Kurzarbeit sichert viele Arbeitsplätze. Doch Beschäftigte in Kurzarbeit müssen teils erhebliche Einkommenseinbußen verkraften. Wer vorher wenig verdient hat, dem reicht das Kurzarbeitergeld allein oftmals nicht für den Lebensunterhalt. Hartz IV kann hier helfen. Der DGB zeigt, welche Sonderregelungen es für KurzarbeiterInnen gibt, die den Antrag einfacher und "stressfreier" machen.
DGB/Best Sabel/Paul Möller
Menschen in Kurzarbeit sind nicht arbeitslos. Es werden keine Vermittlungsgespräche geführt. Zudem gelten weitere Sonderregungen, die den Leistungsbezug deutlich einfacher und „stressfreier“ machen. Zurzeit ist das Hartz-IV-Hilfesystem viel „bürgerfreundlicher“ als sein Ruf in Zeiten des Normalbetriebs vor Corona. Es gibt keinen Grund, die Leistungen nicht zu beantragen.
Volle Übernahme der Wohnkosten! Die Jobcenter prüfen zurzeit nicht, ob die Wohnkosten als angemessen gelten. Vielmehr werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe übernommen. Dies gilt für die Warmmiete sowie für die Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum gleichermaßen. Diese günstige Regelung gilt (mindestens) die ersten zwölf Monate, nachdem Hartz IV beantragt wird.
Hinweis: Einige Jobcenter, die alleine von den Kommunen betrieben werden, arbeiten noch mit eigenen, veralteten Antragsformularen. Daraus ist nicht ersichtlich, dass die Vermögensprüfung neu geregelt wurde. Aber keine Sorge: Die gesetzliche Vorgabe, dass nicht erhebliches vermögen auch nicht geprüft wird, gilt natürlich auch für diese Jobcenter.
Keine Vermittlung in schlechte Arbeitsverhältnisse! Wer in Kurzarbeit ist, der gilt nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend sondern als erwerbstätig. Dies gilt auch bei „Kurzarbeit Null“. Du musst also keine Sorge haben, dass Dich das Jobcenter auffordert, Dich auf Stellen zu bewerben, die für Dich eine Schlechterstellung bedeuten würden. Eine Arbeitsvermittlung von Beschäftigten in Kurzarbeit findet faktisch nicht statt.
Diese Regeln, die den Bezug von Hartz-IV-Leistungen deutlich verbessern, gelten zunächst für alle Anträge, die bis Ende März 2022 gestellt werden. Dauert die Corona-Pandemie länger an, werden sie voraussichtlich noch einmal verlängert.
Mehr Informationen bietet ein mehrseitiges Infoblatt des DGB mit vielen Beispielen und einer Übersicht, bis zu welchem Einkommen voraussichtlich ein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht.