Deutscher Gewerkschaftsbund

22.03.2019
Arbeitsrecht

Bundestag beschließt Geschäftsgeheimnisgesetz: Erfolg auch für die Gewerkschaften

Am 21. März 2019 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Geschäftsgeheimnis-Gesetz verabschiedet – samt der im Ausschuss beschlossenen Änderungen. In der nächtlichen Debatte hoben mehrere Abgeordnete die mit der finalen Fassung des Gesetzes erreichten Verbesserungen für die Arbeitnehmer und ihre Interessenvertreter hervor.

Junger Mann mit Klebestreifen über dem Mund

DGB/ocusfocus/123rf.com

Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte noch vorgesehen, dass allein die Unternehmen entscheiden können sollten, was als Geheimnis gilt und was nicht. Das wäre einem Maulkorb für Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen gleichgekommen.

Jetzt gelten als Geschäftsgeheimnis nur solche Informationen, an deren Geheimhaltung der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass individuelle und kollektive Arbeitsbeziehungen von dem Gesetz unberührt bleiben. Der Gesetzentwurf ist damit an entscheidenden Stellen im parlamentarischen Verfahren verbessert worden. Dafür hatte sich auch der DGB in einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss und öffentlich mit Vehemenz eingesetzt.

Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied

DGB/Simone M. Neumann

Dazu sagt Annelie Buntenbach, Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands:

„Die im Ausschuss angenommenen Änderungen sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Interessenvertretungen von essentieller Bedeutung. Wir begrüßen dieses Ergebnis ausdrücklich und freuen uns über diesen Sieg des Parlamentarismus. Der Bundestag hat sichergestellt, dass die Entscheidung darüber, was als Geschäftsgeheimnis geschützt werden soll, nicht alleine den Unternehmen überlassen werden darf. In den Arbeitsbeziehungen ist das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens durch das Informationsrecht der Beschäftigten und ihrer Interessenvertreter begrenzt. Auf diesen Ausgleich der gegenseitigen Interessen sind die bereits geltenden Regeln zum Umgang mit vertraulichen Informationen im deutschen Arbeitsrecht einschließlich des Rechts der Unternehmensmitbestimmung ausgerichtet und absolut ausreichend. Es ist daher sehr erfreulich, dass diese Regeln ausdrücklich unberührt blieben. Ein wichtiger Beitrag zur Transparenz des Wirtschaftslebens sind auch die klare Ausnahme für Whistleblower sowie die Straffreiheit für investigative Journalisten.“


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