Minijobberinnen und Minijobbern wird regelmäßig der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, auf bezahlte Feier- und Urlaubstage verweigert. So sollen die ohnehin niedrigen Löhne weiter gedrückt werden. Die Rechtsverstöße müssen endlich gestoppt werden, sagt DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach - und fordert mehr Kontrollen in den Unternehmen.
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Mehr als 7,35 Millionen Minijobberinnen und Minijobber gab es im Dezember 2015 in Deutschland. Mehr als 4,8 Millionen, also rund zwei Drittel, arbeiteten ausschließlich in einer geringfügigen Beschäftigung. Viele Unternehmen behandeln ihre Minijobberinnen und Minijobber als „Beschäftigte zweiter Klasse“, kritisiert DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. „Sie erhalten nicht nur geringere Gehälter, häufig werden ihnen auch Arbeitnehmerrechte vorenthalten. Oft sind das systematische Rechtsbrüche mit dem Ziel, die ohnehin schon niedrigen Löhne in Minijobs weiter zu drücken“, so Buntenbach.
Etwa jede/r dritte Minijobbeschäftigte erhält keinen bezahlten Urlaub, so eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Diese Zahl bestätigen sogar 15 Prozent der Arbeitgeber (siehe Tabelle). Minijobbern stehen damit deutlich schlechter da als sozialversicherte Teilzeitbeschäftigte. Für die Studie wurden sowohl Beschäftigte wie auch Betriebe befragt.
Fast die Hälfte aller Minijobber gab an, keine Lohnfortzahlung bei Krankheit zu erhalten. Auch das lässt sich bei sozialversicherten Teilzeitbeschäftigten in diesem Umfang nicht beobachten. Häufig verweigert der Arbeitgeber außerdem den Lohn an Feiertagen.
Quelle: DGB-Darstellung auf Basis des IAB-Forschungsberichts „Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten“ (2015) |
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IAB-Studie: Wie Arbeitnehmerrechte in Minijobs und sozialversicherter Teilzeitbeschäftigung unterlaufen werden | ||
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Beschäftigungsform |
Beschäftigtenbefragung |
Betriebsbefragung |
Anteil: „Nichtgewährung Urlaub, kein legaler Grund“ |
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Minijob |
34,9 % |
15,2 % |
Teilzeit |
1,4 % |
0,4 % |
Anteil: „Nichtgewährung Lohnfortzahlung bei Krankheit, kein legaler Grund“ |
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Minijob |
47,3 % |
20,7 % |
Teilzeit |
3,6 % |
1,3 % |
Anteil: „Nichtgewährung Lohnfortzahlung an Feiertagen“* |
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Minijob |
45,6 % |
29,2 % |
Teilzeit |
6,9 % |
4,6 % |
Grundsätzlich ist geringfügige Beschäftigung für Arbeitgeber prozentual teurer als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Trotzdem gibt in der IAB-Studie etwa jeder vierte Betrieb an, durch Minijobber Lohnkosten sparen zu wollen. „Lohndrückerei ist also Teil des Systems“, sagt Vorstandsmitglied Buntenbach. „Diese Rechtsverstöße müssen endlich gestoppt werden. Dazu sind auch mehr Kontrollen nötig.“ Besonders viele Rechtsbrüche gibt es im verarbeitenden Gewerbe, in der Gastronomie und bei personenbezogenen Dienstleistungen.
Die Erfahrungen bei der DGB-Mindestlohnhotline haben gezeigt, dass Arbeitgeber auch bei Minijobs versuchen, den Mindestlohn von 8,50 Euro zu unterlaufen.
Der DGB fordert deshalb, die Rechte der Minijobber zu stärken. „Das sieht auch der Koalitionsvertrag vor. Geschehen ist allerdings noch nichts“, sagt Annelie Buntenbach. „Unter dem Deckmantel ‚betrieblicher Flexibilität‘ werden in Minijobs systematisch Arbeitnehmerrechte unterlaufen. Auch die Kontrollen müssen verbessert werden. Eine wirkliche Verbesserung wird aber erst dann eintreten, wenn der sozialrechtliche Sonderstatus der Minijobber beseitigt wird. Minijobs sind nicht mehr zeitgemäß. Vor allem jüngere Frauen lehnen sie als einzige berufliche Perspektive ab. Der Gesetzgeber sollte diesem Wunsch Rechnung tragen und sich nicht nur an den Interessen der Arbeitgeber orientieren.“
IAB-Studie: Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten
Ratgeber ungesicherte Jobs: Fragen und Antworten für Minijobber