Wir geben an dieser Stelle einen Überblick über die Freistellungsregelungen für BundesbeamtInnen, die coronabedingt wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen ihre Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wird die zusätzlichen Kinderkrankentage nach SGB V auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes durch Änderung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) übertragen.
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Es bestehen zwei Möglichkeiten der Freistellung für BundesbeamtInnen, die wegen der Schließung der Betreuungseinrichtung die Betreuung einer von ihnen zu betreuenden Person übernehmen müssen.
Maximal 34 Tage bis 31.03.2021 nach § 22 Abs. 2 SUrlV
Nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht für ArbeitnehmerInnen in Fällen der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder beim Betretungsverbot der Einrichtungen aufgrund einer Absonderung (z.B. Kind in Quarantäne) ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für nunmehr längstens zehn Wochen pro erwerbstätige sorgeberechtigte Person.
Das BMI hat diese Anpassung des § 56 Abs. 1a IfSG auf die BeamtInnen des Bundes übertragen. Ihnen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung seit dem 10. April 2020 – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – im Falle einer Fünf-Tage-Woche befristet bis zum 31. März 2021 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen gewährt werden. Die jeweils mögliche Anzahl der Freistellungstage bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind auf S. 4 des Rundschreibens des BMI (siehe Link unten) tabellarisch aufgeführt.
Alleinerziehenden Sorgeberechtigten kann zum Zwecke der Kinderbetreuung im gleichen Zeitraum Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 67 Arbeitstagen (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Die jeweils mögliche Anzahl der Freistellungstage bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind auf S. 5 des Rundschreibens des BMI (siehe Link unten) tabellarisch aufgeführt.
In allen Fällen gelten folgende Voraussetzungen:
Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens soll laut BMI vorrangig genutzt sowie Mehrarbeit, Überstunden und Gleitzeitguthaben vorrangig abgebaut werden.
Dieser Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es können halbe Sonderurlaubstage gewährt werden, etwa wenn der Schulunterricht COVID-19-bedingt nur stundenweise stattfindet. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) hinaus Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV gewährt werden.
Von der Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung ist laut BMI auch dann auszugehen, wenn innerhalb der Schulferien ein Anspruch auf Betreuung des Kindes im Hort bestanden hätte und eine Betreuung im Hort COVID-19-bedingt nicht angeboten wird.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beamtin / der Beamte überwiegend unterhält. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der Beamtin / des Beamten aufgenommen sind und bei denen die für die Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder der Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch die Kinder der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin einer Beamtin oder des Ehemanns bzw. des Lebenspartners eines Beamten.
Maximal 20 Kinderkrankentage bis 31.12.2021 nach § 21 SUrlV
Der Gesetzgeber hat für gesetzlich versicherte ArbeitnehmerInnen in 2021 den Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld ausgedehnt. Rückwirkend zum 05.01.2021 wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für erweitert. Danach besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage (statt ansonsten 10), für alleinerziehende Versicherte für maximal 40 Arbeitstage (statt ansonsten 20). Eine Erkrankung des Kindes ist nicht grundsätzlich nötig. Der Anspruch besteht für das Jahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde nach Infektionsschutzgesetz
Das BMI überträgt diese Regelung mittels Anpassung des § 21 SUrlV auf die BundesbeamtInnen. Bis zum Inkrafttreten der Änderung erfolgt mit dem Rundschreiben vom 22.01.2021 (siehe unten) eine Vorgriffsregelung.
Regelungen für BundesbeamtInnen rückwirkend zum 05.01.2021:
Für die Zeit der Inanspruchnahme der zusätzlichen Kinderkrankentage ruht für beide Elternteile die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV. Da kein Vorrang-Verhältnis, sondern nur ein Ausschluss-Verhältnis zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen geregelt wird, bleibt den BeamtInnen die Wahl, welchen Anspruch sie nutzen.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob im Homeoffice gearbeitet wird. Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ist gem. § 21 Abs. 1 Nr. 6a SUrlV seit dem 1. November 2020 befristet bis zum 31. März 2021 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in Höhe von bis zu 20 Arbeitstagen zu gewähren, wenn:
Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gem. §22 Abs. 2 SUrlV wegen der Schließung einer teil-oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die zur Verfügung stehenden Sonderurlaubstage entsprechend.
Weitere Hinweise gibt das BMI im Rundschreiben vom 22. Januar 2021.