Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefahr durch das neue Corona-Virus (SARS-CoV-2) für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als hoch ein (Stand: 17.03.2020). Es handelt sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Für BeamtInnen stellen sich daher Fragen hinsichtlich ihrer Dienstpflicht. Dabei Maßgabe Nummer 1: Informieren Sie sich bei Ihrem Dienstherrn darüber, welche Verhaltensregeln Sie zu beachten haben.
DGB/Simone M. Neumann
Vielerorts wurden mittlerweile Dienstanweisungen erlassen, wie sich BeamtInnen angesichts des Corona-Virus zu verhalten haben. Mangels einheitlicher Regelungen ist eine vollumfängliche Darstellung allerdings nicht möglich. Von daher ist zwingend zu empfehlen, sich beim Dienstherrn zu erkundigen.
Die Dienstherren sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu zählen Hygienemaßnahmen ebenso wie die Anordnung von Telearbeit oder mobiler Arbeit. Welche Maßnahmen konkret geeignet und erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Personalräte haben sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen (u.a. § 81 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Schutzvorkehrungen und Hygieneanweisungen sind, weil sie Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten berühren, mitbestimmungspflichtig (vgl. u.a. nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG)
BeamtInnen können den Dienstantritt mit Verweis auf eine besondere gesundheitliche Gefährdung nicht verweigern, denn mangels Dienstunfähigkeit gilt weiterhin die Dienstpflicht. Homeoffice muss von der Dienststelle unter Beteiligung der Personalvertretung genehmigt werden. BeamtInnen sind jedoch angehalten, auf Gefahren hinzuweisen sowie schützende Maßnahmen einzufordern.
Die Dienststelle muss über eine Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamtes umgehend informiert werden. Die Anordnung muss dabei nachgewiesen werden. Die Besoldung wird in Erfüllung des Alimentationsprinzips (Art 33. Abs. 5 Grundgesetz) trotz Quarantäne weitergezahlt.
Die Dienststellenleitungen haben zum Schutz aller Beschäftigten i.d.R. angeordnet, dass die Erkrankung von Familienangehörigen oder Kontaktpersonen aus dem privaten Umfeld an CoViD 19 mitgeteilt werden muss. Die Meldung erfolgt dann an die jeweils in der Aufforderung benannte Stelle.