Deutscher Gewerkschaftsbund

12.09.2012

Mobile Arbeit und soziale Netzwerke: Worauf Beschäftigte achten müssen

Mobile Kommunikation und soziale Netzwerke sind längst Teil des beruflichen Alltags. Trotzdem bergen sie auch Risiken für die Beschäftigten. Gerade beim Datenschutz gegenüber dem Arbeitgeber ist Vorsicht geboten – und auch die ständige Erreichbarkeit wird mehr und mehr zum Stressfaktor. Wir zeigen, wie sich Beschäftigte schützen können.

Bauarbeiter mit Tablet-PC

Colourbox

ArbeitnehmerInnen müssen sehr sensibel mit dem umgehen, was sie in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Vor allem, wenn der Arbeitgeber mitliest. Wie im Fall einer Düsseldorfer Friseur-Auszubildenden, der 2011 fristlos gekündigt wurde. Sie hatte vor ihrer Krankschreibung den Satz „Ab zum Arzt und dann Koffer packen.“ auf Facebook veröffentlicht und anschließend unter anderem Fotos von Diskotheken-Besuchen hochgeladen. In diesem Fall scheint das Fehlverhalten der Auszubildenden offensichtlich zu sein – doch nicht immer ist die Lage so eindeutig.

Soziale Netzwerke: Arbeitsrechtliche Grauzonen

Vorsicht ist in sozialen Netzwerken vor allem deshalb geboten, weil oft nicht klar ist, welche Äußerungen und Veröffentlichungen arbeitsrechtlich relevant sein können. So wie bei fünf Beschäftigten des Daimler-Konzerns: Sie hatten bei einem Kommentar in einer Facebook-Gruppe gegen den neuen Stuttgarter Bahnhof S21 auf den „Gefällt mir“-Button geklickt – und waren so mit vollem Namen als Befürworter des Kommentars sichtbar. Im Kommentar wurden mehrere Personen, darunter der Daimler-Vorstandsvorsitzende Dieter Zetsche, als „Lügenpack“ bezeichnet.

Die wichtigsten Tipps: Soziale Netzwerke

Veröffentlichen Sie am besten nur, was Sie auch sonst im öffentlichen Raum äußern würden.

Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Einstellungen zu Datenschutz und Privatsphäre und legen Sie fest, welche Ihrer Kontakte Ihre Veröffentlichungen sehen und lesen dürfen.

Achten Sie geltendes Recht: Wenn Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet haben, gilt das auch online.

Mehr Tipps zu sozialen Netzwerken für ArbeitnehmerInnen hat die IG Metall zusammengetragen.

Fällt in diesem Fall der Klick auf „Gefällt mir“ noch unter das Recht auf freie Meinungsäußerung? Oder handelt es sich schon um Beleidigung oder unternehmensschädliche Äußerungen? Die fünf Mitarbeiter wurden von der Personalabteilung vorgeladen, der Betriebsrat protestierte dagegen, letztlich gab es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Fall habe aber gezeigt, „dass es bei den sozialen Medien eine Grauzone gibt“, kommentierte die IG Metall. Die Gewerkschaft empfiehlt deshalb für soziale Netzwerke: „Am besten einfach nur Dinge einstellen und berichten, die man auch sonst problemlos jedem erzählen könnte.“ Nicht zuletzt deswegen, weil laut einer Umfrage des Branchenverbands BITKOM inzwischen 52 Prozent aller Personalverantwortlichen online nach Informationen über BewerberInnen suchen.

Datenschutz: Auch Daten von Kollegen schützen

Ein weiteres Problem vieler Online-Dienste: der Datenschutz. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat die Anbieter sozialer Netzwerke und mobiler Kommunikation seit geraumer Zeit im Visier und startete 2009 das Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“. Auf der Website www.surfer-haben-rechte.de weisen die Verbraucherzentralen immer wieder auf Datenschutzverstöße von Anbietern hin.

Die wichtigsten Tipps: Datenschutz

Schützen Sie Ihre eigenen Daten: Stellen sie bei sozialen Netzwerken, Apps oder mobiler Kommunikation (Chats, Webmail, etc) die Datenschutzeinstellungen so hoch wie möglich ein.

Schützen Sie Daten anderer: Geben Sie Daten von KollegInnen oder anderen Kontakten nicht leichtfertig weiter.

Mehr Tipps zum Datenschutz bieten die Checklisten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen.

Bei fast allen sozialen Netzwerken bemängeln die VerbraucherschützerInnen unzureichende Datenschutzbestimmungen. Aber auch Apps werden laut vzbv oft zum ungewollten Datenleck. Das kann im beruflichen Umfeld problematisch werden: Wer beispielsweise über Apple-Produkte mit KollegInnen kommuniziert, gibt Apple die Möglichkeit, deren Personen- und Kontaktdaten zu speichern, warnt der vzbv. Ähnliches gilt für die Apps anderer Anbieter. Die Verbraucherzentralen haben deshalb eine Reihe von einfachen Checklisten erstellt, wie NutzerInnen bei mobiler Kommunikation ihre eigenen sowie die Daten und Rechte Dritter schützen können. Tipps gibt es dort auch zu so genannten Lokalisierungsdiensten wie Facebooks Places oder Foursquare: Beschäftigte sollten darauf achten, dass ihr Arbeitgeber nicht jederzeit nachverfolgen kann, wo sie sich aufhalten.

Vorsichtig sollten Beschäftigte auch sein, wenn sie so genannte Cloud-Speicher nutzen. Auf diesen virtuellen Festplatten wie Dropbox, Ubuntu One oder TeamDrive können NutzerInnen große Datenmengen online ablegen und anderen, zum Beispiel den KollegInnen einer Arbeitsgruppe, zugänglich machen. Sensible dienstliche oder personenbezogene Daten sollten aber nach Möglichkeit nicht dort gespeichert werden: Das Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie hat die sieben größten Anbieter von Cloud-Speichern überprüft und bei allen Schwachstellen in der Datensicherheit aufgedeckt.

Mobiles Arbeiten: Stressfaktor für Beschäftigte

Ständige Erreichbarkeit, auch in der Freizeit, ist für viele ArbeitnehmerInnen inzwischen ein erheblicher Stressfaktor geworden. Mobile Endgeräte wie Smartphones verstärken diesen Trend. Für viele Arbeitgeber ist die ständige Verfügbarkeit ihrer ArbeitnehmerInnen offenbar selbstverständlich: Mehr als jeder vierte Beschäftigte muss laut einer Sonderauswertung des DGB-Index Gute Arbeit „häufig oder sehr häufig“ in der Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar sein.

Die wichtigsten Tipps: Mobiles Arbeiten

Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Freizeit ist Freizeit: Lassen Sie Ihren Arbeitgeber nicht beliebig über Ihre Zeit verfügen – und stellen Sie dienstliche mobile Geräte in der Freizeit so oft wie möglich aus.

ArbeitnehmervertreterInnen im Personal- oder Betriebsrat können Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten auf den Weg bringen.

Beispiele für solche Betriebsvereinbarungen bietet das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung.

15 Prozent müssen sogar außerhalb der Arbeitszeiten von unterwegs oder zuhause Aufgaben für ihren Betrieb erledigen. Der DGB fordert deshalb von der Bundesregierung eine Anti-Stress-Verordnung mit klaren gesetzlichen Regeln. Auch über Betriebsvereinbarungen können ArbeitnehmervertreterInnen gemeinsam mit dem Arbeitgeber mobile Arbeit fairer gestalten: Bei VW gibt es beispielsweise eine Vereinbarung, dass Dienst-Smartphones nur während der Kernarbeitszeiten dienstliche Mails empfangen und anzeigen. Angestoßen hatten die Regelung IG Metall und VW-Betriebsrat. "Arbeitsrechtlich sind Beschäftigte nicht verpflichtet, ständig mobil verfügbar zu sein oder außerhalb des Betriebs elektronische Nachrichten zu bearbeiten", erklärt die IG Metall. Den Gebrauch von Mobilgeräten anordnen könne ein Arbeitgeber außerdem nur dann, wenn der Betriebsrat zustimmt.


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