Deutscher Gewerkschaftsbund

01.03.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

EGMR überprüft deutsches Beamtenstreikverbot

Am heutigen Mittwoch, den 1. März, geht es vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) um die Frage, ob das deutsche Beamtenstreikverbot gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Eine Entscheidung ist noch nicht zu erwarten.

Hammer auf Tisch vor Europafahne

DGB/zerbor/123rf.com

In der mündlichen Verhandlung wird die Beschwerde von vier GEW-Mitgliedern gegen die Bundesrepublik Deutschland debattiert. Alle Lehrkräfte erhielten eine Disziplinarstrafe, weil sie Warnstreikaufrufen der GEW gefolgt waren. Sie klagten sich dagegen mit GEW-Rechtsschutz durch die Instanzen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass sich das Beamtenstreikverbot zwingend aus den „hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums“ ergebe. Dahinter müsse die in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierte Koalitionsfreiheit, die das Streikrecht begründet, zurückstehen. Dagegen legten die vier Lehrkräfte Beschwerde beim EGMR ein, weil sie in der BVerfG-Entscheidung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sehen.

Nach Auffassung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes geht die seit Jahren geführte politische Debatte um ein Beamtenstreikrecht in die falsche Richtung. Das Beamtenverhältnis ist keine Einbahnstraße. Nicht nur die Beamt*innen treffen Pflichten, sondern auch deren Dienstherren. Doch seit der Föderalismusreform I nutzen diese ihre Gesetzgebungskompetenz und Gestaltungsfreiheit auf eine Art und Weise, die etwa den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung zunehmend aushöhlt.

Das gleiche Muster zeigt sich bei den Arbeitsbedingungen der Beamt*innen, die nicht vom Kernbestand des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz umfasst sind, etwa mit Blick auf die Arbeitszeit. Hier verfahren die Dienstherren im 21. Jahrhundert ebenfalls nach Gutsherrenart, wenn sie zugesagte Entlastungen nicht umsetzen und mit Verweis auf den Personalmangel nicht einmal Gesprächsbereitschaft zeigen. Dabei liegt die mangelhafte Personalausstattung im öffentlichen Dienst allein in der Verantwortung der öffentlichen Arbeitgeber. Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen mit Verweis auf die Folgen des jahrzehntelangen Missmanagements abzulehnen, ist unlauter und dennoch geübte Praxis. Es stellt sich daher schon als Gebot der Fairness dar, dass auch Beamt*innen ihre Rechte durchsetzen können müssen.

„Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte letztlich entscheidet. Uns geht es keinesfalls darum, das Berufsbeamtentum abzuschaffen. Uns geht es darum, dass nicht-hoheitlich tätige Beamt*innen ihre Rechte durchsetzen dürfen und nicht mehr allein vom Wohlwollen ihrer Dienstherren abhängig sind. Deshalb plädieren wir für das Streikrecht in nicht-hoheitlichen Bereichen. Dies würde nicht nur die Beamt*innen, sondern auch die Solidarität der Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst insgesamt stärken. Dass das den öffentlichen Arbeitgebern nicht gefällt, kann nicht der Maßstab sein“, erklärt die stellvertretende Vorsitzende des DGB, Elke Hannack, anlässlich des Verhandlungstages.  


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