Arbeitgeber muss sich nicht über Unterhaltspflichten von Beschäftigten informieren

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Dachzeile Arbeitsrecht

Eine sexuelle Belästigung kann auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung führen. Für die Betriebsratsanhörung genügt die Weitergabe vorhandener Daten. Weitergehende Nachforschungen zur persönlichen Situation des Gekündigten sind nicht nötig.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer wurde beschuldigt, eine Kollegin mehrfach sexuell belästigt zu haben. Nach internen Ermittlungen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt. In der Betriebsratsanhörung teilte der Arbeitgeber dem Gremium die Unterhaltspflicht des Gekündigten für zwei Kinder mit, was seinem Kenntnisstand entsprach. Grundlage waren die vorhandenen Steuerdaten und Kinderfreibeträge. Im Kündigungsschutzprozess machte der Arbeitnehmer geltend, tatsächlich drei Kindern Unterhalt zu schulden. Die Betriebsratsanhörung sei deshalb fehlerhaft und die Kündigung unwirksam. Dem folgte das Gericht nicht.

Das Landessozialgericht: 

Die Anhörung war nicht fehlerhaft. Die Kündigung ist wirksam. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat zwar die für die Kündigungsentscheidung wesentlichen Sozialdaten mitteilen. Dazu gehörten auch Unterhaltspflichten. Maßgeblich sind jedoch die Umstände, die dem Arbeitgeber tatsächlich bekannt sind. Der Arbeitgeber muss keine eigenen Nachforschungen anstellen, um mögliche weitere Unterhaltspflichten zu ermitteln. 

Zudem ist die Kündigung aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens sozial gerechtfertigt. Bereits unerwünschte Berührungen, Umarmungen, Küsse oder andere sexuell bestimmte körperliche Annäherungen können eine sexuelle Belästigung darstellen. Angesichts der Schwere und Vielzahl der Pflichtverletzungen war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 2 SLa 171/25

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