Deutscher Gewerkschaftsbund

20.05.2014
Beamtenmagazin 05/2014 - Titel

Beschäftigte im öffentlichen Sektor: Gleich wichtig – ungleich behandelt

Bedingungen öffentlich finanzierter Arbeit

Die Tarifrunde für Bund und Kommunen ist erfolgreich beendet. Die Bundesbesoldungsrunde läuft unter positivem Vorzeichen. Alles gut also? Die Politik der letzten Jahrzehnte hat Spuren hinterlassen: unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen den und innerhalb der Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes, in ausgegründeten öffentlichen oder privatisierten Einrichtungen, Befristungen und Leiharbeit im öffentlichen Dienst bis hin zu irregulären Einsätzen von „Ein-Euro-JobberInnen“.

Beamtenmagazin 05/2014 - Titel

DGB

BeamtInnen erster, zweiter, … siebzehnter Klasse?

Die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ ist für weite Teile des Dienstrechts kein Maßstab mehr. So wollte es die Politik bei der Förderalismusreform I. In den acht Jahren seit der Reform haben sich in einzelnen Besoldungsgruppen Unterschiede von mehr als 18 Prozent zwischen den Ländern aufgetan. Damit auch die schlechter zahlenden Länder noch BeamtInnen abwerben können, werden mitunter Ausgleichzulagen zur Besoldung des Herkunftslandes gewährt oder völlig intransparente „Fachkräftegewinnungszuschläge“. Dienstpostenbewertung? Fehlanzeige! Dank Stellenobergrenzen hat die Besoldung noch weniger mit den faktisch ausgeübten Funktionen zu tun. Durch Tricks bei der Schichtplangestaltung werden Mindestzeiten gezielt unterschritten und damit Zulagen gekürzt – die Belastung der Kolleginnen und Kollegen bleibt. Selbst Leiharbeit ist für BeamtInnen schon seit Jahren kein Fremdwort mehr, seit Einrichtungen wie der inzwischen in Abwicklung befindliche Berliner „Stellenpool“ die Kolleginnen und Kollegen ständig aus ihrem sozialen Arbeitsumfeld riss und ohne ausreichende Qualifizierungsangebote in häufig wechselnden Aufgabenfeldern einsetzte. So ist schon innerhalb der BeamtInnenschaft in wenigen Jahren eine enorme Ungleichbehandlung herangewachsen – trotz eines gleichbleibend bürokratischen Regelungsdickichts.

Die Statusgruppen im öffentlichen Dienst

Die Zugehörigkeit zur Statusgruppe der BeamtInnen oder aber der Tarifbeschäftigten folgt in manchen Teilen des öffentlichen Dienstes keiner sachlichen Logik sondern der zum jeweiligen Einstellungszeitpunkt herrschenden personalpolitischen Doktrin. Passt die Doktrin nicht zur individuellen Vorstellung, gibt es da noch den Drehtüreffekt: zur Verbeamtung in ein Nachbarland gehen und sich nach gewisser Zeit versetzen lassen in das Wunschland – wenn es klappt. So stehen dann zum Beispiel in Schulen Beamtinnen ohne und Beamten mit Ausgleichzulage sowie Angestellte vor denselben SchülerInnen – gleiche Arbeit, unterschiedliche Bedingungen. Was sie gemeinsam haben: Ein paar Kilometer weiter hinter der Landesgrenze können sowohl die Beamten als auch die Tarifbeschäftigten anders bezahlt werden. 

Schema Öffentlicher Dienst und Öffentlicher Sektor

DGB

Öffentliche Tariflandschaft

Auch wenn spätestens 2017 in der Bundeshauptstadt die Tarifbeschäftigten auf TV-L-Niveau bezahlt werden, zeitigt die aufgefächerte öffentliche Tariflandschaft hier weiterhin beispielhaft Folgen: Die Kita-Erzieherin aus Berlin wird dann nach TV-L bezahlt, ihr Kollege in der Brandenburgischen Gemeinde nebenan nach TVöD. Je nach Grad der Ausgründung oder Privatisierung ergeben sich noch weitere Differenzen. Das gilt sowohl innerhalb des öffentlichen Sektors als auch im Verhältnis zu Beschäftigten bei Dienstleistern in Privateigentum, die oftmals von der öffentlichen Hand den ganz überwiegenden Teil ihrer Aufträge erhalten („öffentlich finanzierter Sektor“). So besteht beispielsweise mit dem Tarifvertrag Nahverkehr (TV-N) ein kommunaler Spartenvertrag, der seine Mantelbestimmungen dem öffentlichen Dienst entlehnt, jedoch mit geringerer Entlohnung. Nach Berechnungen der Hans-Böckler-Stiftung bestehen zwischen diesem Niveau sowie Verbands- und Haustarifverträgen sowie nicht tarifgebundenen Privatunternehmen noch einmal Differenzen von bis zu 50 Prozent für dieselbe Tätigkeit. Ähnliche Ungleichheiten hat die Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen auch bei Beschäftigten in den Bereichen Telekommunikation, Post, Bahn, Krankenhäuser, Entsorgung und Energieversorgung gebracht. Und dabei sind die öffentlichen Arbeitgeber nicht zwangsläufig die besser entlohnenden, wie Beispiele aus der Energiewirtschaft zeigen. Noch unübersichtlicher wird es im Sozialbereich, wo eine Vielzahl großer, kleiner und kleinster „freier“ Träger staatlich finanzierte Leistungen erbringt. Einen Haustarifvertrag zur analogen oder teilweisen Anwendung des TV-L oder TVöD haben die wenigsten. Und die staatlichen Zuwendungen steigen nach einer Tarifrunde in der Regel auch nicht. Im Dumpingwettbewerb mit Trägern, die auf Honorarkräfte und Ehrenamtlichesetzen, fällt Gegenwehr schwer.

Dauernd auf Zeit

Die Bezahlung ist nicht die einzige Ungleichheit. Bleiben wir im Schulbeispiel: Hier steht neben der Beamtin ohne und dem Beamten mit Ausgleichzulage sowie dem Angestellten dann auch noch die befristete Angestellte vor den SchülerInnen. Bei Befristungen ist der öffentliche Dienst schon länger führend gegenüber der Privatwirtschaft. Während in der Industrie 11 Prozent der Jungakademiker unter 30 Jahren befristet sind, sind es in der allgemeinen Verwaltung 29, an Hochschulen gar 80 Prozent. 

Leiharbeit

Auch Leiharbeit ist innerhalb des öffentlichen Dienstes anzutreffen. Allein für die Bundesministerien und Bundesämter gibt die Bundesregierung die Zahl der eingesetzten LeiharbeitnehmerInnen mit 2.092 für das Jahr 2012 an. Bei der Leiharbeit ist die öffentliche Hand auch als „Entleiher“ tätig. Insbesondere bei Auslagerungen werden die in einer Einrichtung beschäftigten an den neuen Träger mittels „Gestellung“ zur Arbeitsleistung überlassen. Die Betroffenen bleiben formal in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis, der neue Träger erstattet ihrem Arbeitgeber die Personalkosten. Nachdem das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Gestellungen wegen ihrer Dauerhaftigkeit als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung eingestuft hat, forderte der Bundesrat auf Initiative der rot-grün regierten Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein im Herbst letzten Jahres die Bundesregierung auf, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften hinsichtlich der Gestellung und Abordnung vom Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszunehmen. Begründet wird der Vorschlag damit, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen weitergelten und die üblichen Risiken der Arbeitnehmerüberlassung – von hoher Arbeitsplatzunsicherheit bis zu ständig wechselnden Einsatzorten – nicht gegeben seien. Auch sei die Zuverlässigkeit des Verleihers bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht ernsthaftin Zweifel zu ziehen.

Ein-Euro-Jobber

Inwiefern sich die öffentliche Hand bei massivem Kürzungsdruck noch zuverlässig verhält, zeigt das Beispiel der „Ein- Euro-Jobs“ für BezieherInnen von Arbeitslosengeld II. Obwohl sie nach dem zweiten Sozialgesetzbuch nur „zusätzliche“ Aufgaben erfüllen dürfen, um keine regulären Beschäftigungsverhältnisse zu verdrängen, zeichnet die Praxis ein anderes Bild. Dies geht bis hin zu Streikbrechereinsätzen während Tarifrunden des öffentlichen Dienstes.

Vergabe

Zur Realisierung seiner Investitionsprojekte bedient sich der Staat seit jeher privater Firmen. Die Privatisierungspolitik der letzten Jahrzehnte lies dazu noch eine Vielzahl von Dienstleistungsaufträgen anwachsen, die nunmehr extern ausgeschrieben werden. Weil das Geld der Gemeinschaft nur in „gute Arbeit“ fließen soll, machten sich der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften in den letzten Jahren in immer mehr Bundesländern erfolgreich für Tariftreue- und Vergabegesetze stark. Die eingeschränkten Spielräume des Europa- und Bundesrechts werden dabei genutzt, um die öffentliche Auftragsvergabe an die Einhaltung sozialer Kriterien zu knüpfen. Das sind neben vergabespezifischen Mindestlöhnen auch Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Tarifverträge im Verkehrssektor und weitere soziale und ökologische Vorgaben. Auch nach Einführung des allgemeinen flächendeckenden Mindestlohns bleiben diese Vergabegesetze wichtig. Denn zum einen (können) die sozialen und teilweise ökologischen Kriterien noch über den allgemeinen Mindestlohn hinausgehen. Zum anderen kann der Staat mit diesen Gesetzen seine privatrechtlichen Mittel als Auftraggeber wirksam einsetzen, um Einfluss auf die Beschäftigungsbedingungen zu nehmen. Einzig: Wie so oft fehlt es an der wirksamen Kontrolle – insbesondere ausreichendem Kontrollpersonal im öffentlichen Dienst.


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