Deutscher Gewerkschaftsbund

12.11.2020

Mobile Beschäftigte in Europa: starke Rechte statt Ausbeutung

von Lukas Hochscheidt, Livia Hentschel und Ruxandra Empen (alle DGB)

Saisonarbeiter*innen und andere mobile Beschäftigte leiden nicht erst seit gestern unter Ausbeutung und unlauteren Geschäftspraktiken. In der Corona-Krise werden diese Zustände offensichtlich – in der deutschen Fleischindustrie und anderswo. Deutschland hat noch bis Ende des Jahres den Vorsitz im Rat der EU inne und muss sich mehr denn je für schnelle und gute Lösungen stark machen.

Arbeiter im Schlathof zerlegen Fleisch

DGB/Tanat Loungtip/123rf.com

Gesetzlicher Flickenteppich

Die Europäische Union hat sich in der Vergangenheit vielfach verpflichtet, die Arbeits- und Lebensbedingungen von mobilen Arbeitnehmer*innen zu verbessern. 2019 wurde die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) gegründet, die unter anderem grenzüberschreitende Kontrollen durchsetzen soll – bis heute werden Arbeitnehmer*innen bei Arbeitseinsätzen in anderen Mitgliedstaaten um Mindestlöhne betrogen. Im selben Jahr forderte der Rat der EU, dass alle Beschäftigten in Europa sozialversichert sein müssen – bis heute erlauben einige Mitgliedstaaten die sozialversicherungsfreie Beschäftigung europäischer Arbeitnehmer*innen. Anfang dieses Jahres trat die reformierte Entsende-Richtlinie in Kraft, die sich dem Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ nähern soll – bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind Dumpingpraktiken jedoch weiterhin legal.

Bereits vor der Corona-Krise führte die unübersichtliche und unsichere Rechtslage für mobile Beschäftigte in Europa zur systematischen Ausbeutung ausländischer Arbeitskräfte – zumeist unter dem Radar der medialen Aufmerksamkeit. Im Frühjahr 2020 erreichten auch die breite Öffentlichkeit Meldungen, dass der deutsche Fleischfabrikant Tönnies seine rumänischen, bulgarischen und polnischen Arbeiter*innen bei einem Hungerlohn von unter 1.500€ für oft mehr als 200 Arbeitsstunden pro Monat beschäftigte, von denen auch noch 420€ für eine mit drei Kolleg*innen geteilte Matratze und die Fahrten zum Werk abgezogen wurden. Das mediale Interesse war dem Pandemie-Kontext geschuldet, weil sich tausende Beschäftigte mit dem Corona-Virus infizierten. Doch nicht nur die unhaltbaren Hygienebedingungen in Betrieben und Unterkünften machten deutlich, wohin der Flickenteppich bei der Regulierung der Arbeitsmigration in der Praxis führt. Menschenunwürdige Arbeits- und Unterbringungsmodelle wie die bei Tönnies werden durch arbeitsrechtliche Lücken auf europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene geschützt. Aus Sicht des DGB besteht dringender Handlungsbedarf u.a. beim Versicherungsschutz und bei der Regulierung von privaten Vermittlungsagenturen und Subunternehmerketten.

Sozialversicherung

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – insbesondere in der Ernte – sind in einigen Mitgliedstaaten von der Sozialversicherungspflicht befreit. In Deutschland besteht diese Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen sogenannter Minijobs: entweder bei einem Maximalverdienst von 450€ im Monat oder bei einer verdienstunabhängigen „kurzfristigen“ Beschäftigung von maximal 70 Tagen im Kalenderjahr. Besonders in der Landwirtschaft wird der saisonale Arbeitskräftebedarf fast ausschließlich mit solchen kurzfristig beschäftigten mobilen Beschäftigten aus Mittel- und Osteuropa gedeckt. Dadurch entstehen große Risiken für Saisonarbeiter*innen, die bei Arbeitslosigkeit oder Erkrankungen keinen ausreichenden Versicherungsschutz sowie bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten keinen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben. Ebenfalls fehlt ihnen die Möglichkeit, Rentenansprüche zu sammeln, auch wenn sie über Jahre hinweg immer wieder dieselbe Tätigkeit ausüben.

Darüber hinaus kommt es im Rahmen grenzüberschreitender Arbeitseinsätze zu Sozialversicherungsbetrug bei den sogenannten A1-Bescheinigungen: Gemäß der EU-Verordnung 883/2004 müssen Beschäftigte durch das Mitführen einer solchen Bescheinigung zu jedem Zeitpunkt nachweisen können, in welchem Land sie ihre Sozialabgaben leisten. Was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis problematisch: Einerseits kommt es in diesem Zusammenhang zum Einsatz von Briefkastenfirmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Entsendestaat ausüben, nur um für Entsendungen Arbeitsverträge zu günstigeren Sozialversicherungsabgaben zu schließen. Andererseits können A1-Bescheinigungen derzeit auch nach erfolgter Kontrolle ohne Konsequenzen beantragt und dann nachgereicht werden. Der tatsächliche Beginn der Tätigkeit wird so verschleiert und die Beschäftigten ggf. noch schnell im Heimatland versichert.

Um diesen Praktiken entgegenzuwirken, braucht es eine grundlegende Reform der EU-Verordnung 883/2004. Sie wird derzeit verhandelt; die deutsche EU-Ratspräsidentschaft hat sich zum Ziel erklärt, den Verordnungsentwurf bis zum 7.12. unter  Dach und Fach zu bringen. Hier muss klar und deutlich geregelt werden, dass die A1-Bescheinigung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit im Ausland beantragt werden muss. Darüber hinaus müssen sozialversicherungsfreie Beschäftigungszeiten durch eine europäische Regelung abgeschafft und ein EU-weites Echtzeitregister zur elektronischen Erfassung des Sozialversicherungsstatus von grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten geschaffen werden.

Vermittlungsagenturen und Subunternehmerketten

Eine weitere große Baustelle des mobilen Arbeitens in Europa ist das Geschäftsmodell von Personalvermittlern. Die private Personalvermittlung ist ein bisher weitgehend ungeregelter Markt. Starke Unterschiede bei Einkommen und Lebensstandards machen es möglich, dass auch ausgebildete Fachkräfte, wie Pflegefachkräfte, Eisenflechter oder Fliesenleger, mit falschen Versprechungen über Arbeits- und Einkommensverhältnisse in anderen Mitgliedstaaten getäuscht werden. Bei den Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland, die oft von häuslichen Betreuer*innen (sogenannten „Live-ins“) aus Mittel- und Osteuropa betreut werden, spielen Vermittlungsagenturen eine zweifach wichtige Rolle: Formell selbstständige (in der Regel scheinselbstständige) Betreuer*innen werden erst über eine ausländische und dann über eine zweite, in Deutschland ansässige Vermittlungsagentur an deutsche Familien vermittelt.

Auf dem Anwerbe- und Vermittlungsmarkt müssen daher Qualität, Transparenz und Koordination zwischen allen beteiligten Akteuren hergestellt werden. Arbeitskräftevermittlung darf nicht der „unsichtbaren Hand des Marktes“ überlassen werden. Die EU muss dafür sorgen, dass sich in der privaten Vermittlung keine parallelen Unterbietungssysteme der Anwerbung zulasten der Arbeitnehmer*innen etablieren – und zwar für alle Branchen. Daher fordert der DGB einen europäischen Rechtsakt zur privaten Vermittlung und Anwerbung von Arbeitskräften, der dem Übereinkommen 181 der Internationalen Arbeitsorganisation entspricht. Dabei sollen unter anderem Standards für die Tätigkeit privater Vermittler sowie ein Verbot von Vermittlungskosten zulasten der Beschäftigten geregelt werden.

In diesem Zusammenhang braucht es ebenfalls ein europäisches Instrument zur Generalunternehmerhaftung in Subunternehmerketten. Der Fall „Henry am Zug“, in dem ungarische Angestellte durch eine komplexe Konstruktion von fünf ungarischen, niederländischen und österreichischen Personalüberlassungs- und Tochterunternehmen auf Zügen der Österreichischen Bundesbahnen arbeiteten und dafür circa die Hälfte des österreichischen Tariflohns erhielten, ist nur ein Beispiel von vielen. Darüber hinaus fordert der DGB einen Rechtsanspruch auf arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitsmigrant*innen und eine konsequente Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen. So soll sichergestellt werden, dass mobile Arbeitnehmer*innen einen schriftlichen Arbeitsvertrag in einer ihnen zugänglichen Sprache vorliegen haben, bevor sie eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat antreten.

Eine Frage des politischen Willens

Ob diese und ähnliche Maßnahmen erfolgreich wären, hängt maßgeblich von ihrer Durchsetzung durch die EU und die Mitgliedstaaten ab. Standards für gute Arbeit sind ein entscheidender erster Schritt, doch insbesondere bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen Arbeits- und Sozialrecht bedarf es stärkerer Kontrollen. Die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) muss nationale Kontrollaktivitäten unterstützen und ihr Mandat zur Durchführung grenzüberschreitender Kontrollen muss umgehend konkretisiert und aktiviert werden. Überdies muss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz (OSHA) bei der Koordinierung von Arbeitsschutzmaßnahmen in den verschiedenen EU-Ländern eine bedeutende Rolle zukommen.

Mit nachhaltigen europäischen Standards und einer konsequenten Durchsetzung auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene kann eine bessere und arbeitnehmerfreundliche Regulierung grenzüberschreitender Arbeit gelingen. Der DGB und seine europäischen Schwesterorganisationen appellieren vor diesem Hintergrund an die deutsche EU-Ratspräsidentschaft, das Thema Arbeitsmigration in den letzten beiden Monaten ihrer Amtszeit entschlossen anzugehen – um gute Arbeit in ganz Europa zu fördern und auch über Ländergrenzen hinweg zu schützen.


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