Besonderer Kündigungsschutz in Elternzeit
Das Gesetz über Elternzeit gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sogenannte Vorwirkung). Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25