Mit anderen Worten: Sie können einen Minijob, der auf einen Verdienst von 450 Euro monatlich begrenzt ist, und einen, bei dem Sie eine Arbeitszeit von 2 Monaten oder 50 Tagen im Kalenderjahr nicht überschreiten, miteinander kombinieren.
Es ist möglich, neben einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch einen Minijob zu haben. In diesem Fall zahlen Sie für die Hauptbeschäftigung Steuern und Sozialabgaben, für den Minijob fallen diese Abgaben nicht an. Alle weiteren Minijobs werden zu Ihrer Hauptbeschäftigung aber dazugerechnet. Dann müssen Sie und Ihr Arbeitgeber regulär Sozialabgaben zahlen, außer in die Arbeitslosenversicherung.
Gleitzone nennt man Beschäftigungsverhältnisse mit einem Verdienst zwischen 450 und 850 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB IV). In dieser Zone steigen die Beiträge von rund 10% bei 450 Euro bis 21 Prozent bei 850 Euro langsam an. In der Gleitzone erwerben Sie als Beschäftigte den vollen Sozialversicherungsschutz. Sie können - anders als im Minijob - das gesamte Leistungsspektrum beanspruchen. Fakt ist aber: niedrige Beiträge haben im Leistungsfall auch niedrigere Leistungen zur Folge. Um dies vor allem in der Rentenversicherung zu vermeiden, können Sie den Beitrag aufstocken.
Einziges Erkennungsmerkmal der Midijobs ist die Verdienstspanne von 450 Euro bis 850 Euro. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag bzw. Woche spielen keine Rolle. Selbstverständlich gilt auch für Beschäftigte im Midijob ab 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 08,50 Euro pro Stunde. Für Ihren Arbeitgeber ergeben sich gegenüber einem regulären Teilzeitarbeitsverhältnis keine finanziellen Vorteile. Er muss für Sie die vollen Beiträge zur Sozialversicherung abführen und auch vollständige Lohnunterlagen führen. Außerdem muss er sämtliche Meldungen an Ihre Krankenkasse vornehmen und Ihre geminderten Beiträge zur Sozialversicherung berechnen. Hierdurch entsteht eher ein höherer Aufwand als für reguläre Beschäftigung.
Beachten Sie: Die Gleitzone gilt nicht für Auszubildende! Auszubildende sind immer vollständig sozialversichert. Beträgt ihr Einkommen unter 325 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Ist die Ausbildungsvergütung höher, teilen Arbeitgeber und Auszubildender sich den Beitrag je zur Hälfte.
Der wichtigste Nachteil der Gleitzone liegt wahrscheinlich darin, dass Sie mit nur einem Verdienst Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und deshalb möglicherweise einen zweiten oder sogar dritten Job annehmen müssen. Die Zusammenrechnung und Bewertung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse ist kompliziert. Grundsätzlich gilt aber, dass das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend ist. Daher ist es ratsam, sich über konkrete Beispiele und Modellrechnungen, z.B. bei den Rentenversicherungsträgern, zu informieren.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die von Ihnen gezahlten Abgaben normale Pflichtbeiträge, die auf Ihre Wartezeiten voll angerechnet werden. Wartezeiten sind die Mindestversicherungszeiten, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt eine Rente zu beanspruchen. Auch die Voraussetzungen für Reha-Leistungen erfüllen Sie damit. Bei der Berechnung Ihrer Rentenhöhe allerdings lassen geringe bzw. geminderte Beiträge nur geringere Rentenansprüche entstehen. Deswegen können Sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber der Absenkung der Beiträge widersprechen und den vollen Beitrag einzahlen.
Ihr Arbeitgeber muss diese Erklärung zu seinen Lohnunterlagen nehmen. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben. Sie gilt bindend für die gesamte zukünftige Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber und auch für daneben von Ihnen ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Reichen Sie die Erklärung in den ersten 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung ein, gilt sie von Beginn der Beschäftigung an, wenn Sie dies wünschen. Danach können Sie die Erklärung nicht rückwirkend abgeben. Geben Sie diese Erklärung ab und zahlen Sie den vollen Rentenbeitrag, ist eine Rückkehr zu der günstigeren Gleitzonenberechnung nicht mehr möglich. In die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Sie aber weiter den geminderten Beitrag.
Für Sie kann die Beschäftigung in der Gleitzone Vorteile bringen, weil sie mit vergleichsweise niedrigen Beiträgen den vollen Schutz und das volle Leistungsspektrum der Sozialversicherung beanspruchen können. Das gilt vor allem für den Bezug von Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Bei der Berechnung von Krankengeld und Arbeitslosengeld wird in der Gleitzone das tatsächlich gezahlte Brutto-Arbeitsentgelt zur Grundlage genommen. Sie haben also trotz geringerer Beiträge keine Einkommenseinbußen bei Lohnersatzleistungen zu befürchten.
Hinweis: Für Sie kann sich ein geringfügiges Überschreiten der 450 Euro-Grenze durchaus lohnen. Bei einem Monatseinkommen ab 450 Euro werden zwar Beiträge zu den Sozialversicherungen von ca. 70 Euro fällig und Sie haben netto weniger übrig als bei einem Verdienst unter 450 Euro. Dafür bekommen Sie aber auch vollen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung.
Grundsätzlich gilt: Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in an die Sozialversicherung leiten sich von Ihren gezahlten Beiträgen ab. Pflichtbeiträge entstehen nur in sozialversicherungspflichtigen Jobs, z.B. in der Gleitzone oder in normaler Beschäftigung über einen Verdienst von 850 Euro/ Monat hinaus.
Bis zu einer Verdienstgrenze von 400 Euro monatlich waren Minijobs bis zum 31.12.2012 für Beschäftigte abgabefrei, ab dem 01.01.2013 wurde diese Grenze auf 450 Euro angehoben. Neu war, dass Minijober/innen in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Hierfür zahlen sie geringe Beiträge. Allerdings können Sie sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen. In der Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung bleiben Minijobber/innen versicherungsfrei.
Die Belastung Ihres Arbeitgebers für Ihre Sozialabgaben und Steuern beträgt höchstens 33,88% Ihres konkreten Arbeitsentgelts. Das sind bei einem Verdienst von maximal 450 Euro monatlich höchstens 152,46 Euro. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die ihr Arbeitgeber für Sie als Minijobber/in zahlt, dürfen nicht auf Sie als Beschäftigte abgewälzt werden! Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße bedeuten. Die Beiträge des Arbeitgebers sind aber Pauschalen, keine Pflichtbeiträge. Sie begründen keine eigenen Ansprüche in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; in der Rentenversicherung nur dann, wenn Sie die Beiträge aufstocken. Dazu folgende Übersicht:
Ansprüche an die Sozialversicherung: |
aus einem einzelnen Minijob: |
---|---|
Rentenversicherung: |
Bei bestehender Pflichtversicherung: volle Rentenanwartschaften und volle Ansprüche auf das Leistungsspektrum der GRV, jedoch marginale Rentenhöhe. Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: geringe Ansprüche in Bezug auf Wartezeiten und Guthaben; keine Ansprüche auf Reha-Leistungen, Renten aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder Riester-Förderung. |
Krankenversicherung: |
keine … da es keine Pflichtbeiträge sind und keine eigene Mitgliedschaft begründet wird |
Arbeitslosenversicherung: |
keine … zu einer Hauptbeschäftigung werden Minijobs in der Arbeitslosenversicherung nicht hinzugezählt, auch nicht mehrere |
Pflegeversicherung: |
keine,… da keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht |
Unfallversicherung: |
volle Ansprüche,… denn Arbeitgeber müssen die MiniJobs versichern |
Lange Zeit waren Sie als Minijober/in in allen Zweigen der Sozialversicherung, auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), abgabefrei. Es gab die Möglichkeit, auf die Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und Beiträge zu zahlen. Das wurde zum 01.Januar 2013 verändert. Nun besteht auch für Sie als Minijober/in eine Rentenversicherungspflicht.
Das heißt: Sie als geringfügig Beschäftigte tragen die Differenz vom Pauschalbeitrag Ihres Arbeitgebers von derzeit 15% zum jeweils gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung. Das sind 18,9% seit Januar 2013. Sie bezahlen also 3,9% Ihres Einkommens an Beiträgen. Verdienen Sie in Ihrem Minijob monatlich 450 Euro, so zahlen Sie einen Eigenbeitrag in Höhe von 17,55 Euro. Sie erwerben damit vollwertige Pflichtanwartschaften. Das sind die Wartezeiten, die Sie erfüllen müssen, um eine Rente zu beanspruchen. So vermeiden Sie Lücken in Ihrer Versicherungsbiographie. Und Sie haben Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Gesetzlichen Rentenversicherung wie:
Den Zugang zum Aufbau einer Riester-Rente zu erwerben, ist theoretisch vorteilhaft. Praktisch muss dafür natürlich genug Geld da sein, was sich in der Praxis vor allem für Minijober/innen oft als Hindernis erweist.
Problematisch ist auf jeden Fall, dass Minijober/innen am Ende eine sehr geringe Rente zu erwarten haben. So entsteht bei maximalem Verdienst von 450 Euro bei aktuellem Rentenwert eine monatliche Rentenanwartschaft von 4,45 Euro. Arbeiten Sie 45 Jahre nur im Minijob, dann ergibt sich bei einem Verdienst von konstant 450 Euro nach heutiger Prognose - ohne Beachtung von Veränderungen des Durchschnittsentgelts und des aktuellen Rentenwerts - ein monatlicher Rentenanspruch von ca. 200 Euro. Das hießt mit anderen Worten: um eine Rente auf Niveau der Grundsicherung von 688 Euro pro Monat zu bekommen, müssten Sie 154 Jahre in Minijobs arbeiten.
Seit Januar 2013 haben Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dieser Antrag muss dem Arbeitgeber schriftlich überreicht werden. Die Befreiung wirkt rückwirkend zu Beginn des Monats, in dem Ihr Antrag beim Arbeitgeber vorliegt. Diesen muss der Arbeitgeber innerhalb der Fristen (spätestens sechs Wochen) und über das Meldeverfahren nach § 28a SGB IV der Minijobzentrale melden.
Die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung zu befreien, gilt nur für unbefristete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Sie gilt nicht für Beschäftigte in sogen. kurzfristigen Beschäftigungen, geringfügig selbständige Tätigkeiten (egal, ob diese geringfügig entlohnt oder kurzfristig sind) oder in geringfügig nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeiten. Hier bleiben die Beschäftigten weiter rentenversicherungsfrei.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.Januar 2013 bestanden, gab es Übergangsregelungen und Vertrauensschutz:
Lassen Sie sich auf Antrag aus der Pflichtversicherung befreien, werden für Sie als Minijobber/in nur pauschale Abgaben durch Ihren Arbeitgeber abgeführt (davon 15% an die Rentenversicherung). Diese Pauschalbeiträge wirken sich zwar grundsätzlich rentensteigernd, aber nur gemindert auf die Wartezeit aus. Damit sind Mindestversicherungszeiten gemeint, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Für etwa 3 Jahre im Minijob erwerben Sie eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollwertigen Rentenbeiträgen. Es gibt einen Zuschlag zu den sogenannten Entgeltpunkten. Das ist natürlich nur der Fall, wenn Sie nicht aufgrund Ihres Alters schon eine Regelaltersrente beziehen.
Achtung: Wir raten, sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Sie selbst zahlen nur einen Anteil von 3,9% - den Rest zahlt Ihr Arbeitgeber ohnehin. Sie erhalten aber Zugang zum kompletten Leistungsspektrum der Rentenversicherung. Bedenken Sie, dass Sie vielleicht nicht für immer im Minijob arbeiten. Sie haben schon andere Rentenansprüche bzw. volle Versicherungszeiten als Wartezeit erworben oder werden diese noch erarbeiten. Der Minijob macht bestenfalls nur einen Teil ihrer Rentenbiografie aus. Sichern Sie sich durch die Rentenzahlung ihre Rechte auch für später!
Der Pauschalbetrag von 13% für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt Ihr Arbeitgeber, wenn Sie in der GKV freiwillig-, pflicht- oder familienversichert sind. Er muss auch entrichtet werden, wenn Sie bereits in Ihrer Haupterwerbstätigkeit Beiträge in die GKV einzahlen. Er muss nicht gezahlt werden, wenn Sie privat- oder gar nicht krankenversichert sind. Das gilt auch für GrenzgängerInnen, die im Inland arbeiten, aber im Ausland wohnen und dort krankenversichert sind. Dann liegt die Ersparnis allein auf Seiten des Arbeitgebers.
Die für Sie gezahlten Pauschalabgaben begründen keine eigenen Ansprüche in der GKV; aus Minijobs werden auch keine Beiträge in die Pflegeversicherung entrichtet. Krankenversichert sind Sie als Minijobber/in ggf. dennoch, wenn Sie in der GKV familienversichert sind. Bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie aber nur, wenn Sie selbst Mitglied dieser Krankenkasse sind, so z.B. Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit.
In die Pflegeversicherung zahlen Sie nur Beiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das kann der Fall sein, wenn Sie mit zwei Minijobs mehr als 450 Euro verdienen oder in der Gleitzone beschäftigt sind. Die Ansprüche aus der Pflegeversicherung richten sich aber in ihrer Begründung nicht nach Beitragsjahren und Wartezeiten, sondern nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und den Vorversicherungszeiten, die Sie z.B. auch als mitversichertes Familienmitglied erfüllen können.
Als Minijobber/in zahlen Sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Sie erwerben somit auch keine Ansprüche auf Leistungen. Arbeiten Sie in einem Midijob, sind Sie in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Sie können dann Leistungen beanspruchen und sich arbeitslos melden. Haben Sie eine reguläre Hauptbeschäftigung und einen Minijob als Nebenverdienst, wird dieser in der Arbeitslosenversicherung nicht hinzugezählt; auch nicht, wenn Sie mehrere Minijobs nebenher ausüben.
Verlieren Sie Ihre Hauptbeschäftigung und melden sich arbeitslos, erhalten Sie Arbeitslosengeld. Wenn Sie einen Zweitjob haben, bei dem Sie unter 15 Stunden in der Woche arbeiten, können Sie trotzdem Arbeitslosengeld erhalten. Das Einkommen wird dann teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei sind die ersten 165 Euro anrechungsfrei. Für die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II gelten andere Regelungen. Hier sind nur 100 Euro anrechnungsfrei. Einkommen zwischen 100 und 800 Euro sind zu weiteren 20% anrechnungsfrei. Bei einem Nebenverdienst von 450 Euro werden also 190 Euro nicht mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Die Voraussetzung für Teilarbeitslosengeld ist, dass Sie zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen parallel ausüben. Wird eine dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, sind Sie teilzeitarbeitslos und können Teilarbeitslosengeld beantragen. Sie müssen sich dazu beim Arbeitsamt teilzeitarbeitslos melden und wieder eine zweite sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung suchen. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld beträgt unabhängig vom Lebensalter längstens 6 Monate. Nach dieser Zeit wird das Teilarbeitslosengeld auf Ihr Einkommen aus der weiterhin bestehenden Teilzeitbeschäftigung angerechnet; abzüglich einer Freigrenze von 165 Euro. Die Höhe des Teilarbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem Entgelt, das Sie in der beendeten Teilzeitbeschäftigung erzielt haben.
Sie als Beschäftigte im Mini- oder Midijob sind unfallversichert, auch im Privathaushalt! Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sein geringfügig Beschäftigten, unabhängig von deren Arbeitsstunden und Entlohnung, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden und zu versichern. Sie genießen damit volle Ansprüche. Beachten Sie, dass eine private Unfallversicherung nicht die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt.
Für Privathaushalte gibt es keine Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss für Ihren Minijob im Privathaushalt aber Beiträge zur Unfallversicherung an die Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Minijob-Zentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert sind.
Alle Verdienste aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung und Einkünfte aus der Gleitzone sind grundsätzlich steuerpflichtig. Das bedeutet nicht, dass Sie diese an das Finanzamt zahlen. Dafür ist der Arbeitgeber zuständig. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Ihr Arbeitgeber kann Ihre Steuerschuld über eine einheitliche Pauschale in Höhe von 2% abgelten. In dem Fall brauchen Sie keine Lohnsteuerkarte abzugeben. Aber Achtung: Das Bundesarbeitsgericht hat zugelassen, dass der Arbeitgeber diese zwei Prozent von Ihrem Lohn abziehen darf. Sie sollten darauf bestehen, dass dies nicht geschieht. Vereinbaren Sie mit ihrem Arbeitgeber einen Nettolohn, dann ist der für alle Abgaben zuständig.
Sie haben das Recht, eine individuelle Versteuerung zu verlangen. In diesem Fall geben Sie eine Lohnsteuerkarte ab. Die Höhe der Steuern hängt von Ihrer persönlichen Lohnsteuerklasse ab. Die gezahlte Lohnsteuer wird in die Karte eingetragen. Sie können einen Lohnsteuerjahresausgleich und Ihre Aufwendungen, Werbungskosten usw. geltend machen. Befinden Sie sich in den Steuerklassen I, II oder III und haben neben Ihrem Minijob keine weiteren Einkünfte, dann haben Sie einen Steuerfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro für Alleinstehende oder 16.008 Euro für Verheiratete. Sie zahlen also bis dahin keine Steuern und der Arbeitgeber muss diese für Sie auch nicht (als Pauschalsteuer) abführen. Die Ersparnis liegt allerdings auf Seiten des Arbeitgebers.
Die Lohnsteuerklassen V und VI sind finanziell ungünstige Klassen, da Sie hier hohe Steuern zahlen und darum (zunächst) ein geringeres Nettoeinkommen haben. Eine gute Alternative ist das Faktorverfahren, welches im nächsten Absatz erläutert wird.
Haben Sie Ihre Lohnsteuerkarte bereits für Ihre Hauptbeschäftigung abgegeben und üben einen Minijob als Nebenbeschäftigung, dann gelten die beschriebenen Regelungen für die pauschale Besteuerung gleichermaßen. Das gilt auch bei zwei parallelen Minijobs und gleichzeitiger individueller Versteuerung.
Um die monatlichen Abzüge für Ehepaare wirklichkeitsnäher vorzunehmen, gibt es die Möglichkeit des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV/IV, wenn beide Ehepartner/innen erwerbstätig sind. Das Faktorverfahren ist bereits geltendes Recht, derzeit aber freiwillig.
Heute werden durch die vielfach praktizierte Kombination der Steuerklassen III/V die steuerlichen Freibeträge beider Partner/innen auf nur eine/n Partner/in übertragen, sodass die tatsächliche Steuerbelastung verzerrt dargestellt wird. Dies begünstigt die Ehepartnerin/ den Ehepartner mit dem höheren Einkommen bei der Verteilung der gemeinsamen Steuerschuld. Da in der Steuerklasse III die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich im Gegenzug für den Partner/ die Partnerin mit der Steuerklasse V - in der Praxis leider überwiegend die Ehefrau - eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, auch auf niedrige Einkommen. Das Faktorverfahren nimmt eine realistische Verteilung der Steuerschuld entsprechend der anteiligen Einkommenshöhe vor. Bei geringem Einkommen fallen keine monatlichen Abzüge an.
Das funktioniert so: Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide arbeiten, erhalten je die Steuerklasse IV. Durch einen zusätzlichen, vom Finanzamt mathematisch zu ermittelnden Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug bei beiden Einkommen berücksichtigt. Der Faktor wird auf der Basis des Einkommens des Vorjahres ermittelt. So wird erreicht, dass bei beiden Ehepartner/innen mindestens die ihm/ ihr persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag oder Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gilt: Das Arbeitsrecht und damit alle Regelungen in Bezug auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Kündigungsschutz, Elterngeld und Elternzeit, Altersteilzeit, betriebliche Interessenvertretung und die Anwendung von Tarifverträgen gelten auch für geringfügig Beschäftigte!
Minijobs und Midijobs sind arbeitsrechtlich Teilzeitarbeitsverhältnisse und damit rechtlich einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzt dürfen Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer verkürzten Arbeitszeit nicht benachteiligt werden! Das gilt unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Ein kurzfristiger Minijob, also ein Minijob aufgrund zeitlicher Begrenzung, ist eine befristete Beschäftigung. Auch hier gelten für Sie alle Rechte, die regulär befristet Beschäftigte haben.
Zum Arbeitsrecht gehören alle gesetzlichen Regelungen, die das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber regeln. Hier kann nur auf ausgewählte Punkte eingegangen werden.
Wichtig für Sie sind Regelungen aus dem:
In den Bestimmungen dieser Gesetze finden Sie die Mindestbedingungen für Ihr Arbeitsverhältnis. Das heißt kurz:
Ja, Sie haben Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlte Feiertage, auf anteilige Zahlungen von betrieblichen Sonderleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld.
Haben Sie Urlaub, wird Ihr Lohn weiter gezahlt, deshalb sprechen wir von bezahltem Urlaub. Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gibt es nicht. ABER: Im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht, dass Teilzeitbeschäftigte sich von Vollzeitbeschäftigten nur durch die Dauer der Arbeitszeit unterscheiden. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit Blick auf Minijobs.
Mit anderen Worten: Wenn in Ihrem Betrieb Urlaubs- und Weihnachtsgeld an die regulären Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten gezahlt wird, haben auch Sie zumindest anteiligen Anspruch darauf. Wenn sich die Höhe des Urlaubsgeldes nach der geleisteten Arbeitszeit richtet, können Sie sich Ihren Anspruch selbst ausrechnen.
Weitere Infos enthält der Ratgeber des DGB "Minijob – Kleine Teilzeit mit großen Stolpersteinen". Sie können ihn als PDF herunterladen oder als gedruckten Broschüre bestellen.
Auch für Sie als Minijobber/in gelten Tarifverträge. In Tarifverträgen werden die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte einer Branche in einem bestimmten Geltungsbereich geregelt. Dieser gilt für Sie, wenn Sie als Beschäftigte Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist.
In bestimmten Branchen gibt es allgemeinverbindliche Tarifverträge, die für alle Betriebe des betreffenden Geltungsbereichs verbindlich sind. Im Einzelfall dürfen für die Beschäftigten einzelner Betriebe zwar abweichende Vereinbarungen getroffen werden, diese dürfen jedoch nur bessere Bedingungen beinhalten. Für Ihr persönliches Arbeitsverhältnis gelten immer die für Sie günstigsten Regelungen (Günstigkeitsprinzip).
Ob für Sie und Ihren Betrieb ein Tarifvertrag existiert, können Sie als Gewerkschaftsmitglied bei Ihrer Gewerkschaft erfahren. Dort können Sie auch den gültigen Tarifvertrag bekommen. Auch Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die maßgebenden Tarifverträge im Betrieb bereitzuhalten und Ihnen zur Verfügung zu stellen (§ 8 TVG).
Ob in Ihrem Betrieb ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag angewendet werden muss, können Sie dem Tarifverzeichnis der Arbeitsministerien des Bundes und der Länder entnehmen. Eine Kopie des Vertrages können Sie zum Selbstkostenpreis von der zuständigen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband anfordern (§9 TVG).
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten immer auch für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Gleitzone, wenn nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Werden durch Tarifverhandlungen höhere Tariflöhne und -gehälter erreicht, haben geringfügig Beschäftigte wie ihre regulär beschäftigten KollegInnen Anspruch auf diese Lohnerhöhungen. Leider hat sich diese Erkenntnis noch nicht überall durchgesetzt. Sollten Sie davon betroffen sein und dagegen klagen wollen (was Ihr gutes Recht ist!), sollten Sie sich unbedingt vorher mit Ihrer zuständigen Gewerkschaft beraten.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber diverse Pflichten, die sich grundsätzlich nicht von regulären Jobs unterscheiden. Er muss Sie entsprechend Ihres Arbeitsvertrages beschäftigen und regelmäßig Lohn zahlen. Arbeitsverhältnisse können mündlich und schriftlich geschlossen werden. Es ist immer besser, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu haben. Sie haben zwar keinen Anspruch darauf, spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn müssen aber die wesentlichen Bedingungen, unter den Sie arbeiten, schriftlich dokumentiert sein. In dieser Niederschrift müssen verschiedene Angaben aufgeführt sein, zum Beispiel Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Beginn des Jobs, Bezahlung bzw. Eingruppierung in eine Tarifstufe, wöchentliche Stundenzahl, Art und Umfang der Tätigkeit, Kündigungsfristen und Urlaubsansprüche. Das gilt nicht für vorübergehende Aushilfen mit einer Einsatzzeit bis zu einem Monat. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, Ihren Minijob bei der Knappschaft Bahn-See anzumelden, da dort alle Sozialabgaben und weitere Beiträge eingezogen werden.
Weiterhin muss der Arbeitgeber Sie darüber informieren, dass Sie sich von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Minijob befreien lassen bzw. im Midijob den vollen Beitragsatz bezahlen können. Er muss dazu eine Erklärung zu Ihren Lohnunterlagen nehmen, aus der hervorgeht, dass er Sie informiert hat. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber klären, ob Sie weitere Minijobs haben, um die Überschreitung der Verdienstrenze zu prüfen.
Und Ihr Arbeitgeber muss sich selbstverständlich an alle Bestimmungen des Arbeitschutzes, des Arbeitsrechtes und an weiteres geltendes Recht halten.
Es gibt viele Beispiele dafür, dass Beschäftigte mit Minijobs zwar um Ihre Rechte wissen, diese aber nicht so einfach durchsetzbar sind. Zunächst bietet sich an, mit KollegInnen zu sprechen und sich auszutauschen. Sie werden feststellen, dass Sie nicht allein sind mit Ihrem Problem. Es ist wichtig, sich über eigene Rechte und Pflichten zu informieren.
Holen Sie sich Unterstützung! Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie es leichter, Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, da Ihr Beitrag dann den gewerkschaftlichen Rechtsschutz beinhaltet. Alle DGB-Gewerkschaften haben eigene Internetseiten bei denen schnell geeignete Ansprechpartner/innen in Ihrer Nähe zu finden sind. Betriebs- und Personalrät/innen sind ebenso ansprechbar, wenn Sie im Minijob arbeiten und Schwierigkeiten haben. Auch eine Klärung der eigenen Kompetenzen und Erfahrungen kann helfen. Sie sind nicht ohne weiteres zu ersetzen, denn das Einarbeiten neuer Kolleg/innen kostet Geld und Zeit.
Es gibt viele engagierte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, in Betrieben und in Kommunen. Manchmal ist ein offenes Wort direkt mit dem Arbeitgeber auch eine Möglichkeit. Stellen Sie Ihre Fragen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie ein/e anerkannte/r Kollege/in sind und ihre Leistung geschätzt wird. Es ist sicher wichtig, dafür einen guten Zeitpunkt zu wählen.
Minijobs in Privathaushalten sind geringfügige Arbeitsverhältnisse, die in privaten Haushalten verrichtet werden. Sie umfassen manchmal nur wenige Stunden in der Woche, sie können aber täglich gefordert werden. Der Stundenumfang ist für die Definition von Minijobs im Privathaushalt nicht bedeutend, denn genau wie bei Minijobs im gewerblichen Bereich zählt auch hier nur die Verdienstgrenze von monatlich 450 Euro.
Bei Minijobs im Privathaushalt geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gesetz (§ 8 a SGB IV) regelt, was darunter zu verstehen ist: z.B. die Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe beim Einkauf, Gartenpflege oder Betreuung und Versorgung von Kindern, Kranken oder älteren Menschen. Im Grunde gehören all die Tätigkeiten dazu, die für gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden.
Übrigens: auch für Beschäftigte im Privathaushalt gelten Tarifverträge.
Personenbezogene Dienstleistungen wie die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger oder die Betreuung von Kindern bedürfen Qualifikationsstandards der Beschäftigten. Gewerkschaften engagieren sich dafür, dass Beschäftigte im Privathaushalt ebenso gute Arbeitsbedingungen brauchen und gesetzlichen Schutz genießen wie andere Arbeitnehmer/innen.
Die Sozialabgaben, die der Arbeitgeber für Sie zahlt, betragen höchstens 14,44% (Stand: Dezember 2012).
Dabei entfallen auf:
Auch für Sie als Minijober/in im Privathaushalt gelten die neuen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung ab 01. Januar 2013. Diese sind unter dem Punkt Steuern & Sozialversicherung konkret erläutert. Beachten Sie: Sie als Beschäftigte im Privathaushalt tragen die Differenz vom Pauschalbeitrag Ihres
Arbeitgebers von derzeit 5% zum ab Januar 2013 gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung von 18,9%. Sie bezahlen also13,9 % Ihres Einkommens an Beiträgen.
Im Unterschied zu gewerblichen Minijobs gehört die für Sie als Beschäftigte im privaten Haushalt gezahlte Lohnsteuer - in der Regel pauschal 2% - zum Arbeitsentgelt dazu. Damit dürfen gezahlter Lohn und abgeführte Steuern insgesamt 450 Euro nicht überschreiten.
Da der Stundenumfang der Minijobs in Privathaushalten oft gering ist, kommt es häufig vor, dass mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden. Solange Sie dabei insgesamt nicht mehr als 450 Euro verdienen, bleibt es bei den in diesem Absatz beschriebenen Regelungen. Verdienen Sie jedoch mit zwei oder mehr Minijobs mehr als 450 Euro, werden die Minijobs sozialversicherungspflichtig. Sie können auch Minijobs im Privathaushalt und Minijobs im gewerblichen Bereich nebeneinander ausüben; auch diese werden aber zusammengerechnet. Auch hier gilt die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro.
Seit dem 1. Januar 2006 übernimmt die Knappschaft Bahn See - also die Minijobzentrale - die Anmeldung der Minijober/innen im Privathaushalt zur gesetzlichen Unfallversicherung. Da es hierfür keine Berufsgenossenschaft gibt, zahlt Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Unfallversicherung an die Minijobzentrale. Die Zahlung erfolgt per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers über das Haushaltscheckverfahren. Die Minijobzentrale informiert dann automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert sind.
Das Haushaltscheckverfahren soll den privaten Haushalten die Anmeldung und Abrechnung eines Minijobs erleichtern. Der "Haushaltsscheck" ist dabei ein Vordruck für Ihre An- und Abmeldung als Beschäftigte, der alle Melde- und Zahlungsverpflichtungen des Haushaltes gegenüber der Minijobzentrale erledigt. Denn er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlagen und Steuern. Zeitgleich ist er die Einzugsermächtigung für die Abbuchung aller fälligen Abgaben. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale.
Ihr Arbeitgeber kann bis zu 20% seiner mit dem Minijob verbundenen Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro jährlich, steuerlich geltend machen. Damit kostet ein angemeldeter Minijob im Haushalt kaum mehr als eine schwarz beschäftigte Haushaltshilfe! Dieser Betrag erhöht sich, wenn der Haushalt Ihnen ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anbietet, also wenn Sie als Beschäftigte/r mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Das gilt aber nur, wenn diese Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen sind.
Beschränkt sich ihre Aufgabe als Minijober/in im Privathaushalt auf die Betreuung eines Kindes, kann Ihr Arbeitgeber die damit entstehenden Aufwendungen bei seiner Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Dazu darf das Kind, welches Sie betreuen, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Sonderausgabe sind 2/3 der gesamten Betreuungskosten absetzbar, höchstens jedoch 4.000,00 Euro pro Kind.
Einige Arbeiten fallen nicht regelmäßig zur gleichen Tageszeit in demselben Umfang an, sondern unregelmäßig. Ihr Arbeitgeber kann deshalb mit Ihnen vereinbaren, dass Sie nur bei entsprechendem Arbeitsanfall eingesetzt werden. Er muss mit Ihnen eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Gibt es keine Verabredung, gelten 10 Stunden pro Woche als vereinbart. Gibt es keine Verabredung über die tägliche Arbeitszeit, gelten mindestens drei Stunden pro Tag als vereinbart. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Kalendertage im Voraus mitteilen (§ 12 TzBfG).
Eine aktuelle Studie zeigt: Minijobs sind ein Kristallisationspunkt für Schwarzarbeit. Es scheint bei den in Schwarzarbeit Beschäftigten geradezu ein Ausweis von Engagement, Flexibilität und Vertrautheit mit dem Arbeitgeber (Frauen im Minijob, Wippermann 2012, S. 57) zu sein, nicht angemeldet zu arbeiten. Dies ist insbesondere deswegen inakzeptabel, weil Minijobs damit gerechtfertigt werden, die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Gegenteil ist eingetreten: Minijobs dienen häufig zur Tarnung dieser.
Schwarzarbeit ist verboten und für Sie als Beschäftigte mit hohen Risiken verbunden! Sie sind weder unfall- noch anderweitig versichert. Und Ihr Arbeitgeber verhält sich illegal. Bestehen Sie auf einer regulären oder auf einer angemeldeten geringfügigen Beschäftigung – zu Ihrem Vorteil!
Sie haben keine Lust mehr auf einen schlecht bezahlten Minijob ohne Sozialversicherung? Sie möchten so schnell wie möglich Ihre Arbeitszeit aufstocken und in ein sozialversichertes Arbeitsverhältnis in Teilzeit wechseln? Hier einige Tipps für Sie:
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