Im Krankheitsfall sind Beamt:innen durch die Beihilfe abgesichert. Während Arbeitgeber:innen den hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitnehmer:innen tragen, beteiligt sich der Dienstherr direkt an den Kosten, die der Beamtin oder dem Beamten im Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder der Geburt eines Kindes entstehen. Die Beihilfe wird auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt, sie zählt aber nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Gesetzliche Grundlagen
Die Fürsorgepflicht ist in § 78 Bundesbeamtengesetz und in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen gesetzlich verankert. Konkretisiert werden Beihilfeberechtigung und -gewährung durch die Bundesbeihilfeverordnung und entsprechende Verordnungen der Länder. Die Bundesbeihilfeverordnung wurde auf Grundlage des § 80 Bundesbeamtengesetz erlassen.
Pflicht zur Eigenvorsorge
Die meisten Beamt:innen sorgen mit einer privaten Krankenversicherung für sich und ihre Angehörigen vor und kommen damit ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge vor. Dabei wird in der Regel der Anteil an den Kosten versichert, der nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckt ist. Der Mindestbemessungssatz beträgt 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Für Versorgungsempfänger:innen und berücksichtigungsfähige Ehe- bzw. Lebenspartner:innen sowie Kinder liegt er meist zwischen 60 und 70 Prozent. Die Tarife sichern also 50, 40 oder 30 Prozent der entstehenden Kosten ab.
Lässt sich die beihilfeberechtigte Person ärztlich behandeln, dann trägt die Beihilfestelle zum Beispiel 50 Prozent der anfallenden beihilfefähigen Kosten und die Krankenversicherung übernimmt die andere Hälfte.
Pauschale Beihilfe
Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, dass das Beihilferecht nicht versicherungsneutral ausgestaltet ist. Beamt:innen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen den gesamten Krankenversicherungsbeitrag, also auch den Arbeitgeberanteil selbst zahlen. Denn sie erhalten vom Dienstherrn keinen hälftigen Beitragszuschuss. Einige Bundesländer haben diese Fürsorgelücke bereits geschlossen und bieten ihren Beamt:innen die pauschale Beihilfe in Form eines hälftigen Zuschusses zu den Kosten einer Krankenvollversicherung als Alternative zur individuellen Beihilfe an. Dies sollte für alle Beamt:innen in Deutschland möglich sein.
15.03.2023
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Seit dem 1. Januar gibt es sie auch für Beamt*innen in Baden-Württemberg: die pauschale Beihilfe. Damit schließt nun das sechste Bundesland eine große Fürsorgelücke für Beamt*innen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
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22.10.2021
Die Länder Hamburg, Bremen, Brandenburg, Thüringen und Berlin haben die pauschale Beihilfe mittlerweile eingeführt, in Sachsen und Baden-Württemberg steht der Plan in den aktuellen Koalitionsverträgen.
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25.06.2019
Colourbox.de
Eine Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes löste im vergangenen Jahr eine kleine emotionale Welle in der Bundesrepublik aus: Bei den einen war es eine Welle der Erleichterung, bei den anderen eine Schockwelle. Auslöser dieser Reaktionen war die Einführung der pauschalen Beihilfe. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Form der Beihilfe.
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02.04.2019
BundesbeamtInnen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden weiterhin von ihrem Dienstherrn im Regen stehen gelassen. Dieses Fazit kann man nach der am 1. April erfolgten öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages ziehen.
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01.02.2019
Freiwillig krankenversicherte Beamtinnen und Beamte werden entlastet
DGB/racorn/123rf.com
Beamtinnen und Beamte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, müssen sowohl den Arbeitnehmerbeitrag als auch den Arbeitgeberanteil tragen. Seit August 2018 ist diese Ungerechtigkeit zumindest in Hamburg vorbei: Dort erhalten Beamte nun eine pauschale Beihilfe. Weitere Länder wollen folgen uns setzen damit eine langjährige Forderung des DGB um.
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30.07.2018
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die für BundesbeamtInnen gilt, wird zum 31.07.2018 geändert. Neben etlichen Leistungsverbesserungen – etwa bei den Höchstbeträgen für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel – schafft die Achte Änderungsverordnung die Rechtsgrundlage für eine Direktabrechnung.
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22.11.2017
DGB/racorn/123rf.com
Bislang tragen Beamtinnen und Beamte sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag gänzlich alleine, wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Das Land Hamburg will das ändern. Der DGB unterstützt die Pläne.
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22.09.2016
Colourbox
„Krankenversicherung: Mehr Wahlfreiheit für Beamte“ lautete der Titel eines Fachgesprächs, zu dem die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 19. September in Berlin eingeladen hatte. In dem Gespräch wurde diskutiert, wie die Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte reformiert werden könnte.
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19.06.2014
DGB
Anlässlich der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung diskutierten der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften für den öffentlichen Dienst den Verordnungsentwurf mit VertreterInnen des Bundesinnenministeriums. Im Kern bedeuten die geplanten Änderungen vor allem Verbesserungen für die Beihilfeberechtigten sowie eine leichtere Verständlichkeit der Verordnung.
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13.07.2012
Der DGB begrüßt vor allem die Änderungen zu Anpassungen des Beihilferechts an die aktuelle Rechtsprechung. Der DGB kritisiert weiterhin den Wegfall des besonderen Beihilfebemessungssatzes für freiwillig in der GKV versicherte Beamtinnen und Beamte, auch wenn die Konsequenzen für die Betroffenen durch eine jetzt vorgesehene Übergangsregelung vorerst abgemildert werden.